Die Mütterrente III verbessert ab dem 1. Januar 2027 die Rentenansprüche für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder. Ausgezahlt wird das zusätzliche Geld allerdings erst 2028. Wie die Rentenversicherung die Verbesserung berücksichtigt, hängt vom Rentenbeginn und davon ab, ob Kindererziehungszeiten bereits beantragt wurden. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Was ist bei der Mütterrente III bereits beschlossen?
Die Mütterrente III ist gesetzlich beschlossen und keine bloße politische Ankündigung. Das zugrunde liegende Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 verkündet. Die zusätzlichen Rentenzuschläge gelten ab Januar 2027; die Verlängerung der Kindererziehungszeiten von bisher bis zu 30 auf bis zu 36 Monate tritt rechtstechnisch erst am 1. Januar 2028 in Kraft.
Die Unterscheidung erklärt den Übergang: Für frühere Rentenbeginne sieht das Gesetz Zuschläge vor. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn ab 2028 werden grundsätzlich die zusätzlichen Erziehungsmonate berücksichtigt. Die Mütterrente bleibt dabei Bestandteil der gesetzlichen Rente und ist keine eigenständige Leistung.
Welche drei Gruppen müssen unterschieden werden?
Für den praktischen Ablauf sind drei Ausgangslagen entscheidend: Eine Rente läuft bereits vor 2028, Kindererziehungszeiten wurden ohne laufende Rente schon beantragt oder diese Zeiten wurden bislang überhaupt nicht geltend gemacht. Diese Einteilung beschreibt unterschiedliche Bearbeitungswege – nicht drei verschiedene Ansprüche auf eine Sonderzahlung.
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| Ausgangslage | So erfolgt die Berücksichtigung |
|---|---|
| Rentenbeginn vor Januar 2028 | Grundsätzlich automatische Berechnung; Auszahlung 2028 mit Nachzahlung für anspruchsberechtigte Monate ab 2027. |
| Noch keine Rente, Kindererziehungszeiten bereits beantragt | Automatische Prüfung und Ergänzung des Versicherungskontos im Jahr 2028. |
| Noch keine Rente, Kindererziehungszeiten noch nicht beantragt | Prüfung spätestens beim Rentenantrag; kein zusätzlicher Antrag speziell auf Mütterrente III. |
Diese Verfahrenswege erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zur Reform.
Wer erhält 2028 eine Nachzahlung?
Berechtigte mit Rentenbeginn vor Januar 2028 erhalten die Verbesserung nachträglich. Besteht die Rente bereits Anfang 2027, beginnt der zusätzliche Anspruch grundsätzlich im Januar 2027. Beginnt die Rente erst später im Jahr, entsteht der Zuschlag frühestens mit diesem Rentenbeginn – nicht automatisch für sämtliche zwölf Monate.
Was gilt ohne laufende Rente?
Bereits beantragte Kindererziehungszeiten prüft die Rentenversicherung 2028 automatisch und ergänzt gegebenenfalls das Versicherungskonto. Wer erstmals ab Januar 2028 Rente erhält, bekommt die Verbesserung unmittelbar mit der Rente. Ohne laufende Rente entsteht durch die Kontenergänzung dagegen noch keine Auszahlung.
Sind Kindererziehungszeiten bislang nicht beantragt, wird ihre Anerkennung spätestens im Rentenantragsverfahren geprüft. „Kein gesonderter Antrag“ bedeutet deshalb nicht, dass bislang unbekannte Erziehungszeiten ohne Prüfung anerkannt werden. Entscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen für ihre Zuordnung vorliegen.
Wie viel zusätzliche Rente bringt die Reform?
Für ein vor 1992 geborenes Kind kann die Verbesserung einem halben Rentenpunkt entsprechen. Beim seit Juli 2026 maßgeblichen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rechnerisch 21,26 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente: 0,5 × 42,52 Euro. Das ist ein Vergleichswert, keine verbindliche Auszahlungsprognose für 2028.
Die späteren Eurobeträge hängen von den Rentenwerten der jeweiligen Anspruchsmonate ab. Zudem kann die höhere Rente etwa bei Grundsicherung, Wohngeld oder der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden. Mehr Bruttorente bedeutet deshalb nicht für alle Betroffenen denselben finanziellen Zugewinn.
FAQ zur Mütterrente III und die Auszahlungs- bzw. Nachzahlungsmodalitäten
Können auch Väter profitieren?
Ja. Maßgeblich ist, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden. Die Bezeichnung Mütterrente schließt anspruchsberechtigte Väter nicht aus.
Gibt es für ab 1992 geborene Kinder ebenfalls einen Zuschlag?
Nicht aufgrund dieser Angleichung. Für diese Kinder können bereits bis zu 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt werden.
Muss die Rentenversicherung den Zuschlag schon 2027 prüfen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Prüfung der neuen Zuschläge besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027.
Was tun, wenn 2028 keine Nachricht kommt?
Die DRV Braunschweig-Hannover empfiehlt Betroffenen, die bis Mitte 2028 keine Nachricht erhalten haben, eine Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Das ist keine Ausschlussfrist.
Fazit: So wird die Auszahlung oder Nachzahlung der Mütterrente III vollzogen
Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst zusammen: „Entscheidend sind Rentenbeginn und Kontenstand: Berechtigte mit früherem Rentenbeginn erhalten eine Nachzahlung, spätere Rentenzugänge profitieren über die Rentenberechnung. Ein gesonderter Mütterrenten-Antrag ist grundsätzlich unnötig; ungeklärte Kindererziehungszeiten bleiben jedoch prüfungsbedürftig.“
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22. Dezember 2025, verkündet am 23. Dezember 2025
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Mütterrente III
- Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover: BSH-News 1/2026 – Informationen für Antrag aufnehmende Stellen
- Ihre Vorsorge: So kommt der Nachschlag bei der Mütterrente