Ein hoher Grad der Behinderung, ein Pflegegrad und sogar eine rechtliche Betreuung können den Alltag massiv prägen. Für eine Erwerbsminderungsrente reichen diese Feststellungen jedoch nicht automatisch aus. Das Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 18. Februar 2025 klargestellt: Entscheidend ist nicht allein, wie stark jemand im Alltag eingeschränkt ist, sondern wie viele Stunden täglich noch Arbeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts möglich ist. Im Verfahren S 4 R 1017/24 scheiterte der Rentenanspruch deshalb trotz eines GdB von 90 und Pflegegrad 2.
Urteil aus Freiburg: Die Klage auf EM-Rente blieb erfolglos
Der Kläger war erheblich gesundheitlich eingeschränkt. Bei ihm waren ein Grad der Behinderung von 90, Pflegegrad 2 und eine rechtliche Betreuung festgestellt. Das sind Umstände, die für Betroffene und Angehörige häufig nach einer klaren Beweislage aussehen: Wer im Alltag Hilfe benötigt und als schwerbehindert anerkannt ist, müsse doch auch eine Erwerbsminderungsrente erhalten.
Genau diese Erwartung kann jedoch im Rentenverfahren enttäuscht werden. Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen. Nach den veröffentlichten Angaben zum rechtskräftigen Urteil vom 18. Februar 2025 fehlte der erforderliche Nachweis, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter drei beziehungsweise unter sechs Stunden täglich arbeiten kann.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Das Urteil zeigt eine oft unterschätzte Trennung im Sozialrecht: Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderung können zwar auf denselben Erkrankungen beruhen. Sie werden aber nach unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben festgestellt.
Für die EM-Rente zählt das tägliche Leistungsvermögen
Die rechtliche Grundlage ist § 43 SGB VI. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung muss eine versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich bei mindestens drei, aber unter sechs Stunden täglich. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach dem Gesetz im Regelfall nicht als erwerbsgemindert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bisherige Tätigkeit noch ausgeübt werden kann oder ob aktuell ein passender Arbeitsplatz zu finden ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt.
Die Prüfung ist deshalb sehr konkret. Die Deutsche Rentenversicherung und gegebenenfalls ein Gericht müssen klären, welche Tätigkeiten medizinisch noch möglich sind. Dabei spielen etwa Belastbarkeit, Konzentration, Gehfähigkeit, psychische Stabilität, Schmerzverarbeitung, die Fähigkeit zu regelmäßiger Arbeit und notwendige Pausen eine Rolle.
Ein Beispiel: Eine Versicherte kann wegen chronischer Schmerzen nicht mehr acht Stunden stehen, schwer heben oder in ihrem bisherigen Beruf als Pflegekraft arbeiten. Wenn sie medizinisch aber noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Sitzen mit bestimmten Einschränkungen verrichten kann, besteht grundsätzlich keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn. Die berufliche Belastung im bisherigen Job und das abstrakte Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind nicht dasselbe.
Warum Pflegegrad und GdB nicht genügen
Ein Pflegegrad beantwortet die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Nach § 15 SGB XI wird bewertet, wie stark Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Berücksichtigt werden unter anderem Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen.
Ein Pflegegrad 2 steht dabei für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Das ist für die Pflegeversicherung wichtig, sagt aber noch nicht zuverlässig aus, ob eine Person drei, sechs oder mehr Stunden täglich arbeitsfähig ist. Jemand kann etwa bei Körperpflege, Medikamentenmanagement oder Haushaltsführung Unterstützung brauchen und dennoch eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ausüben können.
Der Grad der Behinderung verfolgt ebenfalls einen anderen Zweck. Nach § 152 SGB IX beschreibt der GdB die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Zehnergraden festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch grundsätzlich als schwerbehindert.
Ein GdB von 90 dokumentiert daher eine sehr erhebliche Teilhabebeeinträchtigung. Er ersetzt aber keine sozialmedizinische Feststellung zum täglichen Leistungsvermögen im Rentenrecht. Das war der Kern des Freiburger Falls: Die Feststellungen zu Pflege und Schwerbehinderung waren ernst zu nehmen, lieferten für sich allein aber nicht den rechtlich erforderlichen Beweis für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung.
Welche Nachweise im Rentenverfahren besonders wichtig sind
Für Betroffene bedeutet das Urteil nicht, dass ein Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis im EM-Rentenverfahren bedeutungslos wären. Beide Unterlagen können wichtige Hinweise auf gesundheitliche Belastungen geben. Sie müssen aber durch medizinische Befunde ergänzt werden, die die Arbeitsfähigkeit möglichst nachvollziehbar und konkret beschreiben.
Besonders wichtig sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte, Krankenhausunterlagen, psychotherapeutische Stellungnahmen und Angaben zu Verlauf, Therapie und funktionellen Einschränkungen. Allgemeine Diagnosen allein reichen oft nicht. Hilfreich sind vielmehr Aussagen dazu, welche Belastungen konkret nicht mehr möglich sind: etwa regelmäßiges Erscheinen, längeres Sitzen oder Stehen, Heben und Tragen, Konzentration über einen Arbeitstag, Umgang mit Zeitdruck oder die Fähigkeit, einen Arbeitstag ohne zusätzliche Erholungsphasen zu bewältigen.
Auch gegenüber Gutachtern sollten Versicherte ihre Einschränkungen präzise schildern. Wer beispielsweise wegen Erschöpfung nur wenige Stunden belastbar ist, mehrfach täglich liegen muss oder wegen psychischer Beschwerden nicht verlässlich Termine und Arbeitsabläufe einhalten kann, sollte dies nicht nur allgemein angeben. Entscheidend sind nachvollziehbare Informationen zu Häufigkeit, Dauer und Folgen im Alltag sowie im Arbeitsleben.
Neben dem medizinischen Leistungsvermögen müssen regelmäßig auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz verlangt grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa bei bestimmten Fällen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung oder bei Menschen, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.
Das Urteil ist kein Ausschluss für andere Betroffene
Das Freiburger Urteil ist keine allgemeine Aussage, dass Menschen mit hohem GdB oder Pflegegrad keine Erwerbsminderungsrente erhalten können. Im Gegenteil: Ein hoher GdB, Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder eine schwere psychische oder körperliche Erkrankung können durchaus mit voller Erwerbsminderung einhergehen. Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Die zentrale Frage lautet nicht: „Wie hoch ist mein GdB?“ Sie lautet: „Wie lange kann ich unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatsächlich und dauerhaft arbeiten?“ Wer diese Frage anhand medizinischer Unterlagen überzeugend beantworten kann, verbessert die Grundlage für einen Rentenantrag oder ein Widerspruchsverfahren erheblich.
Für Versicherte ist die Entscheidung deshalb auch ein Hinweis zur Vorbereitung: Den Rentenantrag nicht allein mit dem Schwerbehindertenausweis oder dem Pflegegradbescheid begründen. Sinnvoll ist, alle Unterlagen beizufügen, die die tägliche Belastbarkeit arbeitsbezogen dokumentieren.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente
Reicht ein GdB von 50 oder mehr für eine Erwerbsminderungsrente?
Nein. Ein GdB ab 50 begründet grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft. Für die Erwerbsminderungsrente muss jedoch zusätzlich nachgewiesen sein, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft unter die gesetzlichen Zeitgrenzen sinkt.
Bedeutet Pflegegrad 2 automatisch volle Erwerbsminderung?
Nein. Pflegegrad 2 bescheinigt erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten im Alltag. Ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt, richtet sich dagegen danach, ob täglich mindestens drei Stunden Arbeit unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen möglich sind.
Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor?
Teilweise erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden, aber noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Zusätzlich müssen in der Regel die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Welche Unterlagen helfen bei einem Antrag auf EM-Rente?
Wichtig sind vor allem aktuelle fachärztliche Befundberichte, Reha- und Klinikberichte, Aussagen zu funktionellen Einschränkungen, Angaben zu Therapien sowie nachvollziehbare Informationen über die tägliche Belastbarkeit. Ein GdB-Bescheid oder Pflegegradbescheid sollte beigefügt werden, ersetzt diese medizinischen Nachweise aber nicht.
Anmerkung vom Experten für Rentenrecht: Drei Systeme, drei Prüfungen
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, sagt zur Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg: „Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg macht eine für viele Betroffene harte, aber wichtige Grenze deutlich: Pflegegrad, Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente sind keine Automatismen. Ein hoher GdB und ein anerkannter Pflegegrad können schwere gesundheitliche Einschränkungen belegen. Für die EM-Rente ist jedoch entscheidend, ob die gesundheitlichen Folgen die tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf weniger als drei oder weniger als sechs Stunden reduzieren.“
Wer einen Antrag stellt oder gegen eine Ablehnung vorgeht, sollte daher den Schwerpunkt auf das medizinisch belegte Leistungsvermögen legen. Gerade diese arbeitsbezogene Darstellung entscheidet häufig darüber, ob aus einer nachvollziehbaren gesundheitlichen Belastung auch ein Rentenanspruch wird.
Quellen
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades
- § 152 SGB IX – Feststellung des Grades der Behinderung
- Sozialgericht Freiburg – Rechtsprechungsinformationen