Das Rentenrecht in Deutschland wird ab dem Geburtsjahrgang 1964 neu ausgerichet. Für alle, die 1964 oder später geboren wurden, gelten einheitliche Regelungen zum Renteneintrittsalter, zu Abschlägen und zu Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen. Unser Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., fasst alle wichtigen Änderungen und ihre Auswirkungen auf Ihre Rente übersichtlich zusammen.
Renteneintrittsalter und Abschläge
Reguläre Altersrente
Für alle ab Jahrgang 1964 liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Erst ab diesem Alter können Sie Ihre gesetzliche Altersrente ohne Abschläge beziehen.
Rente für besonders langjährig Versicherte
Wer mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen kann, darf frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die „Rente mit 63“ entfällt für diesen Jahrgang.
Rente für langjährig Versicherte (ab 35 Beitragsjahren)
Ein vorzeitiger Renteneintritt ist weiterhin ab 63 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen:
- Rente mit 63: 14,4 % Abschlag
- Rente mit 64: 10,8 % Abschlag
- Rente mit 65: 7,2 % Abschlag
- Rente mit 66: 3,6 % Abschlag
Altersrente bei Schwerbehinderung
- Voraussetzungen: Sie benötigen einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie mindestens 35 rentenrechtliche Versicherungsjahre.
- Renteneintrittsalter: Schwerbehinderte Menschen können abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen – zwei Jahre früher als das reguläre Rentenalter.
- Vorzeitige Rente: Ein vorgezogener Rentenbeginn ist bereits ab dem 62. Geburtstag möglich, allerdings mit einem maximalen Abschlag von 10,8 % (0,3 % pro Monat vor dem 65. Geburtstag).
- Beispiel: Wer mit 63 Jahren in Rente geht, muss einen Abschlag von 7,2 % in Kauf nehmen (24 Monate x 0,3 %).
- Keine Kombination möglich: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unabhängig von der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ und kann nicht kombiniert werden. Der Anspruch bleibt auch bei späterer Aufhebung der Schwerbehinderung bestehen.
Neuregelung bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Übergangsregelung des § 263 a SGB VI abgelaufen. Wir erklären das:
Was regelt § 236a SGB VI?
§ 236a SGB VI betrifft die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Anspruch auf diese spezielle Altersrente haben:
- Sie müssen vor dem 1. Januar 1964 geboren sein.
- Sie müssen bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt sein.
- Sie müssen die Wartezeit von 35 Jahren mit Rentenzeiten erfüllt haben.
- Die Altersrente kann regulär ab Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden, eine vorzeitige Inanspruchnahme ist bereits ab dem 60. Lebensjahr möglich, allerdings mit Abschlägen–
Für wen greift § 236a SGB VI nicht mehr?
Die Vorschrift gilt nicht mehr für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind. Das bedeutet:
- Wer ab dem 1. Januar 1964 geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr nach § 236a SGB VI beantragen.
- Für diese Versicherten gelten die neuen Regelungen nach § 37 SGB VI, die ein höheres Renteneintrittsalter und andere Abschlagsregelungen vorsehen (abschlagsfreie Rente erst ab 65 Jahren, vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren)–
Zusammenfassung der Voraussetzungen nach § 236a SGB VI
Voraussetzung | Regelung laut § 236a SGB VI |
---|---|
Geburtsdatum | Vor dem 1. Januar 1964 |
Schwerbehinderung | Anerkannt (GdB mindestens 50) |
Wartezeit | Mindestens 35 Jahre |
Renteneintrittsalter (regulär) | 63 Jahre |
Vorzeitige Rente möglich ab | 60 Jahre (mit Abschlägen) |
Mit anderen Worten: § 236a SGB VI ist eine Übergangsvorschrift und gilt ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind. Für alle ab 1964 Geborenen greifen die neuen, strengeren Regelungen des § 37 SGB VI
Weitere wichtige Änderungen hinsichtlich der Rente ab 2025
- Rentenbesteuerung: Wer ab 2025 in Rente geht, muss 83,5 % der Bruttojahresrente versteuern. Nur 16,5 % bleiben steuerfrei.
- Beitragsbemessungsgrenze: Die Grenze liegt 2025 bei 8.050 Euro monatlich. Bis zu diesem Einkommen werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig.
- Grundfreibetrag: Für Alleinstehende liegt der steuerliche Grundfreibetrag 2025 bei 12.096 Euro, für Paare bei 24.192 Euro.
- Rentenanpassung: Zum 1. Juli 2025 wird es eine Rentenerhöhung von 3,74 % geben.
Zusammenfassung: Rentenänderungen für Jahrgang 1994 und später
Für alle ab Jahrgang 1964 gilt: Das reguläre Rentenalter liegt bei 67 Jahren. Wer besonders lange versichert ist, kann mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Schwerbehinderte Menschen haben die Möglichkeit, bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente zu gehen – vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen.
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Fragen zu Ihrem Renteneintritt haben, bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater.