Am Mittwoch, 4. November 2026, befragt der Finanzausschuss des Bundestages Sachverständige zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Anhörung im Bundestag). Für Rentnerinnen und Rentner geht es vor allem um den Grundfreibetrag 2027, der um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen soll. Jede Rentenanpassung schiebt ihr steuerpflichtiges Einkommen näher an diese Grenze, zuletzt im Juli um 4,24 Prozent.
Grundfreibetrag 2027: Wo das Gesetz gerade steht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen. Der Bundestag beriet ihn am 8. Oktober in erster Lesung. Am 16. Oktober folgte eine knappe Stellungnahme des Bundesrates, die den Grundfreibetrag nicht berührt. Nach der Anhörung stehen die abschließenden Beratungen aus. Bundestag und Bundesrat müssen beide zustimmen, bevor die neuen Werte gelten (Stand: 3. November 2026).
Laut einer Kurzmeldung des Bundestages soll der Grundfreibetrag von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 ist eine weitere Stufe auf 12.900 Euro geplant. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt der doppelte Betrag, 2027 wären das 25.128 Euro. Die Bundesregierung rechnet für 2027 mit Steuermindereinnahmen von gut 4,5 Milliarden Euro. Eine Übersicht der Maßnahmen bietet auch die Bundesregierung.
Grundfreibetrag und Rente: Welche Abzüge vorher greifen
Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Bis aus einer Jahresrente diese Größe wird, fallen mehrere Posten weg. Zuerst kommt der persönliche Rentenfreibetrag. Wie groß der steuerfreie Teil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind grundsätzlich 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, bei einem Rentenbeginn 2027 sind es 84,5 Prozent. Der freie Rest wird im Folgejahr als Eurobetrag festgeschrieben und wächst danach nicht mehr mit.
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Anschließend zieht das Finanzamt 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag ab, sofern keine höheren Kosten belegt werden. Die selbst getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern das Einkommen als Sonderausgaben. Für sonstige Sonderausgaben gibt es pauschal 36 Euro. Erst was danach übrig bleibt, wird mit dem Grundfreibetrag verglichen.
Wer bisher knapp über der Grenze lag, kann durch die Anhebung ganz aus der Einkommensteuer herausfallen. Bei höheren Einkommen sinkt die Steuer ebenfalls etwas, zumal der Entwurf auch den Tarifverlauf ändert. Rentner, die schon heute keine Steuer zahlen, bekommen durch die Reform keinen Cent mehr ausgezahlt.
Rechenbeispiel: Steuerersparnis eines Rentners 2027
Ein alleinstehender Rentner bezieht 18.300 Euro gesetzliche Rente im Jahr, also 1.525 Euro im Monat. Weitere Einkünfte hat er nicht. Sein festgeschriebener Rentenfreibetrag liegt bei 3.400 Euro, für Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er selbst 2.260 Euro.
| Posten | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Bruttorente | 18.300 Euro |
| Persönlicher Rentenfreibetrag | − 3.400 Euro |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | − 102 Euro |
| Kranken- und Pflegeversicherung | − 2.260 Euro |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | − 36 Euro |
| Zu versteuerndes Einkommen | 12.502 Euro |
| Einkommensteuer nach Tarif 2026 | 21 Euro |
| Einkommensteuer mit Grundfreibetrag 12.564 Euro | 0 Euro |
Bei unveränderten Einnahmen spart der Mann 21 Euro im Jahr, eine mögliche Kirchensteuer nicht eingerechnet. Die Steuererklärung bleibt ihm trotzdem nicht erspart. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte, also das Einkommen vor Abzug der Kassenbeiträge, liegt bei 14.798 Euro und damit über dem Grundfreibetrag.
Rentenerhöhung 2027 kann den Steuervorteil aufzehren
Bei Bestandsrenten fließt jede Anpassung vollständig in den steuerpflichtigen Teil, weil der Rentenfreibetrag gleich bleibt. Angenommen, die Rente im Beispiel steigt zum 1. Juli 2027 um vier Prozent. Für das zweite Halbjahr wären das 366 Euro mehr. Nach Abzug der etwas höheren Kassenbeiträge von rund 45 Euro läge das zu versteuernde Einkommen bei etwa 12.820 Euro und damit wieder über dem neuen Grundfreibetrag.
Wie hoch die Rentenanpassung 2027 ausfällt, wird erst im Frühjahr festgelegt. Im Jahr darauf wirkt die Erhöhung zwölf Monate lang. Dann soll allerdings auch der Grundfreibetrag auf 12.900 Euro steigen.
Was die Steuerreform Rentnern an anderer Stelle nimmt
Ein Teil der Entlastung wird über Kürzungen finanziert. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro im Jahr. Bei 6.000 Euro Arbeitskosten für Reparaturen oder Wartung im eigenen Haus schrumpft der Steuerbonus damit um 300 Euro. Für steuerpflichtige Ruheständler mit Eigenheim kann das den Gewinn aus dem höheren Grundfreibetrag deutlich übersteigen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Davon profitieren Rentner nur, wenn sie neben der Rente lohnsteuerpflichtig arbeiten. Für Renteneinkünfte bleibt es bei 102 Euro. Bei Minijobs soll die Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent steigen. Sie wird in der Regel vom Arbeitgeber getragen.
Häufige Fragen zum Grundfreibetrag 2027 für Rentner
Ab wann gilt der Grundfreibetrag von 12.564 Euro?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Bundestag und Bundesrat müssen dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 noch zustimmen, Änderungen im Verfahren sind möglich. Für 2028 sieht der Entwurf eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro vor.
Bis zu welcher Rente fällt 2027 keine Einkommensteuer an?
Eine feste Rentengrenze gibt es nicht, weil Rentenbeginn, Kassenbeiträge und weitere Einkünfte die Rechnung verändern. Als Näherung bleibt bei einem Rentenbeginn 2027 ohne weitere Einkünfte und mit Kassenbeiträgen von rund 12,35 Prozent eine Jahresrente bis etwa 17.600 Euro steuerfrei. Das sind knapp 1.470 Euro im Monat. Bei älteren Rentenjahrgängen liegt die Grenze meist höher.
Müssen Rentner ohne Steuerlast eine Steuererklärung abgeben?
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Liegt er über dem Grundfreibetrag, besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht, auch wenn am Ende 0 Euro Steuer festgesetzt werden. Eine Aufforderung des Finanzamts verpflichtet ebenfalls zur Abgabe.
Was gilt für Ehepaare im Ruhestand?
Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag, 2027 wären es 25.128 Euro. Die Einkünfte beider Partner werden zusammengerechnet, jeder behält seinen eigenen Rentenfreibetrag. Bezieht ein Partner eine hohe und der andere eine kleine Rente, kann das Paar dadurch unter der gemeinsamen Grenze bleiben.
Einschätzung der Redaktion
Die Anhebung des Grundfreibetrags folgt aus der Pflicht, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Als Entlastung für Rentner taugt sie wenig, das zeigen die Beträge. Wer knapp über der Grenze liegt, spart zweistellige Summen, die eine Rentenanpassung im Sommer wieder einholen kann. Das Grundproblem bleibt der festgeschriebene Rentenfreibetrag: Jede Erhöhung wird voll versteuert, während der Grundfreibetrag in kleinen Schritten folgt. Sinnvoller wäre eine Regel, die Rentnern die jährliche Steuererklärung erspart, wenn am Ende ohnehin keine Steuer anfällt. Dass gleichzeitig der Handwerkerbonus schrumpft, trifft ältere Hausbesitzer, die für Reparaturen auf fremde Hilfe angewiesen sind.