Für viele Rentnerinnen und Rentner mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, steht eine spürbare Rentenerhöhung bevor. Die sogenannte Mütterrente III gilt zwar ab 1. Januar 2027, ausgezahlt wird sie wegen der technischen Umstellung jedoch erst 2028 – einschließlich einer Nachzahlung für den bereits entstandenen Anspruch. Bis zu rund 735 Euro sind bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern rechnerisch möglich. Entscheidend ist aber nicht allein die Zahl der Kinder: Die Kindererziehungszeiten müssen dem richtigen Elternteil im Rentenkonto zugeordnet sein.
Die Mütterrente III schließt eine alte Rentenlücke
Bislang werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, höchstens 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Für ab 1992 geborene Kinder können dagegen bereits bis zu 36 Monate berücksichtigt werden. Diese unterschiedliche Bewertung soll mit der Mütterrente III enden: Ab 1. Januar 2027 werden für vor 1992 geborene Kinder ebenfalls bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. § 249 SGB VI enthält derzeit noch die Regelung zu 30 Kalendermonaten; die gesetzliche Neuregelung erweitert diesen Zeitraum künftig um weitere sechs Monate.
Die Bezeichnung „Mütterrente“ kann dabei irreführen. Es handelt sich nicht um eine eigene Zusatzrente oder eine Einmalzahlung, sondern um zusätzliche rentenrechtliche Zeiten. Diese erhöhen die gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- oder gegebenenfalls Hinterbliebenenrente des Elternteils, dem die Erziehung zugerechnet wird. Auch Väter können profitieren, wenn sie die Kinder überwiegend erzogen haben oder die Zeiten wirksam zugeordnet wurden.
Wie die Nachzahlung von rund 735 Euro entsteht
Pro Kind vor 1992 kommen künftig bis zu sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu. Das entspricht einem halben Entgeltpunkt. Nach dem derzeit von der Deutschen Rentenversicherung genannten Wert entspricht dieser halbe Entgeltpunkt rund 20,40 Euro mehr Bruttorente im Monat je Kind.
Bei drei vor 1992 geborenen Kindern ergibt das nach dem heute genannten Rechenwert:
| Berücksichtigte Kinder | Monatliches Plus brutto | Rechnerische Nachzahlung für 2027 |
|---|---|---|
| 1 Kind | rund 20,40 Euro | rund 244,80 Euro |
| 2 Kinder | rund 40,80 Euro | rund 489,60 Euro |
| 3 Kinder | rund 61,20 Euro | rund 734,40 Euro |
Die häufig genannte Summe von „bis zu 735 Euro“ ist daher keine feste Prämie. Sie ist ein Rechenbeispiel für drei anspruchsberechtigte Kinder und zwölf Monate des Jahres 2027. Die tatsächliche Höhe kann abweichen, weil der Rentenwert regelmäßig zum 1. Juli angepasst wird und weil der Anspruch bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 erst ab dem jeweiligen Rentenbeginn entsteht. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der genaue Wert des halben Entgeltpunkts bei der ersten Auszahlung 2028 heute noch nicht verlässlich beziffern lässt.
Warum das Geld erst 2028 ausgezahlt wird
Die Verbesserung tritt rechtlich am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Rentenversicherung benötigt jedoch Zeit, um die Änderungen in Millionen Rentenfällen technisch umzusetzen. Deshalb soll die laufende Auszahlung der Mütterrente III erst 2028 starten.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht, erhält den Zuschlag grundsätzlich rückwirkend. Das betrifft auch Personen, deren Rentenanspruch erst im Verlauf des Jahres 2027 beginnt – allerdings nur für die Monate ab Rentenbeginn. Wer ab Januar 2028 erstmals Altersrente erhält, soll die zusätzlichen Kindererziehungszeiten von Beginn an in der Rentenberechnung berücksichtigt bekommen.
Für Betroffene bedeutet das: Das spätere Auszahlungsdatum führt nicht automatisch zum Verlust des Geldes. Es verschiebt lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag auf dem Konto eingeht. Gerade bei knapper Rente kann diese zeitliche Lücke dennoch belastend sein.
Der Versicherungsverlauf entscheidet über die Automatik
Für die meisten Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner ist kein neuer Antrag auf „Mütterrente III“ nötig. Die DRV will die Verbesserung weitgehend automatisch berechnen, wenn die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto bereits gespeichert und richtig zugeordnet sind. Auch Personen, die noch nicht in Rente sind, aber ihre Kindererziehungszeiten schon haben vormerken lassen, müssen grundsätzlich nichts veranlassen.
Anders kann es aussehen, wenn ein Kind im Versicherungsverlauf fehlt, die Zeiten unvollständig gespeichert sind oder sie dem falschen Elternteil zugeordnet wurden. Dann sollte der Versicherungsverlauf geprüft und die Anerkennung fehlender Zeiten beantragt werden. Die Rentenversicherung stellt hierfür das Formular V0800 bereit: den „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“.
Ein typischer Fall: Eine Mutter geht davon aus, dass die Erziehung ihrer drei inzwischen erwachsenen Kinder längst in der Rentenakte steht. Im Versicherungsverlauf erscheint aber nur eines der Kinder. Dann ist nicht ein zusätzlicher Antrag auf die neue Mütterrente erforderlich, sondern die Klärung der bisher fehlenden Kindererziehungszeiten. Wer abwartet, verliert den Anspruch nicht automatisch, kann aber eine Verzögerung bei der späteren Berechnung riskieren.
Wer besonders genau prüfen sollte
Besondere Aufmerksamkeit ist sinnvoll, wenn sich die familiäre Situation von der klassischen Aufteilung unterscheidet. Das kann etwa bei getrenntlebenden Eltern, bei einer Erziehung durch den Vater, bei Pflege- oder Adoptivkindern oder bei längeren Auslandszeiten der Fall sein. Denn Kindererziehungszeiten können nicht gleichzeitig doppelt für dieselben Monate angerechnet werden.
Auch wer Grundsicherung im Alter, Wohngeld oder eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhält, sollte die Auswirkungen im Blick behalten. Die Mütterrente III ist Bestandteil der gesetzlichen Rente und kann deshalb je nach Leistung auf andere Sozialleistungen oder auf die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten wirken. Ein höherer Rentenbetrag bedeutet somit nicht zwingend, dass der volle Bruttobetrag zusätzlich zur Verfügung steht.
Was Sie gegenwärtig schon konkret tun können
Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an oder prüfen Sie ihn, falls er bereits vorliegt. Kontrollieren Sie insbesondere, ob jedes Kind mit Geburtsdatum und den zugehörigen Kindererziehungszeiten aufgeführt ist. Sind Zeiten vollständig erfasst, ist ein erneuter V0800-Antrag nicht erforderlich.
Fehlen Kinder oder Zeiträume, kann der Antrag online gestellt werden. Benötigt werden unter anderem die Versicherungsnummer, Angaben zu den Kindern, Geburtsnachweise, Informationen zur Erziehung und Angaben zum anderen Elternteil. Die DRV empfiehlt ausdrücklich, den Antrag nur bei fehlenden oder unvollständigen Einträgen zu stellen.
Häufige Fragen zur Mütterrente III – FAQ
Muss ich die Mütterrente III extra beantragen?
Grundsätzlich nein. Für Personen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rente beziehen, soll die Berechnung und Auszahlung weitgehend automatisch erfolgen. Ein Antrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn Kindererziehungszeiten im Rentenkonto fehlen oder unvollständig sind.
Erhalten nur Mütter die höhere Rente?
Nein. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit rentenrechtlich zugeordnet ist. Das kann auch der Vater sein; eine doppelte Anrechnung für denselben Erziehungszeitraum ist nicht möglich.
Sind 735 Euro sicher?
Nein. Rund 735 Euro sind ein Rechenwert für drei vor 1992 geborene Kinder und zwölf Monate im Jahr 2027, berechnet mit dem aktuell genannten Wert von 20,40 Euro monatlich pro Kind. Der konkrete Auszahlungsbetrag hängt vom späteren Rentenwert, der individuellen Kinderzahl und dem jeweiligen Rentenbeginn ab.
Wird die Nachzahlung steuerpflichtig?
Die Mütterrente III erhöht als Teil der gesetzlichen Rente grundsätzlich die steuerlich relevante Jahresbruttorente. Ob daraus tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, dem Rentenbeginn und den persönlichen Verhältnissen ab. Eine pauschale Aussage zur Steuerpflicht der individuellen Nachzahlung wäre daher nicht möglich.
Experten Meinung
Unsere Experte für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick erklärt:
„Die Mütterrente III bringt ab 2027 eine vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für vor und ab 1992 geborene Kinder. Die rechnerisch mögliche Nachzahlung von rund 735 Euro ist realistisch, aber nur bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern und nur als unverbindlicher Orientierungswert. Wer seinen Versicherungsverlauf jetzt prüft, schafft die wichtigste Grundlage dafür, dass die Rentenversicherung den Zuschlag 2028 korrekt und ohne unnötige Verzögerung berechnen kann.“