Was steckt hinter der Mütterrente III?
Schon seit 2014 erkennt die Rentenversicherung für die Erziehung von Kindern Rentenpunkte an. Diese sogenannten Kindererziehungszeiten verbessern die Altersrente, weil sie wie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken.
- Mütterrente I (2014): Einführung einer zusätzlichen Rentenanrechnung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden.
- Mütterrente II (2019): Erhöhung auf 2,5 Rentenpunkte für diese Kinder.
- Mütterrente III (ab 2027): Vollständige Gleichstellung mit späteren Jahrgängen – also 3 volle Rentenpunkte pro Kind.
Damit wird die Rentenzeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, von 30 auf 36 Monate verlängert. Ziel ist die vollständige Gleichbehandlung aller Eltern, unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder.
Wann tritt die Mütterrente III in Kraft?
Laut Gesetz gilt die Reform ab 2027 gelten. Die Deutsche Rentenversicherung hält allerdings 2028 als realistischer für die technische Umsetzung, da Millionen Rentenkonten angepasst werden müssen.
Für alle, die zu diesem Zeitpunkt bereits Rente beziehen, gilt: Das Rentenplus wird rückwirkend ausgezahlt, sobald die Anpassung technisch umgesetzt ist. Eine Antragstellung ist in der Regel nicht erforderlich.
Wie hoch fällt der Zuschlag aus?
Mit der geplanten Reform erhalten Eltern, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, einen zusätzlichen halben Rentenpunkt. Zum Stand Juli 2025 entspricht das etwa 20,39 Euro monatlich pro Kind.
Der Zuschlag wird – wie alle Renten – regelmäßig dynamisiert, das heißt, er steigt automatisch bei jeder Rentenerhöhung mit.
Wer bekommt die neue Mütterrente?
Grundsätzlich gilt: Der Elternteil, der das Kind im 30. Lebensmonat überwiegend erzogen hat, erhält die zusätzlichen Rentenpunkte. Meistens ist das die Mutter, kann aber auch der Vater sein, wenn dieser in dieser Zeit die Hauptbetreuung übernommen hat.
Diese Zuordnung ist im Rentenkonto gespeichert. In besonderen Fällen, etwa bei Adoptionen oder Pflegekindschaft, kann der Zuschlag nur auf Antrag gewährt werden.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?
- Für Bestandsrentnerinnen und -rentner: In den meisten Fällen erfolgt die Erhöhung automatisch.
- In Sonderfällen: Ein Antrag ist nötig, z. B. bei Adoptionen, späten Rückkehrern aus dem Ausland oder fehlender Kontenklärung.
Bei neuen Rentenanträgen nach dem Start der Reform wird die längere Kindererziehungszeit automatisch berücksichtigt – sofern die Kinderzeiten korrekt im Rentenkonto eingetragen sind. Fehlen diese, kann die entsprechende Zeit ganz einfach im Rahmen der Rentenantragstellung nachgetragen werden.
Beispielrechnung: Wann sich die Reform besonders lohnt
Ein anschauliches Beispiel zeigt, wie weitreichend die Änderung sein kann:
Anita M., 70 Jahre, hat eine Tochter großgezogen und war nur kurzzeitig rentenversichert. Durch die Mütterrente III werden ihr künftig drei Versicherungsjahre anerkannt statt bisher 2,5. Damit erreicht sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und erhält erstmals Anspruch auf eine kleine gesetzliche Altersrente – etwa 130 Euro monatlich, sofern sie die Rente beantragt.
Auch für Mütter und Väter mit lückenhaften Erwerbsbiografien kann die Reform entscheidend dafür sein, überhaupt eine Rente zu erhalten.
Welche Bedeutung hat die Reform für Neurentner?
Ab Inkrafttreten der Mütterrente III profitieren Eltern, die neu in Rente gehen, doppelt:
- Höheres Rentenplus: Drei statt 2,5 Kindererziehungsjahre entsprechen einem um rund 20 Euro höheren Monatsbetrag pro Kind.
- Längere Versicherungszeit: Die zusätzlichen sechs Monate können dabei helfen, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren zu erfüllen – Voraussetzung für eine reguläre Altersrente.
Wie wird die Mütterrente III finanziert?
Die Kosten der Reform trägt nicht die Rentenkasse, sondern der Bundeshaushalt. Denn die Mütterrente gilt als gesamtgesellschaftliche Anerkennungsleistung für Erziehungsarbeit. Damit bleibt das Rentensystem stabil, ohne die Beitragszahler zusätzlich zu belasten.
Fazit: Gerechtere Renten für Eltern ab 2027
Mit der Mütterrente III steht die vollständige Gleichstellung aller Kindererziehungszeiten kurz bevor. Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern erhalten endlich dieselbe Anerkennung wie spätere Jahrgänge. Für viele Frauen und auch Männer bedeutet das ein spürbares Plus in der Altersrente – und in manchen Fällen überhaupt erstmals einen Rentenanspruch.
Es gilt: Wer Kinder erzogen hat, profitiert – unabhängig vom Geburtsjahr.
Zusammenfassende FAQ zur Mütterrente III
Ab wann gilt die Mütterrente III?
Die Mütterrente III wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Rentenversicherung warnt allerdings, dass die Auszahlung realistisch erst 2028 starten kann, dann aber rückwirkend ab 2027 erfolgen soll.
Wer hat Anspruch auf die Mütterrente III?
Anspruch haben grundsätzlich alle Eltern, die ein Kind erzogen haben, für das bereits Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden können. Profitieren werden vor allem Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern, da diese durch die Reform auf insgesamt 36 Monate Kindererziehungszeit pro Kind kommen und damit den nach 1991 geborenen Jahrgängen gleichgestellt werden.
Bekommen Bestandsrentnerinnen und -rentner die Mütterrente III automatisch?
Für die meisten Bestandsrentnerinnen und -rentner soll der Zuschlag automatisch erfolgen, ohne dass ein gesonderter „Mütterrente-III-Antrag“ gestellt werden muss. Die Rentenversicherung passt die Rentenkonten von Amts wegen an und zahlt die höhere Rente ab dem gesetzlichen Starttermin beziehungsweise nach technischer Umsetzung aus.
In welchen Fällen muss ein Antrag gestellt werden?
Ein Antrag ist vor allem dann nötig, wenn die Kindererziehungszeiten noch nicht im Versicherungskonto gespeichert sind. Typische Fälle sind:
Es wurde nie eine Kontenklärung durchgeführt.
Kinder wurden adoptiert oder als Pflegekinder erzogen.
Elternteile sind längere Zeit im Ausland gewesen und Kinderzeiten wurden nicht gemeldet.
In diesen Konstellationen müssen die Kindererziehungszeiten über das Formular V0800 oder im Rahmen der Kontenklärung nachgetragen werden.
Wie beantragt man Kindererziehungszeiten für die Rente?
Wer seine Kindererziehungszeiten noch nicht im Rentenkonto stehen hat, kann diese bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Antrag V0800 erfassen lassen. Oft geschieht dies im Rahmen einer allgemeinen Kontenklärung (Formular V0100), spätestens bei der Rentenantragstellung, wobei Angaben zu Kindern, Geburtsurkunden und Zeiten der Erziehung erforderlich sind.
Müssen Neurentnerinnen und Neurentner die Mütterrente III gesondert beantragen?
Wer ab 2027 (bzw. dem tatsächlichen Beginn der Anwendung) erstmals Rente beantragt und bereits Kindererziehungszeiten im Konto vorgemerkt hat, muss keinen Extra-Antrag auf Mütterrente III stellen. Nur wenn Kinderzeiten überhaupt noch nicht hinterlegt sind, werden diese im Zuge des Rentenantrags oder einer vorherigen Kontenklärung nachgetragen und dann inklusive der verlängerten Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wie hoch ist der Zuschlag durch die Mütterrente III?
Für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern kommt durch die Mütterrente III ein halber zusätzlicher Rentenpunkt pro Kind hinzu. Dieser halbe Rentenpunkt hat – je nach aktuellem Rentenwert – einen monatlichen Wert von rund 20 Euro brutto pro Kind, der sich mit zukünftigen Rentenanpassungen dynamisch weiter erhöht.
Zählt die verlängerte Kindererziehungszeit für die Mindestversicherungszeit?
Ja, die zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit pro Kind werden als weitere Versicherungszeit angerechnet. Dadurch können Eltern, die bisher knapp unter den erforderlichen fünf Jahren Mindestversicherungszeit lagen, durch die Mütterrente III erstmals Anspruch auf eine reguläre Altersrente erhalten.
Bekommen Witwen- oder Witwerrenten auch mehr durch die Mütterrente III?
Erhöht sich die eigene Rente des verstorbenen Ehepartners durch die Mütterrente III, wirkt sich dies grundsätzlich auch auf die Höhe der abgeleiteten Hinterbliebenenrente aus. Allerdings greifen dabei die üblichen Anrechnungs- und Einkommensgrenzen für die Witwenrente und Witwerrente, sodass das Plus nicht in allen Fällen vollständig in der Hinterbliebenenrente ankommt.
Was gilt für Väter – können sie die Kinderzeiten bekommen?
Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil pro Monat zugeordnet werden. Eltern können sich aber einvernehmlich einigen und die Zuordnung zwischen Mutter und Vater aufteilen; soll der Vater die Zeiten erhalten, ist eine rechtzeitige Erklärung gegenüber der Rentenversicherung und oft eine individuelle Beratung sinnvoll.
Wird die Mütterrente III aus der Rentenkasse bezahlt?
Nein, die Mütterrente III wird aus Steuermitteln finanziert, weil sie als gesamtgesellschaftliche Anerkennung von Erziehungsleistung gilt. Die Rentenkasse wird damit formal entlastet, während der Bund über den Haushalt für die zusätzlichen Kosten aufkommt.


