Sachverhalt des Grundrentenurteils
Ein Versicherter (Jahrgang 1956) bezog bereits eine Rente für schwerbehinderte Menschen. Er beantragte zusätzlich den Grundrentenzuschlag. Die Rentenversicherung erkannte ihm insgesamt 397 Monate mit Grundrentenzeiten an – damit war das Zeitkriterium erfüllt. Dennoch lehnte die Behörde den Zuschlag ab, weil der Versicherte im Durchschnitt 0,0698 EP pro Monat erreicht hatte, erlaubt waren bei dieser Anzahl von Monaten jedoch nur 0,0348 EP. Der Versicherte klagte, weil er die gesetzliche Einschränkung bzw. EP-Grenze für verfassungswidrig hielt.
Entscheidungsgründe zur Grundrente
Das LSG wies die Berufung zurück – wie schon das Sozialgericht zuvor. Es argumentierte:
- Die gesetzlichen Höchstgrenzen für den durchschnittlichen Entgeltpunkt-Wert sind zwingende Voraussetzung und dürfen nicht überschritten werden. Entscheidend ist, wie viele Entgeltpunkte durchschnittlich pro Kalendermonat der Grundrentenzeiten erworben wurden.
- Selbst viele Beitragsjahre führen nicht automatisch zum Grundrentenanspruch. Entscheidend ist ein konstant niedriger Verdienst – genau diesen begünstigt die Grundrente als sozialpolitisches Instrument.
- Der Gesetzgeber darf pauschale Grenzwerte vorsehen, um das Grundrentensystem einfach und massentauglich zu gestalten. Diese Vorgabe ist nach Überzeugung des Gerichts sachlich gerechtfertigt und auch verfassungskonform.
- Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Richter begründen: Wer die Entgeltpunktgrenze überschreitet, bleibt vom Zuschlag ausgeschlossen, auch wenn jahrzehntelang Beiträge gezahlt wurden.
Hintergrund: Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag
Gesetzliche Grundlage für die Grundrente bzw. den Grundrentenzuschlag ist § 76g Abs. 1 und 4 SGB VI. Ein Grundrentenzuschlag wird nur unter folgenden Bedingungen gezahlt:
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten,
- der Durchschnittswert der Entgeltpunkte muss unter dem gesetzlich festgelegten Höchstwert liegen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein!
Gegenwärtig zulässiger Höchstwert bei 397 Monaten: 0,0348 Entgeltpunkte!
Bedeutung des Urteils
Das LSG-Urteil verdeutlicht: Die Grundrente ist als gezielte Unterstützung für langjährig Versicherte mit dauerhaft geringem Verdienst gedacht. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben streng: Wer im Schnitt zu viele Entgeltpunkte vorweisen kann, profitiert trotz langer Beitragszeiten nicht vom Zuschlag der Grundrente.
Im Ergebnis sorgt das Urteil für rechtliche Klarheit, stärkt die Rechtssicherheit und bestätigt die Begrenzungen der Grundrente als zulässig und verfassungsgemäß. Für Betroffene empfiehlt sich, bei der Beratung und Antragsstellung besonders auf den eigenen durchschnittlichen Entgeltpunktwert zu achten.

