Krankengeld 2027: Gesetz zur Teilrente ist jetzt verkündet

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Wer neben der Rente arbeitet und länger krank wird, verliert schneller den Anspruch auf Krankengeld als bisher gedacht. Das zuständige Gesetz ist inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – für tausende beschäftigte Rentnerinnen und Rentner beginnt damit ein konkreter Countdown bis zum 1. Januar 2027.

Für Beschäftigte, die neben ihrer Altersrente weiterarbeiten, ändert sich zum Jahreswechsel eine Regel, die bislang für finanzielle Sicherheit im Krankheitsfall sorgte. Die sogenannte 99,99-Prozent-Teilrente, mit der viele Rentner bisher ihren Krankengeldanspruch retteten, verliert ab 2027 ihre Wirkung.

Was sich zum 1. Januar 2027 konkret ändert

Betroffen sind alle, deren Altersrente mehr als zwei Drittel der möglichen Vollrente beträgt. Wer seine Rente bislang nur um wenige Cent kürzte, wird beim Krankengeld künftig wie ein Vollrentner behandelt und hat damit grundsätzlich keinen Anspruch mehr.

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Die Änderung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Der Bundestag hatte das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat verzichtete anschließend auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Damit war die Sache aber noch nicht endgültig entschieden: Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228) am 29. Juli 2026 ist das Vorhaben rechtlich unumkehrbar geworden. Aus einem Gesetzentwurf ist damit geltendes Recht geworden, das zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Wichtig für alle, die ältere Berichte zu diesem Thema gelesen haben: Eine zusätzlich diskutierte allgemeine Kürzung des regulären Krankengeldes auf 65 statt bisher 70 Prozent des Bruttoentgelts wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren gestrichen und ist nicht Teil der endgültigen Fassung. Die 70/90-Prozent-Regel bleibt für die reguläre Krankengeldberechnung bestehen. Nur die Teilrenten-Regelung für Menschen mit Nebenjob neben der Rente wurde tatsächlich verschärft.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher so beliebt war

Eine Altersrente muss nicht zwingend als Vollrente ausgezahlt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können Versicherte eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent wählen.

Der finanzielle Unterschied zwischen einer Vollrente und einer Teilrente von 99,99 Prozent ist minimal. Bei einer monatlichen Vollrente von beispielsweise 2.100 Euro würde die Kürzung nur rund 21 Cent betragen. Rechtlich macht das aber einen erheblichen Unterschied: Eine Rente von 99,99 Prozent gilt als Teilrente, eine von 100 Prozent als Vollrente.

Wer eine Vollrente bezieht, hat aus einer daneben ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Das regelt Paragraf 50 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Bei einer Teilrente konnte der Anspruch dagegen bislang bestehen bleiben – vorausgesetzt, die Beschäftigung war krankenversicherungspflichtig und es wurden entsprechende Beiträge gezahlt.

Die neue Zwei-Drittel-Grenze im Überblick

Ab dem 1. Januar 2027 schließt die neue Fassung von § 50 SGB V den Krankengeldanspruch ausdrücklich auch bei einer „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“ aus. Auch Rentenanteile von 70, 80 oder 90 Prozent führen damit künftig zum Ausschluss.

Höhe der AltersrenteKrankengeld ab 1. Januar 2027
100 Prozent VollrenteKein Krankengeld
99,99 Prozent TeilrenteKein Krankengeld
80 Prozent TeilrenteKein Krankengeld
70 Prozent TeilrenteKein Krankengeld
Genau zwei Drittel der VollrenteKrankengeld möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind
60 Prozent TeilrenteKrankengeld möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind

Der Gesetzestext spricht nicht von einer Teilrente „ab zwei Dritteln“, sondern von „mehr als zwei Dritteln“. Eine Teilrente von genau zwei Dritteln fällt damit rein rechnerisch nicht unter die neue Sperre. Vorsicht ist bei der Prozentangabe trotzdem geboten: Zwei Drittel entsprechen rechnerisch 66,666 Prozent, sodass eine auf 66,67 Prozent aufgerundete Teilrente bereits leicht oberhalb der gesetzlichen Grenze liegen kann.

Die ersten sechs Wochen zahlt weiterhin der Arbeitgeber

Die Gesetzesänderung betrifft nicht die Entgeltfortzahlung. Beschäftigte Rentner erhalten bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis zu sechs Wochen lang ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Die finanzielle Lücke entsteht erst danach: Bei einer Vollrente oder einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln folgt ab 2027 kein Krankengeld mehr. Betroffene müssen dann mit der Altersrente und eventuellen weiteren Einkünften auskommen – besonders bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen kann das spürbare finanzielle Folgen haben.

Krankengeld beträgt regulär 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Wegen derselben Erkrankung besteht innerhalb von drei Jahren für höchstens 78 Wochen ein Leistungsanspruch, wobei die sechs Wochen Entgeltfortzahlung mitgerechnet werden.

Praxisbeispiel: Eine mögliche Rentenplanung

Eine angestellte Lehrerin kann wegen einer Schwerbehinderung vorzeitig eine Altersrente beziehen. Ihre gesetzliche Vollrente würde 2.200 Euro monatlich betragen, zusätzlich erwartet sie eine Betriebsrente über die VBL.

Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent würden ihr 2.199,78 Euro gesetzliche Rente ausgezahlt. Ab Januar 2027 hätte sie bei längerer Krankheit nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung dennoch keinen Krankengeldanspruch mehr. Um den Anspruch zu erhalten, müsste sie ihre Teilrente auf höchstens zwei Drittel und damit auf rund 1.467 Euro begrenzen. Ob sich der monatliche Verzicht von über 700 Euro lohnt, hängt von ihrem Arbeitsentgelt, ihrem persönlichen Krankheitsrisiko und den Folgen für die Betriebsrente ab. Eine pauschale Empfehlung lässt sich daraus nicht ableiten – die Entscheidung sollte anhand schriftlicher Berechnungen von Rentenversicherung und Krankenkasse getroffen werden.

Zusatzversorgung wie die VBL erfordert eine gesonderte Prüfung

Besonders kompliziert kann die Entscheidung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden. Bei der VBLklassik tritt der Versicherungsfall für eine Altersrente in der Regel erst ein, wenn die gesetzliche Altersrente als Vollrente bewilligt wird. Eine gesetzliche Teilrente allein löst dort meist noch keine Betriebsrentenzahlung aus. Der spätere Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente kann zudem Auswirkungen auf die Höhe der Zusatzrente und bestehende Mitteilungspflichten haben – eine schriftliche Bestätigung des Versorgungsträgers ist hier ratsam.

Arbeitslosengeld folgt anderen Regeln

Der Wegfall des Krankengeldes bedeutet nicht automatisch, dass auch ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann trotz Teilrente ein Anspruch bestehen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen wie eine ausreichende Anwartschaftszeit erfüllt sind. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht dagegen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, und auch eine Altersvollrente kann bereits vorher zum Ruhen des Anspruchs führen.

Häufige Fragen zur neuen Krankengeldregelung bei Teilrente

Ab wann gilt die neue Grenze für Teilrentner?

Die Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den Krankengeldanspruch aus. Das Gesetz ist bereits am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit rechtlich verbindlich.

Erhalten Rentner mit einer 99,99-Prozent-Teilrente ab 2027 noch Krankengeld?

Nein. Eine Teilrente von 99,99 Prozent liegt deutlich oberhalb von zwei Dritteln. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht aus der daneben ausgeübten Beschäftigung dann kein Krankengeldanspruch mehr.

Reicht eine Teilrente von genau zwei Dritteln aus, um den Anspruch zu behalten?

Genau zwei Drittel werden durch die neue Vorschrift nicht ausgeschlossen. Krankengeld kann aber nur gezahlt werden, wenn zusätzlich alle weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung.

Wird auch das reguläre Krankengeld ab 2027 gekürzt?

Nein. Eine ursprünglich diskutierte allgemeine Kürzung auf 65 statt 70 Prozent des Bruttoentgelts wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und ist nicht Bestandteil des verkündeten Gesetzes. Die bekannte 70/90-Prozent-Regel bleibt bestehen.

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