Mütterrente: Wann zwei Kinder für eine eigene Rente reichen

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Zwei Kinder können ausreichen, um auch ohne eigene Einzahlungen einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente zu erwerben. Für zwei vor 1992 geborene Kinder kommen grundsätzlich insgesamt fünf Jahre Kindererziehungszeit zusammen – sofern die vollständigen Zeiten derselben Person angerechnet werden. Das gilt auch bei Zwillingen oder einem kurzen Abstand zwischen den Geburten. Wer bisher von fehlenden Versicherungsjahren ausgeht, sollte deshalb sein Rentenkonto prüfen lassen.

Wann begründen zwei Kinder einen eigenen Rentenanspruch?

Zwei vor 1992 geborene Kinder können die fünfjährige Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente vollständig abdecken. Dafür müssen einem Elternteil für jedes Kind die vollen 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Zusätzlich muss die Person ihre maßgebliche Regelaltersgrenze erreichen und die Altersrente beantragen. Allein die Geburt zweier Kinder löst noch keine Rentenzahlung aus.

Die fünfjährige Mindestversicherungszeit heißt im Rentenrecht allgemeine Wartezeit. Sie ist nach § 50 SGB VI eine Voraussetzung für die Regelaltersrente. Anerkannte Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Sie können einen Rentenanspruch deshalb auch dann begründen, wenn der erziehende Elternteil nie selbst Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt hat.

„Mütterrente“ bezeichnet dabei keine eigenständige Rentenart. Gemeint ist die bessere rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Auch Väter können davon profitieren.

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Wie viele Monate werden je Kind angerechnet?

Für vor 1992 geborene Kinder werden bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 oder 2027 grundsätzlich bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate. Die Zeiten beginnen jeweils mit dem Kalendermonat nach der Geburt.

Die bisherige Sonderregel für ältere Geburtsjahrgänge steht in § 249 SGB VI. Daraus ergeben sich bei vollständiger Anerkennung folgende Zeiten:

Geburtszeitpunkt der KinderKindererziehungszeit je KindZusammen für zwei Kinder
Beide vor 1992, erstmaliger Rentenbeginn 2026 oder 2027Bis zu 30 MonateBis zu 60 Monate
Beide ab 1992Bis zu 36 MonateBis zu 72 Monate

Entscheidend sind die im eigenen Versicherungskonto anerkannten Monate. Werden Zeiten zwischen den Eltern aufgeteilt oder können einzelne Monate nicht berücksichtigt werden, erreicht nicht automatisch jeder Elternteil die erforderlichen fünf Jahre.

Gehen bei Zwillingen oder kurzen Geburtenabständen Monate verloren?

Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder bleiben die anrechenbaren Kindererziehungszeiten grundsätzlich erhalten. Überschneiden sich die Zeiten bei demselben Elternteil, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Monate der gleichzeitigen Erziehung. Für zwei vor 1992 geborene Zwillinge können deshalb ebenfalls insgesamt 60 Monate zusammenkommen.

Die Verlängerung regelt § 56 Absatz 5 SGB VI. Für die Wartezeit wird ein Kalendermonat nicht doppelt gezählt. Stattdessen werden die überlappenden Erziehungsmonate durch eine entsprechend längere Anrechnungszeit ausgeglichen.

Vereinfachtes Beispiel: Zwei Kinder werden im März 1987 und im März 1989 geboren. Beide werden in Deutschland erzogen; die vollständigen Kindererziehungszeiten werden derselben Person zugeordnet. Unterstellt ist ein erstmaliger Rentenbeginn 2026 oder 2027 ohne Ausschlussgründe.

RechenschrittZeitraumMonate
Kindererziehungszeit für das erste KindApril 1987 bis September 198930
Kindererziehungszeit für das zweite KindApril 1989 bis September 199130
ÜberschneidungApril bis September 19896
Verlängerung zum AusgleichOktober 1991 bis März 19926
Insgesamt anrechenbare ZeitApril 1987 bis März 199260

Ohne Verlängerung wären nur 54 unterschiedliche Kalendermonate belegt. Die sechs zusätzlichen Monate führen zu insgesamt fünf Jahren. Der Berechnungsweg folgt der gesetzlichen Verlängerungsregel.

Wem werden die Kindererziehungszeiten zugeordnet?

Kindererziehungszeiten erhält grundsätzlich der Elternteil, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Zeiten zugeordnet werden. Für denselben Erziehungsmonat desselben Kindes können nicht beide Eltern gleichzeitig eine Gutschrift erhalten.

Ohne eine solche Erklärung kommt es zunächst darauf an, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Lässt sich kein überwiegender Erziehungsanteil feststellen, erfolgt die Zuordnung bei verschiedengeschlechtlichen Eltern grundsätzlich zur Mutter. Für gleichgeschlechtliche Eltern enthält das Gesetz eigene Zuordnungsregeln.

Eine gemeinsame Zuordnungserklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Jahrzehnte zurückliegende Zeiten lassen sich daher nicht allein durch eine neue Erklärung beliebig zwischen den Rentenkonten verschieben. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Feststellung, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat.

Für die Anerkennung muss außerdem grundsätzlich eine Erziehung in Deutschland oder eine rechtlich gleichgestellte Erziehung vorliegen. Einschränkungen können etwa bestehen, wenn die Kindererziehung bereits in einer beamtenrechtlichen Versorgung annähernd gleichwertig berücksichtigt wird.

Was ändert die Mütterrente III ab 2027 und 2028?

Die Mütterrente III verbessert die Bewertung der Erziehung vor 1992 geborener Kinder. Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft; die Auszahlung beginnt wegen der technischen Umsetzung erst 2028. Dabei unterscheidet die Rentenversicherung zwischen Renten, die vor 2028 beginnen, und einem erstmaligen Rentenbeginn ab Januar 2028.

RentenbeginnUmsetzung der Mütterrente III
Rente läuft bereits vor 2027Bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlicher Zuschlag ab Januar 2027; Auszahlung ab 2028 einschließlich Nachzahlung
Erstmaliger Rentenbeginn 2027Zuschlag ab dem jeweiligen Rentenbeginn; Auszahlung ab 2028 einschließlich Nachzahlung
Erstmaliger Rentenbeginn ab Januar 2028Grundsätzlich bis zu 36 statt 30 Monate Kindererziehungszeit je vor 1992 geborenem Kind

Die Unterscheidung ist für die Mindestversicherungszeit wichtig: Ein Zuschlag zur laufenden Rente erhöht den Zahlbetrag, schafft aber keine zusätzlichen Beitragsmonate. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn ab Januar 2028 können dagegen für zwei vor 1992 geborene Kinder insgesamt bis zu 72 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Wer die vollständigen 60 Monate für zwei ältere Kinder bereits erreicht, muss für die fünfjährige Wartezeit nicht auf die Mütterrente III warten.

Wie wirkt sich die Kindererziehung auf die Rentenhöhe aus?

Kindererziehungszeiten begründen nicht nur Versicherungsmonate, sondern erhöhen auch die Rente. Ein anerkanntes Erziehungsjahr bringt ungefähr einen Entgeltpunkt, umgangssprachlich Rentenpunkt. Für zwei vor 1992 geborene Kinder ergeben sich bei jeweils vollständigen 30 Monaten damit ungefähr fünf Entgeltpunkte.

Wie hoch die monatliche Rente ausfällt, hängt unter anderem vom jeweils geltenden Rentenwert und den weiteren Einträgen im Versicherungskonto ab. Ein erfüllter Rentenanspruch sagt deshalb noch nichts darüber aus, ob die Zahlung zum Lebensunterhalt reicht.

Auch ein höherer Rentenbetrag führt bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nicht zwingend zu entsprechend mehr verfügbarem Geld. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Mütterrente III unter Umständen auf Grundsicherung, Wohngeld oder eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet werden kann.

Was sollten Sie im Rentenkonto prüfen?

Prüfen Sie, ob alle Kinder und die dazugehörigen Kindererziehungszeiten in Ihrem Versicherungsverlauf erfasst sind. Bei kurz nacheinander geborenen Kindern sollten Sie auch die Monate nach dem ursprünglichen Ende der Erziehungszeit des jüngeren Kindes ansehen. Dort kann die Verlängerung wegen gleichzeitiger Erziehung liegen.

Für die Kontrolle sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Sind die Kindererziehungszeiten dem richtigen Elternteil zugeordnet?
  • Wurden für jedes Kind die nach den geltenden Regeln möglichen Monate anerkannt?
  • Ist eine Verlängerung wegen gleichzeitiger Erziehung berücksichtigt?
  • Sind Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten getrennt ausgewiesen?

Kinderberücksichtigungszeiten können bis zum zehnten Geburtstag reichen. Sie sind aber keine zusätzlichen Pflichtbeitragszeiten und ersetzen nicht die hier benötigten 60 Monate Kindererziehungszeit. Beide Eintragsarten haben unterschiedliche rentenrechtliche Wirkungen.

Fehlen Zeiten, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung veranlassen. Dafür steht der Antrag V0800 auf Feststellung von Kindererziehungszeiten zur Verfügung. Er kann online ausgefüllt werden; Unterlagen lassen sich hochladen.

FAQ zum Rentenanspruch aufgrund von Kindererziehungszeiten (Mütterrente)

Können auch Adoptiv- oder Pflegeeltern Kindererziehungszeiten erhalten?

Ja. Neben leiblichen Eltern kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern infrage. Maßgeblich sind die tatsächliche Erziehung und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuordnung.

Muss ich die Mütterrente III gesondert beantragen?

Grundsätzlich nicht. Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung weitgehend automatisch. Auch bereits vorgemerkte Kindererziehungszeiten werden von der Rentenversicherung im Zuge der Neuregelung überprüft. Fehlende Erziehungszeiten sollten Sie dennoch klären lassen.

Zählt Kindererziehung auch, wenn ich damals gearbeitet habe?

Ja. Eine Beschäftigung schließt Kindererziehungszeiten nicht aus. Die Zeiten können die Rente zusätzlich erhöhen; für die Bewertung gelten allerdings gesetzliche Höchstgrenzen. Ein bereits durch Beschäftigung belegter Kalendermonat zählt für die Wartezeit nicht doppelt.

Werden Erziehungszeiten im Ausland anerkannt?

Nicht automatisch. Eine Erziehung außerhalb Deutschlands kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Erziehung im Inland gleichstehen. Ob das zutrifft, hängt unter anderem vom Versicherungsbezug und gegebenenfalls anwendbaren zwischen- oder überstaatlichen Regeln ab. Die Rentenversicherung muss den Einzelfall prüfen.

Fazit zum Thema: eigene Rente nur durch Kindererziehungszeiten

Rentenrechtsexperten Ass. jur. Peter Kosick fasst zusammen: „Zwei vor 1992 geborene Kinder können bereits nach der bisherigen Regelung die fünfjährige Mindestversicherungszeit für eine eigene Regelaltersrente erfüllen. Voraussetzung sind vollständig anerkannte Erziehungszeiten im selben Rentenkonto. Auch bei Überschneidungen bleiben die Monate grundsätzlich erhalten. Wenn Sie bisher von einem fehlenden Rentenanspruch ausgegangen sind, sollten Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen.“

Quellen

Redakteure

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