Anrechnung von Einkommen auf die Grundrente!?
Die 1960 geborene Klägerin bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und erfüllte grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI (über 33 Jahre Grundrentenzeiten, unterdurchschnittliche Entgeltpunkte). Die Deutsche Rentenversicherung lehnte die Zahlung des Zuschlags jedoch ab, weil das anrechenbare Einkommen aus der Ehe – insbesondere das Einkommen des Ehemanns – höher war als der mögliche Zuschlag.
Die Klägerin wandte sich dagegen mit dem Argument, die Anrechnung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), weil unverheiratete Paare nicht in gleicher Weise belastet würden. Nach einer Niederlage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen legte sie Berufung zum LSG NRW ein – ohne Erfolg.
Kernaussagen des LSG NRW: Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist verfassungsgemäß
Das LSG bestätigt zunächst, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht, dieser aber vollständig durch die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI aufgezehrt wird. Anrechenbar ist nach dem Gesetz nicht nur das eigene Einkommen der Berechtigten, sondern ausdrücklich auch das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, soweit die Freibeträge überschritten werden.
Im verfassungsrechtlichen Teil prüft der Senat, ob diese Differenzierung Ehepaare gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften unzulässig benachteiligt. Ergebnis: Die Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, weil der Gesetzgeber bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die Berücksichtigung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich gerechtfertigt ist.
Begründung: Warum Ehepaare nicht „schlechter gestellt“ werden
Das Gericht stellt klar, dass der allgemeine Gleichheitssatz nicht verbietet, Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaften unterschiedlich zu behandeln, solange sachliche Gründe und ein verhältnismäßiger Ausgleich vorliegen. Der Gesetzgeber dürfe die besondere Unterhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft von Ehegatten berücksichtigen, weil hier eine rechtlich abgesicherte gegenseitige Einstandspflicht besteht, die bei bloßen Lebensgemeinschaften so nicht gilt.
In der Gesamtschau der das Institut Ehe betreffenden Regelungen – etwa steuerliche Vorteile durch das Ehegattensplitting und rentenrechtliche Begünstigungen wie Hinterbliebenenrenten – erkennt das LSG keine strukturelle Schlechterstellung von Ehepaaren. Eine punktuelle Benachteiligung beim Grundrentenzuschlag sei deshalb hinzunehmen, solange das System insgesamt eher „ehe-neutral“ oder sogar vorteilhaft ausgestaltet ist.
Ziel der Grundrente und Rolle der Einkommensanrechnung
Das Gericht stützt sich ausführlich auf die Gesetzesbegründung zur Grundrente: Ziel ist die stärkere Anerkennung der Lebensleistung von Menschen mit langjähriger Pflichtversicherung und niedrigen Löhnen, nicht aber eine bedingungslose Zusatzleistung für alle. Die Einkommensanrechnung – einschließlich des Ehegatteneinkommens – soll die „Zielgenauigkeit“ erhöhen und sicherstellen, dass Zuschläge dort ankommen, wo trotz Unterhaltsgemeinschaft tatsächlich noch Bedarf oberhalb des Grundsicherungsniveaus besteht.
Dem Grundrentenberechtigten soll nach Einbeziehung des Ehegatteneinkommens ein Einkommen verbleiben, das über dem Grundsicherungsbedarf liegt; wer durch Einkommen des Partners ohnehin deutlich besser steht, erhält keinen Zuschlag. Das LSG betont, dass die Grundrente vollständig aus Steuermitteln finanziert wird und der Sozialstaat daher darauf angewiesen ist, Leistungen auf wirklich Bedürftige zu konzentrieren.
Bedeutung für Rentnerinnen und Rentner
Das Urteil signalisiert: Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, muss bei der Grundrente damit rechnen, dass das zu versteuernde Einkommen des Partners nach § 97a SGB VI umfassend mitgeprüft wird. Ist dieses Einkommen hoch, kann der Grundrentenzuschlag – selbst bei erfüllten Versicherungszeiten – vollständig wegfallen, ohne dass dies nach aktuellem Stand als verfassungswidrig angesehen wird
Für Betroffene bedeutet das, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anrechnung des Ehegatteneinkommens nur geringe Erfolgsaussichten hat, solange keine neue höchstrichterliche oder verfassungsgerichtliche Rechtsprechung eine andere Linie vorgibt. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig es ist, Rentenbescheide genau zu prüfen, Freibeträge zu verstehen und sich im Zweifel früh anwaltlich oder durch Rentenberater unterstützen zu lassen.


