Pflegegeld – Kasse zahlt keine Rentenbeiträge mehr: Wann pflegende Angehörige leer ausgehen

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, leistet täglich Enormes, und das meistens ohne Lohn und oft auf Kosten der eigenen Berufslaufbahn. Dass der Gesetzgeber diese Sorgearbeit zumindest in der Rentenversicherung anerkennt, ist ein wichtiges soziales Signal. Doch dieser Anspruch ist an klare Bedingungen geknüpft, und eine davon kann schnell übersehen werden. Laut § 3 SGB VI gilt: Wer neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, verliert den Anspruch auf Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit vollständig.

Dieser Grenzwert wirkt auf dem Papier eindeutig. Im Alltag aber kann er für pflegende Angehörige zur Falle werden, gerade dann, wenn finanzielle Not eine Aufstockung der Arbeitszeit erzwingt. Und seit dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 5. Juni 2026 steht noch eine weitere Veränderung im Raum, die diese Ansprüche grundlegend treffen würde.

Wie Pflege die Rente erhöht und warum das keine Selbstverständlichkeit ist

Die gesetzliche Rentenversicherung betrachtet häusliche Pflege als gesellschaftlich notwendige Arbeit. Deshalb zahlt nicht die pflegende Person selbst Beiträge ein, sondern die Pflegekasse übernimmt diese Aufgabe für sie. Bei privat Versicherten tritt das private Pflege-Pflichtversicherungsunternehmen an diese Stelle.

Das Ziel dieser Konstruktion ist es, Menschen, die Beruf und Familienverantwortung miteinander vereinbaren, vor doppelten Nachteilen zu schützen: zunächst durch entgangenes Einkommen während der Pflegezeit und später durch Lücken in der Rentenbiografie.

Für das Jahr 2026 zahlen Pflegekassen je nach Pflegegrad und Leistungsart monatliche Rentenbeiträge zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Das entspricht rechnerisch einem fiktiven Arbeitsentgelt von 747,50 Euro bis 3.955,00 Euro pro Monat. Aus einem Jahr Pflegetätigkeit kann sich daraus ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch zwischen 7,04 Euro und 37,27 Euro ergeben, der sich über mehrere Pflegejahre spürbar summieren kann.

Die 30-Stunden-Grenze: Wo der Anspruch endet

Die entscheidende gesetzliche Bedingung lautet: Die pflegende Person darf neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt oder selbständig tätig sein. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern ausdrücklich auch für Selbständige.

Das Wort „regelmäßig“ ist dabei praxisrelevant. Es kommt nicht auf eine einzelne Ausnahmewoche an, sondern auf den dauerhaft üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit. Wer die Grenze strukturell und fortlaufend überschreitet, verliert den Anspruch. Wer in der Regel darunter bleibt und nur in Einzelfällen darüber gerät, sollte seine Arbeitszeit sorgfältig dokumentieren.

Die Brisanz liegt im Detail: Wer seine Teilzeitbeschäftigung von 28 auf 32 Stunden aufstockt, weil das Haushaltsgeld knapp wird, gewinnt zwar kurzfristig mehr Nettolohn. Rentenrechtlich aber verliert er damit alle Beitragszahlungen aus der Pflege, die über das Jahr gesehen mehrere Hundert Euro ausmachen können.

Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Die Arbeitszeitgrenze ist nur ein Element eines mehrstufigen Anforderungsprofils. Rentenbeiträge wegen Pflege gibt es grundsätzlich nur dann, wenn folgende Bedingungen gemeinsam vorliegen:

VoraussetzungMindestanforderung
Pflegegrad der gepflegten PersonMindestens Pflegegrad 2
Wöchentlicher PflegeumfangMindestens 10 Stunden
Verteilung auf WochentageMindestens 2 Tage pro Woche
PflegeumgebungHäuslich (zu Hause oder gleichwertiges Umfeld)
Eigene ErwerbstätigkeitHöchstens 30 Stunden pro Woche
Art der PflegeNicht erwerbsmäßig

Bei Pflegegrad 1 entstehen keine Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit. Die zehn Stunden müssen nicht zwangsläufig bei einer einzelnen Person zusammenkommen. Wer mehrere Angehörige betreut, kann die Pflegestunden addieren, muss dabei aber darauf achten, dass sein eigener nachweisbarer Anteil klar erkennbar bleibt.

Geteilte Pflege, geteilte Ansprüche

In vielen Familien übernehmen mehrere Personen gemeinsam die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen. Das ist im Alltag oft sinnvoll, rentenrechtlich aber nicht unkritisch. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Pflegeumfang je Person im Verhältnis zum Gesamtaufwand erfasst. Liegen keine übereinstimmenden Angaben vor, kann eine gleichmäßige Aufteilung angesetzt werden.

Das bedeutet: Nicht jede Person, die sich an der Pflege beteiligt, profitiert automatisch in gleichem Maße von den Rentenbeiträgen. Entscheidend ist, wie groß der individuelle Zeitanteil ist und ob die Mindestvoraussetzungen für die eigene Person erfüllt werden. Wer hier zu ungenau dokumentiert, riskiert, dass sein Pflegebeitrag beim Rentenrechtcheck nicht anerkannt wird.

Pflegende Rentner: Vollrente sperrt weitere Ansprüche

Wenig bekannt ist, dass die rentenrechtlichen Folgen der Pflege auch Menschen betreffen, die bereits eine Rente beziehen. Wer eine Altersvollrente erhält, verliert den Anspruch auf weitere Rentenbeiträge aus der Pflege mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Anders sieht es bei einer Teilrente aus: Wer nur einen Teil seiner Rente in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich auch über die Regelaltersgrenze hinaus Beitragszahlungen aus der Pflegetätigkeit erwerben. In der Praxis wird dabei häufig das Modell einer Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent genannt. Die genaue Rentenart zu prüfen kann deshalb für pflegende Ruheständler echte finanzielle Konsequenzen haben.

Beispiel aus dem Alltag

Klaus (54) pflegt seinen Vater mit Pflegegrad 3 zu Hause. Er hilft an mindestens fünf Tagen pro Woche bei der Körperpflege, beim Einkaufen und bei Arztbesuchen, insgesamt rund 15 Stunden pro Woche. Gleichzeitig arbeitet Klaus in Teilzeit mit 29 Stunden in der Woche. Unter diesen Bedingungen zahlt die Pflegekasse Beiträge für ihn in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Im Herbst stockt Klaus seine Arbeitszeit auf 32 Wochenstunden auf, weil sich die laufenden Kosten erhöht haben. An der Pflege seines Vaters ändert sich nichts. Trotzdem entfallen damit die Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit vollständig, weil Klaus nun regelmäßig mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist. Der kurzfristige Einkommensgewinn von rund 150 Euro netto pro Monat durch die Stundenaufstockung steht einem dauerhaften Wegfall der Pflegepunkte gegenüber, die sich über die verbleibenden Pflegejahre erheblich summieren könnten.

PNOG-Referentenentwurf: Kürzung der Rentenbeiträge um 30 Prozent geplant

Zu den bereits geltenden Einschränkungen kommt seit Juni 2026 eine neue Dimension hinzu. Am 5. Juni 2026 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Ein zentraler und hochumstrittener Punkt des Entwurfs betrifft direkt die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger.

Geplant ist, die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenbeiträge auf 70 Prozent der bisherigen Höhe zu begrenzen. Das würde neue Rentenanwartschaften aus der Pflege um rund 30 Prozent kürzen. Bereits erworbene Ansprüche sollen nicht rückwirkend verändert werden, nur die künftige Entstehung neuer Ansprüche wäre betroffen.

Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass pflegende Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, ab 2027 keine weiteren Rentenansprüche mehr über die Pflegetätigkeit erwerben können, auch nicht über das Teilrentenmodell.

Wohlfahrtsverbände wie der Paritätische und der Verband der Ersatzkassen (vdek) haben diesen Punkt scharf kritisiert. Sie bezeichnen die Kürzung als familien- und frauenfeindlich, weil pflegende Angehörige überwiegend Frauen sind, die ohnehin häufig geringere Rentenansprüche aufweisen.

Wichtig für die rechtliche Einordnung: Der PNOG ist ein Referentenentwurf und kein geltendes Recht. Bis zur Verabschiedung durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter. Mit einem Inkrafttreten der Neuregelungen wird frühestens Anfang 2027 gerechnet.

Wann der Anspruch auf Rentenbeiträge endet

Die Deutsche Rentenversicherung benennt mehrere typische Konstellationen, in denen die Beitragszahlungen aus der Pflege wegfallen:

Eine Herabstufung auf Pflegegrad 1 beendet den Anspruch ebenso wie eine Reduzierung der wöchentlichen Pflegestunden unter die Zehn-Stunden-Grenze oder eine Verringerung der Pflegetage auf unter zwei pro Woche. Auch die Erhöhung der eigenen Erwerbstätigkeit auf mehr als 30 Wochenstunden führt unmittelbar zum Wegfall. Wer eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, verliert ebenfalls den Anspruch.

Diese Situationen zeigen, wie eng die Ansprüche an den konkreten Lebenssachverhalt gebunden sind. Wer seine Situation ändert, etwa weil ein ambulanter Pflegedienst Teile der Versorgung übernimmt oder weil sich die berufliche Lage verändert, sollte die rentenrechtlichen Folgen vorab klären.

Warum Frauen besonders betroffen sind

Die 30-Stunden-Grenze trifft strukturell vor allem Frauen, weil sie nach wie vor den Großteil der häuslichen Pflege übernehmen und häufig in Teilzeit beschäftigt sind. Wer aus finanziellen Gründen die Stundenzahl erhöht, tut das nicht leichtfertig, sondern weil es keine Alternative gibt.

Rentenrechtlich ist dieser Schritt jedoch kostspielig, wenn die Grenze überschritten wird. Der sozialpolitische Widerspruch liegt auf der Hand: Ein System, das Sorgearbeit angeblich anerkennen will, setzt gleichzeitig eine Schwelle, die Betroffene bei einer kleinen Erhöhung ihrer Erwerbsarbeit vollständig aus der Absicherung fallen lässt.

Die geplanten Kürzungen im PNOG-Referentenentwurf verschärfen diesen Widerspruch. Kritiker weisen darauf hin, dass der Bund im Jahr 2025 allein der gesetzlichen Rentenversicherung Zuschüsse in Höhe von rund 98 Milliarden Euro gewährt hat, die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige aber einsparen will.

FAQ: Rentenpunkte durch Pflege

Verliere ich Rentenpunkte, wenn ich neben der Pflege 31 Stunden pro Woche arbeite?

Ja. Wer neben der häuslichen Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, verliert den Anspruch auf Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit vollständig. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall keine Beiträge mehr für die pflegende Person in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Maßgeblich ist dabei der dauerhafte, regelmäßige Umfang der Erwerbstätigkeit, nicht eine einzelne Ausnahmewoche.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Rentenpunkte für pflegende Angehörige?

Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 entstehen keine entsprechenden Rentenansprüche. Zusätzlich muss die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche betragen und auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung und nicht erwerbsmäßig stattfinden.

Was plant das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bei den Rentenbeiträgen für Pflegepersonen?

Der Referentenentwurf des PNOG vom 5. Juni 2026 sieht vor, die von der Pflegekasse gezahlten Rentenbeiträge auf 70 Prozent der bisherigen Höhe zu begrenzen. Das entspricht einer Kürzung neuer Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent. Bereits erworbene Ansprüche sollen nicht rückwirkend verändert werden. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Mit einem Inkrafttreten wird frühestens Anfang 2027 gerechnet.

Können pflegende Rentner noch Rentenpunkte durch Pflege erwerben?

Wer eine Altersvollrente bezieht, verliert den Anspruch auf weitere Rentenbeiträge aus der Pflege mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei einer Teilrente ist das grundsätzlich anders: Hier können unter bestimmten Voraussetzungen auch über die Regelaltersgrenze hinaus weitere Ansprüche entstehen. Der PNOG-Referentenentwurf plant, diese Möglichkeit ab 2027 abzuschaffen. Bis dahin gilt die bisherige Regelung.

Fazit: Kleine Änderung, große Wirkung

Die 30-Stunden-Grenze ist keine Nebensächlichkeit. Sie entscheidet darüber, ob Sorgearbeit rentenrechtlich anerkannt wird oder nicht. Wer pflegt und dabei seine Erwerbsstunden knapp oberhalb dieser Schwelle hält, verliert alle Beitragszahlungen aus der Pflege, obwohl sich an der Pflegesituation selbst nichts geändert hat.

Hinzu kommt die politische Unsicherheit durch den PNOG-Referentenentwurf: Sollte das Gesetz wie geplant in Kraft treten, würden zukünftige Rentenanwartschaften aus der Pflege um 30 Prozent sinken. Für Menschen, die über mehrere Jahre pflegen, kann das einen erheblichen Rentenunterschied bedeuten.

Solange der PNOG nicht beschlossen ist, gelten die heutigen Regelungen unverändert. Wer aktuell pflegt, sollte seine Arbeitszeit sorgfältig im Blick behalten und Änderungen in der Pflegesituation oder im Beschäftigungsumfang frühzeitig auf rentenrechtliche Konsequenzen prüfen, am besten bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Pflegestützpunkt.

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