Wer als Rentnerin oder Rentner Angehörige pflegt, kann seit dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts München fast die volle Rente beziehen und trotzdem zusätzliche Rentenansprüche aufbauen – indem statt der Vollrente eine Teilrente von bis zu 99,99 % gewählt wird. Die Entscheidung gilt bundesweit in der Praxis als wichtiger Maßstab, weil sie die Flexi-Rente mit Dezimalstellen durchsetzt und damit Pflegepersonen finanziell besserstellt. Relevant ist das für pflegende Rentner in ganz Deutschland – insbesondere seit Einführung der Flexi-Rente 2017 – weil die Deutsche Rentenversicherung bei Vollrente in der Vergangenheit häufig keine weitere Beitragszahlung aus der Pflege mehr berücksichtigt hat.
Was ist neu bzw. 2026 besonders wichtig?
Der zentrale Praxispunkt für 2026: Wenn Sie pflegen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, kann eine Teilrente von 99,99 % den entscheidenden Unterschied machen. Denn wer nicht als „Vollrentner“ gilt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin rentenversicherungspflichtig sein – und dann zahlt die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung ein. Diese Beiträge können Ihre Rente später erhöhen.
In vielen Fällen geht es dabei nicht um „große“ Abzüge, sondern um minimale Beträge: Der Verzicht auf 0,01 % der Rente kann reichen, um die Tür für zusätzliche Rentenpunkte über die Pflege offen zu halten.
Der Kern der Entscheidung: Dezimalstellen bei der Teilrente sind zulässig
Auslöser war ein Streit darüber, wie fein eine Teilrente abgestuft werden darf. Die Rentenversicherung hatte sich auf eine restriktive Auslegung berufen und Anträge nur in ganzen Prozentpunkten akzeptiert. Das Landessozialgericht München stellte klar: Im Rahmen der Flexi-Rente ist eine Teilrente stufenlos möglich – also auch mit Dezimalstellen – bis hin zu 99,99 %.
Damit ist die praktische Konsequenz eindeutig: Sie müssen nicht mehr pauschal auf 1 % Rente verzichten, wenn Ihnen tatsächlich schon 0,01 % genügen, um den Status „nicht Vollrente“ zu erreichen.
Warum pflegende Rentner dadurch profitieren
Pflege ist sozialrechtlich relevant: Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch rentenversicherungspflichtig werden. Die Pflegekasse zahlt dann – abhängig von Pflegegrad, Pflegeumfang und weiteren Voraussetzungen – Beiträge an die Rentenversicherung. Das kann Ihre spätere Rente erhöhen, obwohl Sie bereits im Ruhestand sind.
Die entscheidende Hürde war in der Praxis: Bei Vollrente wurde die Beitragswirkung häufig abgeschnitten. Mit der 99,99-%-Teilrente lässt sich dieser Effekt in vielen Fällen vermeiden.
Beispielrechnung: So klein kann der Verzicht sein
Angenommen, Ihre Jahresrente liegt bei 18.000 Euro (1.500 Euro monatlich). Ein Verzicht von 0,01 % entspricht rund 1,80 Euro pro Jahr – also etwa 0,15 Euro pro Monat. Dieser minimale Abzug kann sich lohnen, wenn dadurch weiter Beitragszahlungen aus der Pflege fließen und Ihre Rente in der Folge steigt.
Was Sie jetzt konkret tun können (Checkliste)
- Teilrente gezielt beantragen: Stellen Sie bei der Rentenversicherung einen Antrag auf 99,99 % Teilrente statt Vollrente.
- Pflegesituation sauber dokumentieren: Achten Sie darauf, dass Pflegegrad und Umfang der Pflege korrekt erfasst sind, damit die Pflegekasse Beiträge prüfen kann.
- Pflegekasse aktiv ansprechen: Klären Sie, ob und ab wann Beiträge zur Rentenversicherung für Sie gezahlt werden.
- Überprüfung älterer Bescheide prüfen: Wenn Ihnen früher nur 99 % bewilligt wurden oder Dezimalstellen abgelehnt wurden, kann eine Überprüfung sinnvoll sein – insbesondere nach den Regeln zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
Rechtsrahmen: Flexi-Rente, Pflege und Rentenversicherungspflicht
Die Flexi-Rente ermöglicht es, eine Altersrente als Teilrente zu beziehen und gleichzeitig weitere rentenrechtliche Zeiten aufzubauen. Die rentenrechtliche Einordnung von Pflegepersonen richtet sich u. a. nach den Regeln der Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen sowie den Voraussetzungen der sozialen Pflegeversicherung. Maßgeblich sind dabei insbesondere Regelungen aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Wichtig: Ob im Einzelfall Beiträge gezahlt werden, hängt nicht nur von der Teilrente ab, sondern auch davon, ob alle Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt sind (z. B. nicht erwerbsmäßige Pflege, Mindestumfang, anerkannter Pflegegrad).
Übersicht: Die wichtigsten Eckdaten auf einen Blick
Tabelle: Eckdaten zur Teilrente für pflegende Rentner
| Thema | Kernaussage |
| Maximale Teilrente | Bis zu 99,99 % der Vollrente (mit Dezimalstellen) |
| Minimaler Verzicht | 0,01 % der Rente kann genügen, um nicht als Vollrentner zu gelten |
| Nutzen für Pflegepersonen | Chance auf weitere Rentensteigerung durch Beitragszahlung der Pflegekasse |
| Rechtsrahmen | Flexi-Rente & Rentenversicherungspflicht u. a. nach SGB VI und SGB XI |
| Praxis-Tipp | Teilrente explizit als 99,99 % beantragen und Pflegekasse einbinden |
FAQ: Häufige Fragen zur 99,99-%-Teilrente bei Pflege
Gilt das nur für neue Rentenanträge?
Nein. Auch laufende Renten können grundsätzlich auf Teilrente umgestellt werden. Ob und wie weit rückwirkend eine Korrektur möglich ist, hängt vom Einzelfall und den sozialrechtlichen Regeln zur Bescheidüberprüfung ab.
Warum macht 99,99 % überhaupt einen Unterschied?
Weil Sie damit formal keine Vollrente beziehen. In Konstellationen mit Pflege kann das entscheidend sein, damit Beitragszahlungen aus der Pflegeversicherung rentensteigernd wirken.
Wie hoch ist der finanzielle Nachteil durch 0,01 % weniger Rente?
In vielen Fällen nur wenige Cent bis wenige Euro pro Jahr – abhängig von Ihrer Rentenhöhe. Dem kann eine spätere Rentenerhöhung gegenüberstehen.
Muss die Pflegekasse dann automatisch Beiträge zahlen?
Nicht automatisch. Die Pflegekasse prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Pflegegrad, Umfang der Pflege, nicht erwerbsmäßige Pflege).
Worauf sollte ich beim Antrag besonders achten?
Beantragen Sie die Teilrente ausdrücklich mit 99,99 % und klären Sie parallel mit der Pflegekasse, ob Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für Ihre Pflege vorgesehen sind.

