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Diese 7 Kosten können Rentner mit Pflegestufe absetzen

Viele Rentner mit Pflegestufe sind finanziell stark belastet – doch es gibt Möglichkeiten, Pflegekosten steuerlich abzusetzen und so spürbar zu entlasten. Der folgende Artikel von Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., erklärt praxisnah und aktuell, welche Ausgaben anerkannt werden, welche Höchstgrenzen gelten und wie Angehörige profitieren können. So sichern Sie sich mehr Netto vom Brutto und erhalten wertvolle Expertentipps zur optimalen Nutzung Ihrer Rechte als pflegebedürftiger Rentner.

Pflegebedürftige Rentner stehen oft vor hohen finanziellen Herausforderungen, wenn Kosten für Pflegeleistungen, Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen anfallen. Viele wissen nicht, dass ein Großteil dieser Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden kann – vorausgesetzt, wichtige Regeln und Nachweise werden beachtet. In Zeiten steigender Pflegekosten lohnt sich der Blick auf steuerliche Entlastungen besonders. Der folgende Expertenartikel zeigt Ihnen alle relevanten Möglichkeiten, die aktualisierten Höchstbeträge sowie Tipps zur optimalen Geltendmachung dieser Kosten in Ihrer Steuererklärung.

1. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Rentner mit anerkanntem Pflegegrad können viele Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung geltend machen. Abzugsfähig sind unter anderem:

  • Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim, ambulante Pflegedienste oder Pflegekräfte
  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
  • Zuzahlungen für Medikamente, Pflegehilfsmittel und spezielle Lebensmittel
  • Ausgaben für benötigte Kleidung und Hygieneprodukte wegen der Pflege
  • Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen wie Badumbau oder Treppenlift
  • Fahrtkosten, wenn sie ausschließlich zur Pflege anfallen

Welche Ausgaben anerkannt werden und wie die sogenannte „zumutbare Belastung“ angerechnet wird, ist ausführlich auf pflege.de beschrieben – einem etablierten und seriösen Portal für Pflegefinanzierung. Informieren Sie sich dort konkret darüber, welche Höchstgrenzen gelten und wie Sie Ihre individuellen Pflegekosten optimal nutzen können.

Beachten Sie: Das Finanzamt berücksichtigt nur Ausgaben, die Sie selbst getragen haben – erhaltenes Pflegegeld, Versicherungsleistungen oder Haushaltsersparnis (z.B. nach Aufgabe der eigenen Wohnung vor dem Einzug ins Heim) müssen vorher herausgerechnet werden. Weiterhin muss Ihre „zumutbare Belastung“ überschritten sein, bevor die Kosten steuerlich anerkannt werden. Die Höhe dieser Grenze bestimmt sich nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl.

2. Haushaltnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Viele Pflegeleistungen gelten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dazu zählen z.B.:

  • Pflegekräfte, Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter
  • Handwerkerkosten im Zusammenhang mit Pflege
  • Reinigung, Unterstützung beim Kochen oder Einkaufen

Hier können Sie 20% der Gesamtkosten (maximal 4.000€ pro Jahr) absetzen. Für Minijobber im Haushalt beträgt der Höchstwert 510€, für handwerkliche Tätigkeiten maximal 1.200€.

3. Pflege-Pauschbetrag

Wer persönlich eine pflegebedürftige nahe Person unentgeltlich in ihrem oder im eigenen Haushalt pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: 600€
  • Pflegegrad 3: 1.100€
  • Pflegegrad 4 und 5: 1.800€

Mehrere Pflegende können sich den Betrag aufteilen; pflegen Sie mehrere Angehörige, verdoppelt sich Ihr Gesamtanspruch entsprechend. Der Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, wenn Sie keine Gegenleistung (also kein Pflegegeld) erhalten.

4. Weitere absetzbare Kosten

Neben den oben genannten Posten können diese Ausgaben abgesetzt werden:

  • Zuzahlungen zu Pflegezusatzversicherungen
  • Fahrtkosten zu Therapien bei ärztlicher Bescheinigung
  • Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Angehörige (z.B. im Pflegeheim) bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
  • Kosten für barrierefreie Umbaumaßnahmen (wie Bad- oder Wohnungsanpassungen)

5. Sonderregeln für Pflegeheimkosten und Haushaltsersparnis

Nach Aufgabe des eigenen Haushalts gehen Finanzämter von einer Haushaltsersparnis (Grundfreibetrag) aus, die von den absetzbaren Kosten abgezogen werden muss. Im Jahr 2025 beträgt diese 12.096€ pro Jahr.

6. Pflegegeld und Steuererklärung

Erhaltenes Pflegegeld verringert die absetzbaren Kosten. Guthaben aus Pflegeversicherungen oder von Angehörigen müssen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Das Pflegegeld selbst ist steuerfrei, mindert aber den Aufwand, der steuerlich angesetzt werden kann.

Fazit

Für pflegebedürftige Rentner ist es unerlässlich, alle infrage kommenden Pflegekosten sorgfältig zu dokumentieren. Die steuerliche Absetzbarkeit bietet eine echte Entlastung und sollte Jahr für Jahr ausgeschöpft werden. Nutzen Sie sowohl außergewöhnliche Belastungen als auch haushaltsnahe Dienstleistungen und prüfen Sie Ihren Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Auf diese Weise bleibt mehr Geld für die Lebensqualität, während Sie Ihre gesetzlichen Rechte optimal ausschöpfen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Steuerberatern oder Sozialverbänden rund um das Thema Pflegekosten unterstützen!

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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