Neue große Tabelle: Renteneintrittsalter der Jahrgänge 1964 bis 1972: „jetzt“ vs „Reformplan“

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Für die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1972 liegt das reguläre Renteneintrittsalter nach geltendem Recht bei 67 Jahren. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann früher eine Altersrente beziehen: nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren mit 65 Jahren ohne Abschläge oder nach 35 Jahren ab 63 mit dauerhaften Kürzungen. Die geplante Rentenreform könnte diese Wege verändern und die Regelaltersgrenze über 67 Jahre hinaus anheben. Welche Jahrgänge tatsächlich wann betroffen wären, ist jedoch noch nicht verbindlich festgelegt.

Welches Renteneintrittsalter gilt für die Jahrgänge 1964 bis 1972?

Für alle neun Jahrgänge gilt derzeit dieselbe reguläre Altersgrenze: 67 Jahre. Unterschiede beim möglichen Rentenbeginn ergeben sich vor allem aus der gewählten Rentenart und den anerkannten Versicherungszeiten. Allein das Geburtsjahr entscheidet deshalb nicht darüber, wann Sie tatsächlich erstmals eine Altersrente beziehen können.

Die Regelaltersgrenze bezeichnet das Alter für die reguläre Altersrente. § 35 SGB VI setzt dafür neben dem erforderlichen Alter auch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Mit „Wartezeit“ ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungszeit gemeint.

Große Tabelle: Diese Altersgrenzen gelten nach bestehendem Recht

GeburtsjahrReguläre AltersgrenzeJahr des 67. GeburtstagsAbschlagsfrei nach 45 VersicherungsjahrenFrühestens nach 35 VersicherungsjahrenDauerhafter Abschlag bei Beginn mit 63
196467 Jahre203165 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
196567 Jahre203265 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
196667 Jahre203365 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
196767 Jahre203465 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
196867 Jahre203565 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
196967 Jahre203665 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
197067 Jahre203765 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
197167 Jahre203865 Jahre63 Jahre14,4 Prozent
197267 Jahre203965 Jahre63 Jahre14,4 Prozent

Grundlage der Altersgrenzen und Abschläge sind die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung. Die Kalenderjahre geben den 67. Geburtstag an, nicht einen individuell festgestellten ersten Zahlungsmonat. Die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart müssen zusätzlich erfüllt sein.

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Die Übersicht erfasst die drei genannten Zugangswege. Sonderregelungen, etwa für schwerbehinderte Menschen oder bestimmte Beschäftigte im Bergbau, sind darin nicht enthalten.

Was soll sich durch die Rentenreform ändern?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Außerdem sollen die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft und das frühestmögliche Eintrittsalter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre angehoben werden. Das sind Reformvorschläge, keine bereits geltenden Altersgrenzen.

Die Kommission legte ihre Empfehlungen am 23. Juni 2026 vor. Nach der Darstellung der Bundesregierung vom 2. Juli 2026 soll zusätzliche Lebenserwartung im Verhältnis zwei zu eins auf Erwerbsphase und Rentenphase verteilt werden. Zwölf zusätzliche Monate Lebenserwartung würden nach diesem Prinzip acht Monate späteren regulären Rentenzugang und vier Monate zusätzlichen Rentenbezug bedeuten.

Davon zu unterscheiden ist die konkrete Prognose: Nach den von der Bundesregierung angeführten Daten würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise um ungefähr sechs Monate steigen – von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate. Daraus folgt noch keine gesetzlich festgelegte Monatsgrenze für jeden einzelnen Geburtsjahrgang.

RentenwegGeltendes Recht für die Jahrgänge 1964 bis 1972Empfehlung der Kommission
Reguläre AltersrenteMit 67 JahrenNach 2031 Kopplung an die Lebenserwartung
Altersrente nach 35 VersicherungsjahrenAb 63 Jahren mit AbschlägenFrühestmöglichen Zugang auf 64 Jahre erhöhen, anschließend ebenfalls anpassen
Abschlagsfreie Altersrente nach 45 VersicherungsjahrenMit 65 JahrenBisherigen Sonderzugang abschaffen

Welche Übergangsregelungen und Ausnahmen gelten würden, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren sind Schutzregelungen politisch umstritten.

Wie könnte das Renteneintrittsalter nach einer Reform aussehen?

Eine Modellrechnung kann die mögliche Größenordnung zeigen, aber keinen künftigen Anspruch festlegen. Die folgende Tabelle verteilt eine angenommene Erhöhung um sechs Monate zwischen den Jahrgängen 1964 und 1974 gleichmäßig und rundet auf volle Monate. Sie ist eine Rechenannahme – weder Gesetzestext noch verbindliche Regierungstabelle. Die zugrunde gelegte Größenordnung von sechs Monaten bis 2041 entspricht bisher bekannt gewordenen Reformideen.

Vergleichstabelle: Geltendes Recht und unverbindliches Reformmodell

GeburtsjahrReguläre Altersgrenze nach geltendem RechtReguläre Altersgrenze im ModellRechnerische Verschiebung
196467 Jahre67 JahreKeine
196567 Jahre67 Jahre und 1 Monat1 Monat
196667 Jahre67 Jahre und 1 Monat1 Monat
196767 Jahre67 Jahre und 2 Monate2 Monate
196867 Jahre67 Jahre und 2 Monate2 Monate
196967 Jahre67 Jahre und 3 Monate3 Monate
197067 Jahre67 Jahre und 4 Monate4 Monate
197167 Jahre67 Jahre und 4 Monate4 Monate
197267 Jahre67 Jahre und 5 Monate5 Monate

Rechenweg: Für jedes Geburtsjahr nach 1964 werden im Modell 0,6 zusätzliche Monate angesetzt und auf volle Monate gerundet. Für den Jahrgang 1972 ergibt das beispielsweise acht Jahrgangsschritte × 0,6 Monate = 4,8 Monate, gerundet fünf Monate. Eine entsprechende Modellverteilung wurde auch im Oktober 2026 veröffentlicht.

Wichtig ist folgender Hinweis: Diese Modellrechnung berücksichtigt weder einen möglicherweise späteren Beginn der Anhebung noch künftige gesetzliche Übergangsregeln. Sie zeigt deshalb nicht, wann Angehörige dieser Jahrgänge nach einer beschlossenen Reform tatsächlich in Rente gehen dürfen.

Warum könnten die Jahrgänge 1965 bis 1967 anders behandelt werden?

Ein im September 2026 bekannt gewordener früher Arbeitsentwurf sah vor, die Kopplung an die Lebenserwartung erst ab Jahrgang 1968 anzuwenden. Für die Jahrgänge 1965 bis 1967 wäre die Regelaltersgrenze danach bei 67 Jahren geblieben. Das Bundesarbeitsministerium erklärte dieses Papier allerdings ausdrücklich für veraltet und nicht mit der Hausleitung abgestimmt.

Damit ist auch die Aussage „Ab Jahrgang 1965 müssen alle länger arbeiten“ nicht als feststehende Rechtsfolge belegt. Sie beschreibt allenfalls einen möglichen Beginn nach dem ursprünglichen Reformansatz, nicht das Ergebnis eines abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens.

Auch der Zeitplan hat sich gegenüber den ersten politischen Ankündigungen verschoben. Nach dem Bericht der Tagesschau vom 19. Oktober 2026 strebt Bundeskanzler Friedrich Merz einen Kabinettsbeschluss noch 2026 und einen Bundestagsbeschluss im ersten Quartal 2027 an. Über wesentliche Einzelheiten bestanden zu diesem Zeitpunkt weiterhin Differenzen in der Koalition.

Können Sie weiterhin mit 63 oder 65 Jahren in Rente gehen?

Nach geltendem Recht bleiben beide Möglichkeiten unter unterschiedlichen Voraussetzungen bestehen. Mit 63 Jahren kommt für die Jahrgänge 1964 bis 1972 die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren infrage – mit Abschlägen. Mit 65 Jahren ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ohne Abschläge möglich.

Der Zugang nach 35 Jahren ist in § 36 SGB VI geregelt. Wer diese Rente vier Jahre vor der Altersgrenze von 67 Jahren bezieht, nimmt 48 Monate vorzeitigen Rentenbezugs in Anspruch. Bei 0,3 Prozent Abschlag je Monat ergibt das eine dauerhafte Kürzung um 14,4 Prozent.

Die Altersrente nach 45 Jahren lässt sich dagegen nicht noch früher gegen Abschläge beziehen. Wer mit 63 Jahren aufhören möchte, kann sich deshalb nicht auf diese Rentenart berufen, selbst wenn bereits 45 Versicherungsjahre erreicht sind. Gegebenenfalls kommt stattdessen die andere Altersrente nach 35 Jahren infrage.

Für die 45 Jahre zählen zudem nicht sämtliche Zeiten, die bei den 35 Jahren anerkannt werden. Schul- und Studienzeiten werden für diese Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten besondere Einschränkungen und Ausnahmen, insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Welche finanziellen Folgen hat ein früherer Rentenbeginn?

Ein früherer Beginn der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren mindert die monatliche Rente dauerhaft. Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 reicht der Abschlag nach geltendem Recht bei einem Beginn genau mit 63 Jahren bis 14,4 Prozent. Bei einem späteren Beginn fällt er entsprechend geringer aus.

Beginn der Altersrente nach 35 VersicherungsjahrenMonate vor 67Dauerhafter Abschlag
Mit 63 Jahren4814,4 Prozent
Mit 64 Jahren3610,8 Prozent
Mit 65 Jahren247,2 Prozent
Mit 66 Jahren123,6 Prozent
Mit 67 Jahren0Kein Abschlag

Berechnungsgrundlage: 0,3 Prozent Abschlag je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme. Die Tabelle gilt für diese Rentenart nach bestehendem Recht, nicht für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren.

Vereinfachtes Beispiel: Beträgt die für den gewünschten Rentenbeginn berechnete monatliche Bruttorente vor Anwendung des Abschlags 1.800 Euro, ergeben 14,4 Prozent eine Kürzung um 259,20 Euro. Es verbleiben 1.540,80 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei nicht berücksichtigt.

Die Beispielrechnung isoliert den Abschlag. Sie ist kein vollständiger Vergleich zwischen einem Rentenbeginn mit 63 und einer Weiterbeschäftigung bis 67, weil zusätzliche Versicherungszeiten und Beiträge die spätere Rentenhöhe verändern können.

Was sollten Betroffene für ihre Rentenplanung prüfen?

Für die persönliche Planung ist zunächst maßgeblich, welche Rentenart nach dem bestehenden Recht erreichbar ist und welche Versicherungszeiten anerkannt sind. Eine mögliche Reform sollte als Unsicherheitsfaktor berücksichtigt werden. Aus einer unverbindlichen Monatstabelle lässt sich jedoch weder ein gesicherter Ausstiegstermin noch ein verlässlicher Vertrauensschutz ableiten.

Sinnvoll ist insbesondere:

  • Prüfen Sie Ihre ausführliche Rentenauskunft auf die Voraussetzungen für 35 beziehungsweise 45 Versicherungsjahre.
  • Lassen Sie fehlende oder unklare Zeiten im Versicherungskonto klären.
  • Vergleichen Sie mögliche Rentenbeginne einschließlich der jeweiligen dauerhaften Abschläge.
  • Stellen Sie Ihren Rentenantrag rechtzeitig. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn.

Eine Rentenzahlung beginnt nicht allein deshalb automatisch, weil Sie die Altersgrenze erreichen. Dafür ist ein Antrag erforderlich.

FAQ zum Renteneintrittsalter der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1972

Zählen Kindererziehung und Angehörigenpflege für die 45 Jahre?

Ja, entsprechende Zeiten können berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung nennt unter anderem Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege. Welche Monate bei Ihnen anerkannt sind, ergibt sich aus dem Versicherungskonto.

Sind 45 Versicherungsjahre dasselbe wie 45 Jahre Berufstätigkeit?

Nein. Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen. Umgekehrt werden nicht alle rentenrechtlich erfassten Zeiten auf diese besondere Wartezeit angerechnet.

Kann ich zu einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen?

Bei Altersrenten gelten seit dem 1. Januar 2023 keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Zusätzlicher Verdienst führt deshalb nicht allein wegen seiner Höhe zur Kürzung der Altersrente. Für Erwerbsminderungsrenten gelten andere Regeln.

Sichert eine jetzt abgeschlossene Altersteilzeit den bisherigen Rentenbeginn?

Das lässt sich aus den bisher bekannt geworden Informationen zur Reform der Rente nicht ableiten. Der bekannt gewordene frühe Arbeitsentwurf enthielt zwar entsprechende Schutzüberlegungen, wurde aber vom Ministerium als veraltet bezeichnet.

Fazit zur Änderung des Renteneintrittsalters für die Jahrgänge 1964 bis 1972

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, ordnet ein: „Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 gilt nach bestehendem Recht die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren; frühere Altersrenten hängen von Versicherungszeiten und möglichen Abschlägen ab. Die Reform der Rente könnte diese Wege verändern, eine verbindliche neue Jahrgangstabelle liegt jedoch noch nicht vor. Für Ihre Planung sollten Sie deshalb gesicherte Ansprüche, individuelle Versicherungszeiten und unverbindliche Reformmodelle klar auseinanderhalten.“

Quellen

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