Mütterrente III: Millionen Rentner bekommen ab 2028 rückwirkend mehr Geld

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Millionen Rentnerinnen und Rentner können sich auf mehr Geld freuen: Mit der geplanten „Mütterrente III“ werden zusätzliche Kindererziehungszeiten anerkannt – und das rückwirkend, wenn auch erst ab 2028 auf dem Konto sichtbar. Was jetzt feststeht, wer profitiert und warum viele Betroffene nichts beantragen müssen, erfahren Leser gebündelt und verständlich auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Mütterrente III: Was sich ab 2027 ändert

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart, sondern bezeichnet die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zum 1. Januar 2027 soll mit der Mütterrente III eine weitere Reform in Kraft treten, die Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern besserstellt.

Kern der Reform: Für jedes Kind – unabhängig vom Geburtsjahr – sollen künftig bis zu drei Entgeltpunkte für die Rente gutgeschrieben werden. Damit werden Eltern von vor 1992 geborenen Kindern den Eltern jüngerer Jahrgänge weitgehend gleichgestellt, die bereits heute bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet bekommen.

Wer konkret von der Mütterrente III profitiert

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung müssen mehr als 10 Millionen Rentenkonten unter Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografie neu geprüft werden. Grundsätzlich profitieren alle, die Kinder erzogen haben, deren Geburtsjahr vor 1992 liegt und für die bislang nur bis zu 30 Monate Erziehungszeit anerkannt wurden.

Mit der Mütterrente III kommt pro betroffenem Kind ein halbes Jahr Kindererziehungszeit obendrauf, was einem halben Entgeltpunkt entspricht. In der Folge können für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu 36 Monate Erziehungszeit und damit bis zu drei Entgeltpunkte in die spätere Rentenberechnung einfließen.

Ein halber Entgeltpunkt hat aktuell einen Wert von 20,40 Euro im Westen (Rentenwert zum 1. Juli 2024, § 68 SGB VI), wobei sich dieser Betrag jährlich zur Rentenanpassung zum 1. Juli verändern kann. Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunkts im Jahr 2028 tatsächlich sein wird, lässt sich heute nicht seriös beziffern, dürfte aber spürbar über dem heutigen Niveau liegen.

Auszahlung: Start erst 2028 – aber rückwirkend

Formal soll die Neuregelung ab dem 1. Januar 2027 gelten; der tatsächliche Auszahlungsstart wurde von der Deutschen Rentenversicherung jedoch frühestens auf 2028 datiert. Begründet wird dies mit erheblichem technischem Aufwand und der Notwendigkeit, Millionen Renten unter alten Rechtsständen und Biografien neu zu berechnen.

Wichtig für Betroffene: Die höheren Rentenansprüche sollen rückwirkend ab 2027 gezahlt werden. Wer Anspruch hat, erhält also nach der Umstellung eine Nachzahlung sowie eine dauerhaft erhöhte monatliche Rente, sobald die Berechnung abgeschlossen ist.

Die IT-Systeme der Rentenversicherung müssen dazu umfassend angepasst werden, weil die zusätzlichen Entgeltpunkte nicht nur Altersrenten, sondern auch Hinterbliebenenrenten und andere Leistungsarten beeinflussen. Jede Änderung am Rentenkonto kann Kettenreaktionen auslösen, etwa bei der Berechnung von Witwen‑ oder Witwerrenten, sodass alle Rechtsfolgen sauber geprüft werden müssen.

Antrag, Kindererziehungszeiten und mögliche Fallstricke

Ein gesonderter Antrag allein für die Mütterrente III ist nach aktueller Planung nicht notwendig. Die Deutsche Rentenversicherung will die Ansprüche automatisch prüfen, sobald die gesetzlichen Grundlagen umgesetzt und die technischen Voraussetzungen geschaffen sind.

Allerdings müssen Kindererziehungszeiten grundsätzlich im Rentenkonto vermerkt sein; ist das noch nicht der Fall, sollte der „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ gestellt werden, den es als mehrseitiges Formular bei der Rentenversicherung gibt. Ohne diese Feststellung besteht das Risiko, dass zusätzliche Punkte aus der Mütterrente III nicht oder verspätet berücksichtigt werden.

Finanziert werden die Mehrausgaben aus Steuermitteln: Der Bund erstattet der gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten über den Bundeszuschuss, wie es bei früheren Mütterrenten‑Reformen bereits gehandhabt wurde. Politisch bleibt die Verteilung der Steuer‑ und Beitragslast ein Streitpunkt, dennoch zielt die Reform klar darauf ab, Erziehungsleistung stärker zu honorieren.

Auswirkungen auf Grundsicherung, Wohngeld und Hinterbliebenenrenten

Die zusätzliche Mütterrente ist nicht für alle Betroffenen eins zu eins „Plus im Portemonnaie“. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte auf andere Sozialleistungen angerechnet werden können.

Im Klartext: Wer Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld bezieht, kann erleben, dass höhere Rentenleistungen teilweise mit der Grundsicherung verrechnet werden. Ähnliches gilt für Wohngeld oder Hinterbliebenenrenten, bei denen sich die Anrechnungssystematik ändern kann, wenn die eigene Rente steigt.

Für viele dürften die Zuwächse dennoch spürbar bleiben, zumal die zusätzliche Mütterrente die eigenen Versicherungszeiten stärkt und die Abhängigkeit von bedürftigkeitsgeprüften Leistungen langfristig etwas verringern kann. Besonders für Frauen, die wegen Kindererziehung nur kurz oder gar nicht erwerbstätig waren, kann dies die Rentenlücke verkleinern.

Warum die Reform politisch und gesellschaftlich brisant ist

Die Diskussion um Mütterrente III berührt zentrale Fragen der Alterssicherung und Geschlechtergerechtigkeit. Jahrzehntelang haben vor allem Mütter, aber auch Väter, durch Kindererziehung Einkommens‑ und Karriereeinbußen hingenommen, die sich später in deutlich geringeren Rentenansprüchen niederschlagen.

Die bereits 2014 eingeführte Mütterrente I und die Erweiterung 2019 mit Mütterrente II waren Reaktionen auf diese Schieflage, konnten sie aber nicht vollständig korrigieren. Dass nun auch für vor 1992 geborene Kinder voll drei Jahre Kindererziehungszeit angestrebt werden, ist daher ein weiterer Schritt in Richtung Gleichbehandlung verschiedener Elternjahrgänge.

Gleichzeitig belastet jede Erweiterung der Mütterrente die öffentlichen Haushalte; die Finanzierung aus Steuern statt aus Beiträgen soll die Beitragszahler entlasten, verschiebt aber die Kosten in den Bundeshaushalt. In Zeiten angespannter Finanzen und einer älter werdenden Bevölkerung bleibt die Frage, wie tragfähig solche Leistungen langfristig sind.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Auch wenn der Auszahlungsstart erst 2028 ansteht, lohnt sich für Betroffene bereits jetzt ein Blick ins eigene Rentenkonto. Wer Kinder erzogen hat, sollte prüfen, ob alle Kindererziehungszeiten erfasst sind und falls nötig eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung anstoßen.

Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände oder Lohnsteuerhilfevereine können helfen, Unterlagen zu sichten und die relevanten Anträge korrekt zu stellen. Besonders ältere Rentnerinnen und Rentner, die ihre Akten längst abgeheftet haben, sollten entsprechende Nachweise wie Geburtsurkunden und frühere Versicherungsmitteilungen noch einmal bereithalten.

Fest steht: Die Mütterrente III wird für Millionen Rentner ein Plus bringen – wenn auch mit Verzögerung. Wer sich rechtzeitig informiert und seine Unterlagen in Ordnung bringt, hat die besten Chancen, von der Reform voll zu profitieren.

Quellen:

  • Deutsche Rentenversicherung (Informationen zur Mütterrente und Kindererziehungszeiten, SGB VI).
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Bundeszuschuss.

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