Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht an Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas übergeben – und damit eine der größten Rentendebatten der vergangenen Jahre auf eine neue Stufe gehoben. Kern der Empfehlungen: Die abschlagsfreie „Rente mit 63″ soll abgeschafft werden. Wer bislang mit 45 Versicherungsjahren früher und ohne Rentenkürzungen in den Ruhestand gehen konnte, muss nach diesen Plänen künftig länger arbeiten oder dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen. Die Bundesregierung hat die Empfehlungen der ASK offiziell kommentiert und einen Gesetzentwurf für das zweite Halbjahr 2026 angekündigt.
Was die Alterssicherungskommission konkret empfiehlt
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen – also das Modell, das mindestens 45 Versicherungsjahre voraussetzt und unter dem Begriff „Rente mit 63″ bekannt wurde. Zusätzlich soll die Altersgrenze für die Frührente mit Abschlägen nach 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre angehoben werden. Auch die Altersgrenze bei der Altersteilzeit soll von 55 auf 58 Jahre steigen.
Seit 2015 haben rund 30 Prozent aller Altersrentenzugänge die Möglichkeit der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren genutzt. Das zeigt, wie tief diese Regelung in die Ruhestandsplanung vieler Beschäftigter eingebettet ist.
Am 23. Juni 2026 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission unter Vorsitz von Frank-Jürgen Weise ihren Abschlussbericht übergeben – 33 Empfehlungen, die das Rentensystem grundlegend verändern sollen. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle Vorschläge umsetzen zu wollen. Ein Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause erwartet, ein Inkrafttreten ist Anfang 2027 angepeilt. Beschlossenes Gesetz ist das alles noch nicht.
Was heute noch gilt – und was sich schon verändert hat
Wer aktuell von der „Rente mit 63″ spricht, greift häufig zu kurz. Die Rechtslage hat sich bereits in den vergangenen Jahren deutlich verschoben.
Das Regelrentenalter liegt 2026 bei 66 Jahren und vier Monaten, die abschlagsfreie Frührente ist damit für die meisten aktuell ab gut 64 Jahren möglich. Wer 1964 oder später geboren ist, kann sie erst ab 65 Jahren nutzen. Rund 250.000 bis 280.000 Versicherte machen davon jedes Jahr Gebrauch.
Die folgende Tabelle zeigt den aktuellen Stand der drei relevanten Rentenarten im Überblick:
| Rentenart | Voraussetzung | Frühester Beginn (Jg. ab 1964) | Abschläge |
|---|---|---|---|
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Versicherungsjahre | 65 Jahre | Keine (soll entfallen) |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Versicherungsjahre | 63 Jahre (soll auf 64 steigen) | 0,3 % pro Monat, dauerhaft |
| Regelaltersrente | 5 Jahre Wartezeit | 67 Jahre (wird weiter angehoben) | Keine |
Was Merz und Bas angekündigt haben
Bundeskanzler Friedrich Merz hat die vollständige Umsetzung der Empfehlungen angekündigt: „Alle Elemente dieses Reformpakets müssen jetzt zügig umgesetzt werden.“ Dafür werde es einen oder mehrere Gesetzentwürfe geben, die im zweiten Halbjahr 2026 verabschiedet werden sollen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas bezeichnete die 33 Empfehlungen als „Gesamtkunstwerk“: Alles greife ineinander, Rosinenpickerei sei daher ausgeschlossen.
CDU-Abgeordneter Pascal Reddig stellte dabei ausdrücklich klar: „Wer nach 45 Beitragsjahren plant, im nächsten Jahr ohne Abschläge in Rente zu gehen, wird dies auch tun können.“
Vertrauensschutz: Wer ist betroffen – und wer nicht?
Die Empfehlung der Rentenkommission enthält ausdrücklich den Hinweis, dass der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz beachtet werden soll. Bei früheren Rentenreformen wurden Änderungen regelmäßig mit langen Übergangsfristen eingeführt. Deshalb spricht vieles dafür, dass Versicherte, die ihre abschlagsfreie Altersrente bereits in den nächsten Jahren erreichen können, besonderen Schutz genießen würden.
Betroffen wären voraussichtlich erst künftige Rentnerjahrgänge. Nach Einschätzung von Rentenrechtsexperten könnten dies vor allem die Geburtsjahrgänge ab etwa 1970 oder 1971 sein. Verbindlich lässt sich das aber erst sagen, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.
Rechtsanwalt Nico Rogg, der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vertritt, glaubt nicht, dass die Reform bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Der politische Prozess sei dafür deutlich komplizierter als viele annähmen. Es brauche erst einen Gesetzentwurf, dann Beratungen im Bundestag, danach müsse das Gesetz durch den Bundesrat – und genau dort sehe er noch erheblichen Diskussionsbedarf.
Neue Härtefallregelung für körperlich belastete Berufe
Die Streichung der 45-Jahre-Regel würde Menschen, die körperlich erschöpft sind, besonders hart treffen. Die Kommission hat das erkannt und schlägt eine eigene Härtefallregel vor. Wer kurz vor der Regelaltersgrenze steht und nachweislich nicht mehr in seinem langjährigen Beruf arbeiten kann, soll nach diesen Plänen weiterhin zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen können.
Ab 45 Jahren soll ein freiwilliger berufsbezogener Gesundheitscheck angeboten werden. Bereits seit Anfang 2026 läuft ein entsprechendes Pilotprogramm der Deutschen Rentenversicherung, das die Kommission nun weiterentwickeln will. Wer danach nachweislich nicht mehr in seinem langjährigen Beruf arbeiten kann, soll einen vereinfachten Zugang zur Rente erhalten, ohne Pflicht zur Umschulung.
Was das für Grundsicherungsgeld-Beziehende bedeutet
Nach § 12a SGB II können Jobcenter ältere Leistungsbeziehende zur vorzeitigen Altersrente verpflichten, auch wenn das dauerhafte Abschläge bedeutet. Ein befristetes Moratorium schützt Betroffene bis zum 31. Dezember 2026. Die Kommission empfiehlt, diese Regelung nicht nur zu verlängern, sondern dauerhaft abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht. Bis der Bundestag entschieden hat, gilt: Schutz bis 31. Dezember 2026, danach offene Rechtslage.
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und das Rentenalter nähert, sollte jetzt aktiv werden: Eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern und verschiedene Eintrittsvarianten durchrechnen lassen.
Praxisbeispiel: Zwei Beschäftigte – zwei sehr unterschiedliche Ausgangssituationen
Ein 58-jähriger Elektriker aus dem Ruhrgebiet hat mit 17 Jahren seine Ausbildung begonnen und kommt heute bereits auf 41 Versicherungsjahre. Er hatte fest geplant, mit 63 Jahren über die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte auszusteigen. Nach heutiger Rechtslage wäre das für seinen Jahrgang frühestens mit 65 möglich – die Reformpläne könnten diesen Anspruch künftig ganz streichen. Für ihn wäre eine Härtefallregelung über den berufsbezogenen Gesundheitscheck möglicherweise die einzige Alternative ohne dauerhafte Rentenkürzung.
Anders die Situation einer 62-jährigen Verwaltungsfachwirtin, die gesundheitlich fit ist und perspektivisch auch mit 64 oder 65 Jahren weiterarbeiten könnte. Für sie könnten Modelle wie die Aktivrente oder Teilrente interessant werden, da sie ihre Rentenhöhe durch längeres Arbeiten noch steigern kann.
Streit um soziale Fairness
Viele Beschäftigte aus Industrie, Handwerk, Pflege oder Verwaltung haben gezielt darauf vertraut, ihre letzten Arbeitsjahre zu planen und den Übergang in die Rente mit Abschlägen oder sogar abschlagsfrei zu organisieren. Die Rentenkommission stellt dieses Versprechen nun infrage.
Gewerkschaften und Sozialverbände warnen vor einer pauschalen Gleichbehandlung unterschiedlicher Berufsbiografien. Eine Krankenpflegerin, die seit Jahrzehnten im Schichtbetrieb arbeitet, lässt sich nicht mit einem Bürosachbearbeiter vergleichen, der ebenfalls auf 45 Versicherungsjahre kommt.
Vorzeitiger Renteneintritt wäre künftig nur noch mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat oder über eine neue Härtefallregelung möglich, die an das Konzept der Berufsunfähigkeit anknüpft. Alle Empfehlungen sind noch kein Gesetz – aber die Koalition aus CDU/CSU und SPD dürfte sich in weiten Teilen an diesen Empfehlungen orientieren.
Was jetzt zu tun ist
Wer seine Ruhestandsplanung auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren stützt, sollte jetzt handeln:
Die persönliche Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern und prüfen, ob und wann die 45-jährige Wartezeit erreicht wird. Verschiedene Rentenbeginnvarianten mit und ohne Abschläge vergleichen. Die parlamentarische Entwicklung verfolgen – ein Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nach der Sommerpause 2026 erwartet. Bei bestehenden Altersteilzeitverträgen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da der Vertrauensschutz für diese Fälle noch nicht abschließend geklärt ist.
FAQ
Wird die Rente mit 63 wirklich abgeschafft?
Die Alterssicherungskommission (ASK) hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Beitragsjahren) abzuschaffen. Ein Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause 2026 erwartet. Beschlossenes Recht ist diese Empfehlung noch nicht – aber Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen der Kommission vollständig umzusetzen.
Welche Jahrgänge wären von der Reform betroffen?
Rentenrechtsexperten gehen davon aus, dass vorrangig jüngere Jahrgänge betroffen sein werden – nach bisherigen Einschätzungen wahrscheinlich Geburtsjahrgänge ab etwa 1970 oder 1971. Für ältere, rentennähere Versicherte soll ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz greifen. Verbindliche Angaben sind aber erst nach Vorlage eines konkreten Gesetzentwurfs möglich.
Was passiert mit körperlich belasteten Berufsgruppen wie Bauarbeitern oder Pflegekräften?
Die Rentenkommission hat eine Härtefallregelung vorgeschlagen. Wer nachweislich nicht mehr in seinem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten kann, soll weiterhin früher abschlagsfrei in Rente gehen können. Geplant ist auch ein freiwilliger berufsbezogener Gesundheitscheck ab dem 45. Lebensjahr durch die Deutsche Rentenversicherung, der bereits in einem Pilotprogramm erprobt wird.
Was gilt ab 2027 für Grundsicherungsgeld-Beziehende, die zur Frührente gedrängt werden?
Das aktuelle Moratorium nach § 12a SGB II schützt ältere Grundsicherungsgeld-Beziehende bis zum 31. Dezember 2026 vor der sogenannten Zwangsverrentung. Die ASK empfiehlt, diese Schutzregelung dauerhaft abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber das nicht beschlossen hat, besteht ab Januar 2027 eine offene Rechtslage. Betroffene sollten jetzt eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern.

