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FAQ zur Mütterrente 3: Die wichtigsten Antworten für Eltern auf einen Blick

Die Mütterrente 3 bringt vielen Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern ab 2027 spürbar mehr gesetzliche Rente – vor allem durch zusätzliche Kindererziehungszeiten. Nachfolgend auf Bürger & Geld, dem New-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Mütterrente 3.

Was ist die Mütterrente 3 überhaupt?

Die Mütterrente 3 ist keine eigene Rentenart, sondern eine erneute Verbesserung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel ist es, Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern endlich vollständig mit Eltern jüngerer Jahrgänge gleichzustellen. Sie ist Teil des Rentenpakets 2025 und tritt nach aktuellem Stand zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Was ändert sich konkret bei den Kindererziehungszeiten?

Bisher werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, maximal 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt, während es für jüngere Kinder schon seit Jahren 36 Monate sind. Mit der Mütterrente 3 wird diese Lücke geschlossen: Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen künftig bis zu 36 Monate – also volle drei Jahre – angerechnet werden. Das bedeutet, dass die bisher 2,5 Rentenpunkte pro Kind auf rund 3 Rentenpunkte steigen und damit die Erziehungsleistung früherer Jahrgänge vollständig gleichgestellt wird.

Wie wirkt sich Mütterrente 3 auf die Rentenhöhe aus?

Jahr für Jahr bringen Kindererziehungszeiten zusätzliche Rentenpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Durch die Mütterrente 3 kommen pro vor 1992 geborenem Kind ein halbes Jahr Erziehungszeit und damit 0,5 zusätzliche Rentenpunkte hinzu. Ein Rentenpunkt hat seit der Rentenanpassung 2025 einen Wert von etwa 40,79 Euro, ein halber Punkt damit rund 20,40 Euro brutto im Monat. Wer zum Beispiel zwei vor 1992 geborene Kinder hat, kann mit etwa 40 Euro mehr Monatsrente rechnen, bei drei Kindern sind es etwa 60 Euro.

Wer profitiert von der Mütterrente 3?

Grundsätzlich profitieren Eltern, die Kinder vor 1992 erzogen haben – unabhängig davon, ob es sich um Mütter oder Väter handelt. Besonders interessant ist die Neuerung für Personen, die durch Kindererziehung berufliche Auszeiten oder Teilzeitphasen hatten und heute eher niedrige eigene Rentenansprüche besitzen. Von der Mütterrente 3 profitieren zudem sowohl Neurentnerinnen und Neurentner ab 2027 als auch diejenigen, die schon vorher im Rentenbezug sind.

Ab wann gilt die Mütterrente 3 – und kommt das Geld automatisch?

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, damit die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vollständig umgesetzt wird. Technisch kann die tatsächliche Auszahlung im Einzelfall etwas später starten; fehlende Beträge sollen dann aber rückwirkend nachgezahlt werden. Wer bereits Rente bezieht und Anspruch hat, muss in der Regel keinen separaten Antrag stellen – die Deutsche Rentenversicherung will die Konten automatisch anpassen.

Müssen Eltern einen Antrag stellen?

Für viele Betroffene wird die Anpassung automatisch erfolgen, sofern die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto bereits vollständig und korrekt gespeichert sind. Wenn Kinder oder Erziehungszeiten im Rentenverlauf fehlen oder falsch zugeordnet sind, sollten Betroffene aber aktiv werden und eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ein schriftlicher Antrag oder ein Termin in einer Beratungsstelle kann helfen, alle Nachweise (z. B. Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen) rechtzeitig nachzureichen.

Wie viele zusätzliche Rentenpunkte gibt es pro Kind?

Mit der Mütterrente 3 steigt die Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Monate Kindererziehungszeit. Rentenrechtlich bedeutet das eine Erhöhung von 2,5 auf 3,0 Entgeltpunkte je betroffenem Kind – also plus 0,5 Rentenpunkte. Bei mehreren Kindern summiert sich diese Verbesserung deutlich: Drei Kinder bringen zum Beispiel 1,5 zusätzliche Rentenpunkte, was derzeit knapp über 60 Euro mehr Monatsrente entspricht.

Gilt die Mütterrente 3 nur für Mütter?

Trotz des Namens „Mütterrente“ richtet sich die Regelung nicht ausschließlich an Frauen. Kindererziehungszeiten können grundsätzlich auch Vätern gutgeschrieben werden, wenn sie überwiegend die Erziehung übernommen haben oder dies mit der Mutter entsprechend vereinbart wurde. Entscheidend ist, bei wem die Erziehungszeit im Versicherungskonto eingetragen ist – dort wird dann auch die Aufstockung durch die Mütterrente 3 wirksam.

Was passiert mit bereits laufenden Renten?

Wer bereits eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente (Witwenrente) bezieht, muss seinen Rentenbescheid nicht komplett neu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft die gespeicherten Kindererziehungszeiten und passt die Rente an, sobald die Neuregelung technisch umgesetzt ist. Die erhöhte Rentenzahlung wird dann automatisch ausgezahlt, inklusive eventueller Rückzahlungen für den Zeitraum seit 2027.

Welche typischen Fehler sollten Betroffene vermeiden?

Viele Eltern verschenken Geld, weil Daten zu Kindererziehungszeiten unvollständig oder gar nicht im Rentenkonto hinterlegt sind. Häufig fehlen vor allem Zeiten rund um Umzüge, Teilzeitarbeit oder Phasen, in denen Eltern im Ausland gelebt haben. Deshalb sollten Betroffene ihren Versicherungsverlauf sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten möglichst früh eine Kontenklärung anstoßen.

Was sollten Eltern jetzt konkret tun?

Wer von der Mütterrente 3 profitieren möchte, sollte frühzeitig aktiv werden.

  • Versicherungsverlauf prüfen: Gibt es Einträge zu allen Kindern, insbesondere vor 1992?
  • Unterlagen sammeln: Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Nachweise über Erziehungszeiten und ggf. Vereinbarungen zwischen Mutter und Vater bereithalten.
  • Kontenklärung beantragen: Bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich, telefonisch oder in einer Beratungsstelle eine Klärung der Kindererziehungszeiten anstoßen.

Ein praktischer Tipp: Wer mehrere vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann durch die Mütterrente 3 im Alter leicht einen zweistelligen oder sogar niedrigen dreistelligen Eurobetrag pro Monat zusätzlich erhalten – vorausgesetzt, die Erziehungszeiten sind vollständig im Rentenkonto erfasst.

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