Neue Entscheidung zur Rente: Einmalzahlung kostet Rentner extra Krankenkassenbeiträge

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Rentenabschläge mit einer Einmalzahlung aus der Betriebsrente ausgleichen – und trotzdem doppelt an die Krankenkasse zahlen: Genau das hat ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 366/24) bestätigt und sorgt bei vielen Rentnern für Ärger. Wer knapp kalkuliert oder sogar auf Sozialleistungen angewiesen ist, sollte die Folgen kennen und seine Entscheidung gut planen, denn die gesetzlichen Regeln zur Beitragspflicht sind strenger, als viele denken. Ein genauer Blick in die Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zeigt, warum Krankenkassen hier weitreichende Spielräume haben.

Was hat das Gericht im aktuellen Fall entschieden?

Im konkreten Fall hatte ein Rentner eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung genutzt, um Rentenabschläge bei der gesetzlichen Rente auszugleichen. Die Kapitalleistung floss direkt an die Deutsche Rentenversicherung, damit die spätere Monatsrente höher ausfallen konnte. Die gesetzliche Krankenkasse behandelte diese Zahlung dennoch als beitragspflichtigen Versorgungsbezug und erhob darauf über Jahre hinweg Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Betroffene hielt das für unzulässig und argumentierte, er werde faktisch doppelt belastet, weil er bereits während des Arbeitslebens Beiträge gezahlt habe. Unter anderem berief er sich auf ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Doppelverbeitragung von Betriebsrenten, das in bestimmten Konstellationen eine Befreiung von Beiträgen vorsieht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Argumentation aber nicht und stellte klar: Auch wenn die Einmalzahlung an die Rentenversicherung weitergeleitet wird, bleibt sie eine Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung – und ist damit als Versorgungsbezug grundsätzlich beitragspflichtig.

Nach der Entscheidung des Gerichts musste die Zahlung so behandelt werden, als hätte der Rentner zehn Jahre lang jeden Monat eine zusätzliche Betriebsrente bekommen. Die Beitragsforderung der Krankenkasse wurde nicht als verfassungswidrige Doppelverbeitragung gewertet, sondern als Anwendung klarer gesetzlicher Vorgaben im Krankenversicherungsrecht. Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber im Massenverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung pauschalierende und typisierende Regelungen verwenden dürfe, solange diese nicht offensichtlich ungleich oder willkürlich sind.

Warum kassiert die Krankenkasse bei der Betriebsrente doppelt ab?

Viele Betroffene sprechen von „doppelter Kassenabzocke“, wenn sowohl in der Ansparphase als auch bei der Auszahlung Beiträge fällig werden. Juristisch wird allerdings differenziert: Im gesetzlichen System kommt es darauf an, ob eine Leistung als sogenannter Versorgungsbezug mit Bezug zum früheren Arbeitsverhältnis eingeordnet wird. Das ist bei den meisten klassischen Betriebsrenten, Direktversicherungen und Pensionskassen der Fall, insbesondere wenn die Beiträge über den Arbeitgeber liefen.

Für pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt: Auf gesetzliche Rente und auf Versorgungsbezüge werden Krankenkassenbeiträge erhoben, wobei es seit einer Gesetzesänderung Freibeträge für Betriebsrenten gibt. Freiwillig gesetzlich Versicherte haben es oft schwerer, weil bei ihnen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt und Freibeträge teilweise nicht im gleichen Umfang gelten. Die Krankenkassen berufen sich dabei unmittelbar auf die Regelungen des SGB V, die genau festlegen, wie Beiträge auf Versorgungsbezüge zu berechnen und einzuziehen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Grundsatzentscheidung zwar entschieden, dass Leistungen aus Pensionskassen insoweit beitragsfrei sind, wie sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausschließlich privat weiterfinanziert wurden und kein betrieblicher Bezug mehr besteht. In Fällen, in denen der betriebliche Bezug erhalten bleibt oder der Arbeitgeber eine Rolle spielt, lässt das Gericht die Doppelverbeitragung aber ausdrücklich zu. Für viele Rentner bedeutet das: Die Hoffnung auf ein generelles Ende der doppelten Beiträge hat sich nicht erfüllt, vielmehr kommt es genau auf die konkrete Gestaltung des Vertrags und der Einzahlungen an.

Wen trifft das Urteil besonders hart?

Vom aktuellen Urteil betroffen sind vor allem Menschen, die eine Betriebsrente, Direktversicherung oder Pensionskasse abgeschlossen haben und das Kapital ganz oder teilweise als Einmalzahlung nutzen möchten. Besonders kritisch ist die Situation für Versicherte, die schon knapp kalkulieren müssen und vielleicht zusätzlich auf Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Wohngeld angewiesen sind. Zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können hier die finanzielle Situation merklich verschärfen.

Typisch betroffen sind unter anderem:

  • Rentner mit klassischer Betriebsrente oder Direktversicherung
  • freiwillig gesetzlich Versicherte kurz vor dem Renteneintritt
  • Menschen, die eine Einmalzahlung für den Ausgleich von Rentenabschlägen einsetzen
  • Versicherte, deren Betriebsrenten über Entgeltumwandlung (Bruttolohn) finanziert wurden
  • Personen mit mehreren kleineren Vorsorgebausteinen, die zusammen über Freibeträge hinausgehen

Wer später auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen ist, sollte bedenken, dass höhere Renten und zusätzliche Versorgungsbezüge zwar die monatliche Rente verbessern, aber im Gegenzug auch als Einkommen angerechnet oder durch zusätzliche Beiträge wieder teilweise aufgezehrt werden können. Hier lohnt sich im Einzelfall eine genaue Berechnung, um nicht durch gut gemeinte Vorsorge am Ende sogar schlechter dazustehen.

Wie berechnet die Krankenkasse die Beiträge auf Einmalzahlungen?

Bei Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung wenden die Krankenkassen ein standardisiertes Verfahren an. Die Einmalzahlung wird rechnerisch in eine fiktive Monatsrente umgewandelt, damit sie wie laufende Versorgungsbezüge behandelt werden kann. Dafür wird der Kapitalbetrag in der Regel durch 120 geteilt – so entsteht ein „Monatswert“, der über zehn Jahre (120 Monate) beitragspflichtig ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Einmalzahlung wird auf 120 Monate verteilt.
  • Aus dem so errechneten Monatsbetrag werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet.
  • Es gelten die jeweils aktuellen Beitragssätze und ggf. Zusatzbeiträge der Krankenkasse.
  • Freibeträge für Betriebsrenten können anwendbar sein, je nach Versicherungsstatus (pflichtversichert vs. freiwillig versichert).
  • Die Beitragspflicht kann auch dann bestehen, wenn die Einmalzahlung nicht direkt an den Rentner, sondern an die Rentenversicherung fließt.

Die Krankenkasse informiert den Betroffenen meist mit einem Beitragsbescheid, der die Höhe der Beiträge und den Zeitraum der Zahlung ausweist. Wer Zweifel an der Berechnung hat, kann diesen Bescheid prüfen lassen und fristgerecht Widerspruch einlegen. In komplizierten Fällen ist es sinnvoll, sich an eine unabhängige Beratungsstelle zu wenden, etwa an die Verbraucherzentrale oder eine sozialrechtliche Beratung.

Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht bei der Doppelverbeitragung?

Die Diskussion um doppelte Beiträge auf Betriebsrenten begleitet die Rechtsprechung seit Jahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem viel beachteten Urteil deutlich gemacht, dass die Beitragspflicht auf Betriebsrenten im Grundsatz nicht verfassungswidrig ist. Gleichzeitig haben die Richter aber Grenzen gezogen: Wenn eine Altersvorsorge nach Ende des Arbeitsverhältnisses vollständig privat weitergeführt wurde und der Arbeitgeber keinen Einfluss mehr hatte, liegt kein betrieblicher Versorgungsbezug im engeren Sinn vor. In solchen Fällen sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf diese Zahlungen unzulässig.

Für Betroffene bedeutet das: Man muss genau prüfen, wie der jeweilige Vertrag gestaltet wurde, zu welchen Zeitpunkten wer welche Beiträge gezahlt hat und ob ein betrieblicher Bezug noch fortbesteht. Nur wenn die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind, kommt eine Beitragsfreiheit in Betracht. Ansonsten bleibt es bei der vom aktuellen Urteil bestätigten Linie, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie für den Ausgleich von Rentenabschlägen verwendet werden. Das Urteil wird deshalb als Signal verstanden, dass es vorerst keine umfassende Entlastung für Betriebsrentner geben wird.

Was sollten Betroffene vor einer Einmalzahlung aus der Betriebsrente prüfen?

Wer in den nächsten Jahren in Rente geht oder kurz davor steht, eine Betriebsrente auszahlen zu lassen, sollte die finanziellen Folgen sehr sorgfältig abwägen. Eine höhere Monatsrente klingt zunächst attraktiv, kann aber durch zusätzliche Beiträge und steuerliche Effekte zum Teil wieder aufgezehrt werden. Gerade für Menschen mit geringem Einkommen oder dem Risiko, später auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu sein, ist Planung wichtig.

Vor einer Entscheidung sollten Sie insbesondere prüfen:

  • Wie hoch ist die Einmalzahlung und wie lange sind darauf Beiträge fällig?
  • Sind Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig gesetzlich versichert?
  • Welche Freibeträge greifen bei Ihnen konkret?
  • Wie verändert sich Ihre gesetzliche Rente durch den Ausgleich der Abschläge?
  • Welche Steuerfolgen kann die Einmalzahlung haben?
  • Könnten höhere Rentenansprüche später zu Kürzungen bei Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld führen?

Eine frühzeitige Beratung bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenkasse und unabhängigen Stellen kann helfen, Fehler zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung bietet Berechnungshilfen zu Rentenbeginn und Abschlägen, während Krankenkassen Auskunft zur voraussichtlichen Beitragshöhe auf Versorgungsbezüge geben können.

Expertentipp der Redaktion

Wenn Sie eine Betriebsrente oder Direktversicherung haben und über eine Einmalzahlung nachdenken, sollten Sie zuerst eine schriftliche Auskunft Ihrer Krankenkasse zur voraussichtlichen Beitragshöhe einholen. Legen Sie dabei offen, in welcher Form die Auszahlung geplant ist (Kapital, Raten, laufende Rente) und ob das Geld zum Ausgleich von Rentenabschlägen eingesetzt werden soll. Nur so können Sie nachvollziehen, welche Mehrbelastung realistisch auf Sie zukommt.

Parallel lohnt es sich, einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren und verschiedene Szenarien durchzurechnen: Rente früher mit Abschlägen, später ohne Abschläge, mit und ohne Ausgleichszahlung. So sehen Sie, ob sich der Einsatz der Betriebsrente überhaupt lohnt oder ob eine andere Strategie – etwa das Belassen des Kapitals in der Betriebsrente – finanziell sinnvoller ist. Wer bereits Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bezieht oder damit rechnen muss, sollte zusätzlich fachkundige Sozialrechtsberatung in Anspruch nehmen, damit zusätzliche Beiträge und Anrechnungen nicht unerwartet das verfügbare Einkommen schmälern.

Quellenangaben

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Urteil zur Beitragspflicht bei Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung (Aktenzeichen L 10 KR 366/24)
Bundesministerium der Justiz – § 255 SGB V: Beitragszahlung aus der Rente
Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Rentenbeginn und Rentenabschlägen
Verbraucherzentrale – Ratgeber zur Krankenversicherung von Rentnerinnen und Rentnern

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