Kindererziehungszeiten können die gesetzliche Rente deutlich erhöhen: Für ein ab 1992 geborenes Kind sind beim geltenden Rentenwert rechnerisch bis zu 127,56 Euro monatliche Bruttorente möglich. Bei vier Kindern sind es bis zu 510,24 Euro. Für vor 1992 geborene Kinder fällt die Anerkennung bislang geringer aus; die beschlossene Mütterrente III verbessert sie ab 2027, wird aber erst 2028 ausgezahlt. Entscheidend ist, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zugeordnet werden.
Wie erhöhen Kindererziehungszeiten die Rente?
Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eltern werden dabei ungefähr so gestellt, als hätten sie während dieser Zeit Beiträge auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes gezahlt. Ein Erziehungsjahr bringt annähernd einen Entgeltpunkt, auch Rentenpunkt genannt. Beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert entspricht das rund 42,52 Euro monatlicher Bruttorente.
Für ab 1992 geborene Kinder sieht § 56 SGB VI bis zu 36 Monate vor. Für frühere Geburten gelten nach § 249 SGB VI bislang bis zu 30 Monate. Die Zeit beginnt jeweils im Monat nach der Geburt.
Wie viel Rente bringen ein bis vier Kinder?
Für ein bis vier Kinder ergeben sich die folgenden rechnerischen Rentenanteile. Voraussetzung ist, dass sämtliche Erziehungszeiten vollständig derselben Person zugeordnet werden. Die Tabelle zeigt gerundete Orientierungswerte einer Altersrente ohne Abschläge – keine zusätzliche Zahlung neben der Rente.
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| Kinderzahl | Rentenpunkte: alle vor 1992 | Brutto monatlich | Brutto jährlich | Rentenpunkte: alle ab 1992 | Brutto monatlich | Brutto jährlich |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Kind | ca. 2,5 | 106,30 € | 1.275,60 € | ca. 3 | 127,56 € | 1.530,72 € |
| 2 Kinder | ca. 5 | 212,60 € | 2.551,20 € | ca. 6 | 255,12 € | 3.061,44 € |
| 3 Kinder | ca. 7,5 | 318,90 € | 3.826,80 € | ca. 9 | 382,68 € | 4.592,28 € |
| 4 Kinder | ca. 10 | 425,20 € | 5.102,40 € | ca. 12 | 510,24 € | 6.122,88 € |
Berechnung: Kinderzahl × 2,5 beziehungsweise 3 Rentenpunkte × 42,52 Euro; Jahresbetrag = Monatsbetrag × 12. Grundlage sind die von der Rentenversicherung angegebenen Erziehungszeiten und Rentenwerte.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einem Kind vor 1992 und einem ab 1992 ergeben sich ungefähr 5,5 Rentenpunkte. Das entspricht 233,86 Euro monatlicher Bruttorente. Individuelle Berechnungs- und Rundungsregeln können zu geringfügigen Abweichungen führen.
Was bringt die Mütterrente III zusätzlich?
Die beschlossene Mütterrente III verbessert die Anerkennung für vor 1992 geborene Kinder ab 1. Januar 2027 um bis zu sechs Monate beziehungsweise einen halben Rentenpunkt. Die Auszahlung beginnt wegen der technischen Umsetzung erst 2028. Wer bereits vorher Rente bezieht, erhält eine Nachzahlung für die anspruchsberechtigten Rentenmonate ab 2027.
| Vor 1992 geborene Kinder | Zusätzliche Rentenpunkte | Monatliches Plus beim Rentenwert 2026 |
|---|---|---|
| 1 | bis zu 0,5 | 21,26 € |
| 2 | bis zu 1 | 42,52 € |
| 3 | bis zu 1,5 | 63,78 € |
| 4 | bis zu 2 | 85,04 € |
Diese Beträge sind Vergleichswerte, keine verbindlichen Auszahlungsbeträge für 2028. Maßgeblich sind die dann geltenden Rentenwerte. Für ab 1992 geborene Kinder entsteht durch diese Reform kein zusätzliches halbes Erziehungsjahr.
Welcher Elternteil bekommt die Erziehungszeiten?
Die Zeiten erhält grundsätzlich der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung die Zuordnung bestimmen, auch für einzelne Zeitabschnitte. Ohne Erklärung und ohne überwiegende Erziehung eines Elternteils werden die Zeiten bei verschiedengeschlechtlichen Eltern grundsätzlich der Mutter zugeordnet.
Die gemeinsame Erklärung wirkt grundsätzlich für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Beide Eltern können denselben Erziehungsmonat nicht gleichzeitig erhalten. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Erziehung in Deutschland oder eine rechtlich gleichgestellte Auslandserziehung. Gleichwertige Kindererziehungsleistungen etwa in der Beamtenversorgung können eine zusätzliche Anerkennung ausschließen.
Was sollten Eltern prüfen?
Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf auf fehlende Kindererziehungszeiten. Zur Feststellung dient der Antrag V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung. Bereits vorgemerkte Zeiten werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt; für die Mütterrente III ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag erforderlich.
Wer während der Erziehung arbeitet, kann zusätzlich Rentenpunkte erwerben, allerdings nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Die Tabellenbeträge sind brutto: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern mindern die Auszahlung. Mehr Rente kann außerdem einkommensabhängige Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld beeinflussen.
FAQ zu den Kindererziehungszeiten und dem Plus an Rente
Gehen bei Zwillingen Erziehungszeiten verloren?
Nein. Überschneidende Erziehungszeiten werden verlängert, sodass die anerkennungsfähigen Monate grundsätzlich erhalten bleiben.
Können auch Adoptiv- oder Pflegeeltern profitieren?
Ja. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern können unter den jeweiligen Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten.
Muss ich selbst Rentenbeiträge eingezahlt haben?
Nein. Kindererziehungszeiten können auch ohne eigene Beitragszahlungen einen Rentenanspruch begründen, wenn die erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt wird
Bringen zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeit zehn Rentenpunkte?
Nein. Berücksichtigungszeiten sind keine zehn voll bewerteten Erziehungsjahre. Sie helfen insbesondere bei Mindestversicherungszeiten und können die Rentenberechnung verbessern.
Fazit zum Plus an Rente durch Kindererziehung
Tipp vom Rentenrechtsexperten Ass. jur. Peter Kosick: „Kindererziehungszeiten können einen erheblichen Anteil der Altersrente ausmachen. Prüfen Sie deshalb die vollständige Erfassung und richtige Zuordnung im Rentenkonto. Bei vor 1992 geborenen Kindern kommt die Mütterrente III hinzu – mit Anspruch ab 2027, aber Auszahlung erst 2028.“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Mütterrente III
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026
- § 56 SGB VI: Voraussetzungen und Zuordnung der Kindererziehungszeiten