Pflegebedürftige Rentner stehen oft vor hohen finanziellen Herausforderungen, wenn Kosten für Pflegeleistungen, Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen anfallen. Viele wissen nicht, dass ein Großteil dieser Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden kann – vorausgesetzt, wichtige Regeln und Nachweise werden beachtet. In Zeiten steigender Pflegekosten lohnt sich der Blick auf steuerliche Entlastungen besonders. Der folgende Expertenartikel zeigt Ihnen alle relevanten Möglichkeiten, die aktualisierten Höchstbeträge sowie Tipps zur optimalen Geltendmachung dieser Kosten in Ihrer Steuererklärung.
1. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Rentner mit anerkanntem Pflegegrad können viele Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung geltend machen. Abzugsfähig sind unter anderem:
- Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim, ambulante Pflegedienste oder Pflegekräfte
- Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
- Zuzahlungen für Medikamente, Pflegehilfsmittel und spezielle Lebensmittel
- Ausgaben für benötigte Kleidung und Hygieneprodukte wegen der Pflege
- Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen wie Badumbau oder Treppenlift
- Fahrtkosten, wenn sie ausschließlich zur Pflege anfallen
Welche Ausgaben anerkannt werden und wie die sogenannte „zumutbare Belastung“ angerechnet wird, ist ausführlich auf pflege.de beschrieben – einem etablierten und seriösen Portal für Pflegefinanzierung. Informieren Sie sich dort konkret darüber, welche Höchstgrenzen gelten und wie Sie Ihre individuellen Pflegekosten optimal nutzen können.
Beachten Sie: Das Finanzamt berücksichtigt nur Ausgaben, die Sie selbst getragen haben – erhaltenes Pflegegeld, Versicherungsleistungen oder Haushaltsersparnis (z.B. nach Aufgabe der eigenen Wohnung vor dem Einzug ins Heim) müssen vorher herausgerechnet werden. Weiterhin muss Ihre „zumutbare Belastung“ überschritten sein, bevor die Kosten steuerlich anerkannt werden. Die Höhe dieser Grenze bestimmt sich nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl.
2. Haushaltnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Viele Pflegeleistungen gelten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dazu zählen z.B.:
- Pflegekräfte, Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter
- Handwerkerkosten im Zusammenhang mit Pflege
- Reinigung, Unterstützung beim Kochen oder Einkaufen
Hier können Sie 20% der Gesamtkosten (maximal 4.000€ pro Jahr) absetzen. Für Minijobber im Haushalt beträgt der Höchstwert 510€, für handwerkliche Tätigkeiten maximal 1.200€.
3. Pflege-Pauschbetrag
Wer persönlich eine pflegebedürftige nahe Person unentgeltlich in ihrem oder im eigenen Haushalt pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 600€
- Pflegegrad 3: 1.100€
- Pflegegrad 4 und 5: 1.800€
Mehrere Pflegende können sich den Betrag aufteilen; pflegen Sie mehrere Angehörige, verdoppelt sich Ihr Gesamtanspruch entsprechend. Der Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, wenn Sie keine Gegenleistung (also kein Pflegegeld) erhalten.
4. Weitere absetzbare Kosten
Neben den oben genannten Posten können diese Ausgaben abgesetzt werden:
- Zuzahlungen zu Pflegezusatzversicherungen
- Fahrtkosten zu Therapien bei ärztlicher Bescheinigung
- Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Angehörige (z.B. im Pflegeheim) bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
- Kosten für barrierefreie Umbaumaßnahmen (wie Bad- oder Wohnungsanpassungen)
5. Sonderregeln für Pflegeheimkosten und Haushaltsersparnis
Nach Aufgabe des eigenen Haushalts gehen Finanzämter von einer Haushaltsersparnis (Grundfreibetrag) aus, die von den absetzbaren Kosten abgezogen werden muss. Im Jahr 2025 beträgt diese 12.096€ pro Jahr.
6. Pflegegeld und Steuererklärung
Erhaltenes Pflegegeld verringert die absetzbaren Kosten. Guthaben aus Pflegeversicherungen oder von Angehörigen müssen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Das Pflegegeld selbst ist steuerfrei, mindert aber den Aufwand, der steuerlich angesetzt werden kann.
Fazit
Für pflegebedürftige Rentner ist es unerlässlich, alle infrage kommenden Pflegekosten sorgfältig zu dokumentieren. Die steuerliche Absetzbarkeit bietet eine echte Entlastung und sollte Jahr für Jahr ausgeschöpft werden. Nutzen Sie sowohl außergewöhnliche Belastungen als auch haushaltsnahe Dienstleistungen und prüfen Sie Ihren Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Auf diese Weise bleibt mehr Geld für die Lebensqualität, während Sie Ihre gesetzlichen Rechte optimal ausschöpfen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Steuerberatern oder Sozialverbänden rund um das Thema Pflegekosten unterstützen!