Die geplante Frühstartrente soll Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2020 ein staatliches Startkapital für die private Altersvorsorge geben. Doch bevor das Gesetz beschlossen ist, verlangt der Bundesrat wichtige Änderungen: Vor allem soll verhindert werden, dass Eltern oder andere Angehörige über zwei Verträge hinweg bis zu 13.680 Euro jährlich steuerlich begünstigt anlegen können. Die Bundesregierung unterstützt diesen zentralen Änderungsvorschlag bereits. Für Familien bleibt entscheidend: Die Frühstartrente ist weiterhin nur ein Gesetzentwurf – ein Anspruch besteht derzeit noch nicht.
Was fordert der Bundesrat bei der Frühstartrente?
Der Bundesrat verlangt, dass freiwillige Einzahlungen in einen zweiten Frühstartrenten-Vertrag nicht nochmals steuerlich begünstigt werden. Ohne diese Korrektur könnten für ein Kind auf zwei Verträge jeweils bis zu 6.840 Euro im Jahr eingezahlt werden – insgesamt also bis zu 13.680 Euro jährlich mit steuerlicher Privilegierung. Nach Auffassung der Länder wäre das für das eigentliche Ziel der Förderung nicht erforderlich.
Konkret geht es nicht um die staatliche Grundförderung von 10 Euro monatlich. Diese soll weiterhin nur einem Vertrag pro Kind zugutekommen. Streitpunkt sind vielmehr zusätzliche private Einzahlungen, etwa durch Eltern oder Großeltern. Der Bundesrat will verhindern, dass die Frühstartrente zu einem Steuervorteil für hohe private Sparbeträge über mehrere Verträge wird.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDie Bundesregierung hat dem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung zugestimmt. Damit ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung auf einen maßgeblichen Vertrag begrenzt. Der genaue Gesetzeswortlaut steht allerdings noch nicht fest, weil das parlamentarische Verfahren läuft.
Warum wären bis zu 13.680 Euro im Jahr möglich gewesen?
Die Gefahr ergibt sich aus der Verbindung von zwei möglichen Vorsorgeverträgen und einer jährlichen Einzahlungsgrenze von 6.840 Euro pro Vertrag. Würde ein Kind neben dem geförderten Frühstartrenten-Vertrag einen weiteren Vertrag abschließen, könnten nach bisheriger Rechtskonstruktion theoretisch zweimal 6.840 Euro eingezahlt werden. Der Bundesrat sieht darin eine unnötige Ausweitung steuerlich privilegierter Altersvorsorge.
Für Familien mit durchschnittlichem Einkommen dürfte dieser Betrag kaum eine praktische Rolle spielen. Dennoch ist die Änderung rechtlich bedeutsam: Die staatliche Förderung soll in erster Linie allen anspruchsberechtigten Kindern ein Grundkapital eröffnen – und nicht als zusätzlicher Steuergestaltungsweg für hohe Einzahlungen dienen.
Das Beispiel zeigt den Unterschied:
| Konstellation | Private Einzahlung pro Jahr | Steuerliche Begünstigung nach Bundesratsforderung |
|---|---|---|
| Ein Standarddepot-Vertrag | Bis zu 6.840 Euro | Grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen möglich |
| Zwei Verträge ohne Änderung | Bis zu 13.680 Euro | Mögliches Schlupfloch, das geschlossen werden soll |
| Zwei Verträge nach Änderung | Bis zu 13.680 Euro eingezahlt möglich | Begünstigung soll nicht auf den zweiten Vertrag ausgeweitet werden |
Die Begrenzung betrifft nicht die Möglichkeit, Geld für ein Kind zurückzulegen. Eltern können weiterhin andere Sparformen wählen. Sie soll lediglich verhindern, dass mehrere Verträge parallel dieselbe steuerliche Förderung auslösen.
Was bedeutet die Frühstartrente für Kinder ab Jahrgang 2020?
Nach dem aktuellen Regierungsentwurf sollen Kinder mit erstem Wohnsitz in Deutschland ab dem Geburtsjahrgang 2020 gefördert werden. Der Bund plant, vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit monatlich 10 Euro in einen zertifizierten, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzuzahlen. Für den Jahrgang 2020 ist eine rückwirkende Förderung ab 1. Januar 2026 vorgesehen.
Die Frühstartrente soll nach der Planung am 1. Januar 2027 starten. Zum Auftakt sollen die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 einbezogen werden; ab 2028 soll jedes Jahr der dann sechs Jahre alte Jahrgang hinzukommen. Ältere Kinder erhalten nach den bisherigen Plänen keine staatliche Frühstartrentenförderung, können aber grundsätzlich einen Standarddepot-Vertrag nutzen.
Die staatliche Zahlung beträgt über zwölf Förderjahre rechnerisch 1.440 Euro ohne Kapitalerträge. Wie hoch das Vermögen später tatsächlich ausfällt, hängt von Kosten, Anlageentwicklung, Laufzeit und eventuellen privaten Einzahlungen ab. Eine bestimmte Rendite oder ein festes Endvermögen garantiert der Staat nicht.
Müssen Eltern für die staatlichen 10 Euro selbst einzahlen?
Nein, Eigenbeiträge sind für die monatliche staatliche Förderung von 10 Euro nicht erforderlich. Eltern müssten jedoch nach dem bisherigen Entwurf einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes eröffnen, damit die Förderung über den Anbieter automatisiert beantragt werden kann. Ein klassisches Kinderdepot soll dafür nicht ausreichen.
Wer keinen individuellen Vertrag abschließt, soll die Förderung nicht verlieren. Dann sollen die staatlichen Mittel kollektiv am Kapitalmarkt angelegt und von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden. Für den Jahrgang 2020 ist diese kollektive Anlage ab 2028 vorgesehen, damit Eltern zunächst Zeit für einen individuellen Vertragsabschluss haben.
Ein späterer Wechsel in einen individuellen Standarddepot-Vertrag soll möglich sein. Das bis dahin kollektiv angelegte Kapital einschließlich der darauf entfallenden Erträge soll dann übertragen werden. Gerade hier fordert der Bundesrat zusätzliche Verbesserungen: Betroffene sollen künftig leichter in einen öffentlich getragenen Standarddepot-Vertrag wechseln können.
Was will der Bundesrat für Kinder ohne Vertrag ändern?
Der Bundesrat will den Übergang aus der kollektiven Anlage in einen individuellen Vorsorgevertrag vereinfachen. Das betrifft Kinder, deren Eltern zunächst keinen Standarddepot-Vertrag abgeschlossen haben und deren staatliche Förderbeträge deshalb kollektiv verwaltet werden. Ab dem 18. Lebensjahr soll ihnen ein einfacherer Wechsel in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft angeboten werden.
Die Länder schlagen vor, den Betroffenen aktiv ein Angebot für einen solchen Vertrag zu übermitteln. Damit soll verhindert werden, dass das vorhandene Startkapital unbemerkt in der kollektiven Anlage bleibt. Nach den bisherigen Plänen kann das angesparte Kapital grundsätzlich bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
Zusätzlich regt der Bundesrat Informationspflichten an. Kinder und später junge Erwachsene sollen während der Ansparphase mehrfach über ihren Anteil an der Kollektivanlage und dessen Wertentwicklung informiert werden. Kurz vor einem möglichen Verfall der Mittel mit 35 Jahren soll es nochmals einen direkten Hinweis auf das vorhandene Vermögen und die Übertragungsmöglichkeit geben.
Wann kann das Geld aus der Frühstartrente ausgezahlt werden?
Das staatlich geförderte Kapital soll grundsätzlich erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ausgezahlt werden können. Es ist damit nicht als frei verfügbares Jugend- oder Ausbildungsgeld gedacht und kann nach dem aktuellen Entwurf weder für Führerschein, Studium noch für eine erste Wohnung verwendet werden.
Anders kann es bei freiwilligen privaten Einzahlungen liegen. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums sollen Eigenbeiträge unter Beachtung der Vertragsbedingungen grundsätzlich entnommen werden können. Die darauf entfallenden Erträge könnten dann steuerlich relevant werden. Familien sollten deshalb genau zwischen der staatlichen Frühstartrente, eigenen Beiträgen und sonstigem Kindersparen unterscheiden.
Diese langfristige Bindung ist politisch gewollt. Das Modell soll eine private Altersvorsorge aufbauen, nicht kurzfristige Wünsche finanzieren. Ob dieses Konzept Familien überzeugt, wird auch davon abhängen, wie verständlich die Verträge, Kosten und Anlageoptionen in der Praxis ausgestaltet werden.
Wie ist der aktuelle Stand im Gesetzgebungsverfahren?
Die Frühstartrente ist noch nicht beschlossen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25. September 2026 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Finanzausschuss. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen seit 30. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/8296 vor.
Die Bundesregierung strebt an, das Verfahren noch 2026 abzuschließen, damit die Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten können. Bis dahin können sich Details – insbesondere zur Begrenzung steuerlich begünstigter Eigenbeiträge und zum Umgang mit der kollektiven Anlage – noch ändern. Familien sollten daher weder Verträge voreilig abschließen noch mit einer bereits sicheren Auszahlung planen.
Häufige Fragen zur Frühstartrente
Erhalten Eltern die 10 Euro monatlich auf ihr Konto?
Nein, nach dem Gesetzentwurf soll der Bund die 10 Euro monatlich direkt in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Kindes einzahlen. Ohne individuellen Vertrag sollen die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt angelegt werden; eine Auszahlung an die Eltern ist nicht vorgesehen.
Bekommen auch Kinder über sechs Jahren die Frühstartrente?
Nein, nach dem derzeitigen Entwurf soll die staatliche Förderung mit dem Geburtsjahrgang 2020 beginnen. Ältere Jahrgänge wären von der monatlichen Staatszahlung ausgeschlossen, könnten aber grundsätzlich selbst einen Standarddepot-Vertrag abschließen und dessen steuerliche Regeln nutzen.
Ist die Frühstartrente schon geltendes Recht?
Nein, die Frühstartrente befindet sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag hat den Entwurf am 25. September 2026 erstmals beraten; Änderungen durch Ausschüsse, Bundestag und Bundesrat sind bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss weiterhin möglich.
Können Eltern beliebig viel in die Frühstartrente einzahlen?
Nein, private Zuzahlungen sollen nach dem bisherigen Konzept auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sein. Der Bundesrat will zudem klarstellen, dass ein zweiter Vertrag nicht zu einer weiteren steuerlichen Begünstigung von bis zu 6.840 Euro jährlich führen darf
Fazit: Änderungen bei der Frühstart-Rente
Die Forderung des Bundesrates richtet sich nicht gegen die staatliche Förderung von 10 Euro im Monat. Sie soll vor allem verhindern, dass aus der Frühstartrente ein doppelter Steuervorteil für hohe private Einzahlungen wird. Zugleich drängen die Länder auf bessere Übergänge und Informationen für Kinder, deren Förderung zunächst kollektiv angelegt wird.
Für Eltern ist die wichtigste Botschaft: Die Frühstartrente bleibt ein geplantes Vorsorgemodell, keine bereits verfügbare Leistung. Anspruchsberechtigte Kinder sollen nach jetzigem Stand ab 2027 erfasst werden – doch der endgültige Gesetzestext und die konkreten Vertragsangebote müssen noch abgewartet werden.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Beratung zur Einführung einer Frühstartrente
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Frühstartrente
- Bundesfinanzministerium: Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente
- Deutsche Rentenversicherung: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Frühstartrente
