Wer 2027 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss davon grundsätzlich 84,5 Prozent in die steuerliche Berechnung einbeziehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass 84,5 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen. Die Zahl bezeichnet den Besteuerungsanteil, nicht den persönlichen Steuersatz. Wie viel Einkommensteuer tatsächlich anfällt, hängt unter anderem von der Rentenhöhe, weiteren Einkünften und abzugsfähigen Ausgaben ab.
Für wen gelten 2027 die 84,5 Prozent?
Der Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent gilt grundsätzlich für Renten, deren maßgeblicher Rentenbeginn im Jahr 2027 liegt. Entscheidend ist also nicht der Geburtsjahrgang. Die gesetzliche Grundlage steht in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Wer bereits früher Rente bezieht, wird durch den Jahreswechsel nicht automatisch diesem Prozentsatz zugeordnet.
Die Regelung betrifft insbesondere die gesetzliche Altersrente. Auch gesetzliche Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten unterliegen grundsätzlich dieser Form der Besteuerung. Bei aufeinanderfolgenden Renten aus derselben Versicherung können allerdings Sonderregeln maßgeblich sein; der Beginn einer neuen Rentenart ist deshalb nicht immer mit einem steuerlichen Neustart gleichzusetzen.
Die Entwicklung ist bereits gesetzlich angelegt und keine erst für 2027 angekündigte Sondersteuer:
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| Jahr des maßgeblichen Rentenbeginns | Besteuerungsanteil zu Beginn | Rechnerisch steuerfreier Ausgangsanteil |
|---|---|---|
| 2024 | 83 Prozent | 17 Prozent |
| 2025 | 83,5 Prozent | 16,5 Prozent |
| 2026 | 84 Prozent | 16 Prozent |
| 2027 | 84,5 Prozent | 15,5 Prozent |
| 2028 | 85 Prozent | 15 Prozent |
Quelle: gesetzliche Tabelle in § 22 EStG. Die Prozentsätze bestimmen die anfängliche Aufteilung der Rente, nicht die Höhe der Einkommensteuer.
Für Beamtenpensionen, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen lässt sich die Tabelle nicht pauschal übernehmen. Deren steuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Versorgungsform und gegebenenfalls der steuerlichen Förderung der Beiträge.
Warum sind 84,5 Prozent steuerpflichtiger Anteil keine 84,5 Prozent Steuer?
Der steuerpflichtige Rentenanteil ist zunächst nur eine Größe für die Ermittlung der Einkünfte. Erst anschließend werden weitere Einkünfte und steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben einbezogen. Auf das daraus ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet. Deshalb kann trotz eines Besteuerungsanteils von 84,5 Prozent am Ende auch gar keine Einkommensteuer entstehen.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Eine Person erhält bei erstmaligem Rentenbeginn im Januar 2027 insgesamt 24.000 Euro Bruttorente im Kalenderjahr. Für die anfängliche Aufteilung ergibt sich:
| Rechenschritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Jahresbruttorente | 12 × 2.000 Euro | 24.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil | 24.000 × 84,5 Prozent | 20.280 Euro |
| Steuerfreier Anteil im Startjahr | 24.000 × 15,5 Prozent | 3.720 Euro |
Die 20.280 Euro sind weder die Steuerforderung noch automatisch das zu versteuernde Einkommen. Insbesondere abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können die Berechnungsgrundlage noch vermindern. Weitere Einkünfte können sie dagegen erhöhen. Das Beispiel zeigt ausschließlich die Aufteilung der Bruttorente; es berechnet keine individuelle Steuerlast für 2027.
Wie hoch ist der tatsächliche Steuersatz auf die Rente?
Einen einheitlichen Steuersatz für gesetzliche Renten gibt es nicht. Maßgeblich ist der persönliche Einkommensteuertarif nach § 32a EStG. Er berücksichtigt die Höhe des zu versteuernden Einkommens; bei einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren gilt das Splittingverfahren. Der Prozentsatz aus der Rententabelle beantwortet diese Frage daher nicht.
Beim regulären Einkommensteuertarif beginnt die Belastung oberhalb des Grundfreibetrags mit einem Grenzsteuersatz von rund 14 Prozent. Bei höheren Einkommen steigt dieser bis auf 42 Prozent und bei besonders hohen Einkommen auf 45 Prozent. Das bedeutet nicht, dass das gesamte Einkommen mit dem jeweils höchsten erreichten Satz besteuert wird.
Zwei Begriffe sind dabei wichtig:
- Der Grenzsteuersatz beschreibt, wie stark ein zusätzlicher Euro zu versteuerndes Einkommen belastet wird.
- Der Durchschnittssteuersatz ergibt sich aus der Einkommensteuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen. Wegen des steuerfreien Grundbetrags und des ansteigenden Tarifs liegt er regelmäßig unter dem Grenzsteuersatz.
Für die Haushaltsplanung ist außerdem eine weitere Bezugsgröße sinnvoll: die Einkommensteuer im Verhältnis zur Bruttorente. Auch dieser Anteil ist etwas anderes als der gesetzliche Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent.
Welche Rolle spielt der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Für 2026 beträgt er 12.348 Euro je Person. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren bleiben aufgrund des Splittingverfahrens grundsätzlich 24.696 Euro gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ohne tarifliche Einkommensteuer. Diese Beträge beziehen sich ausdrücklich auf das Steuerjahr 2026, nicht auf eine verbindliche Berechnung für 2027.
Die Grenze bezieht sich nicht auf die Bruttorente und auch nicht auf den monatlichen Auszahlungsbetrag. Deshalb lässt sich daraus keine allgemeine steuerfreie Monatsrente ableiten. Neben dem steuerfreien Rententeil müssen insbesondere weitere Einkünfte und abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.
Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Der Rentenfreibetrag nimmt einen Teil der betreffenden Rente aus der Besteuerung heraus. Der Grundfreibetrag wird anschließend im Einkommensteuertarif berücksichtigt. Beide dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
Bleiben bei Rentenbeginn 2027 dauerhaft 15,5 Prozent steuerfrei?
Nein. Die 15,5 Prozent sind der Ausgangsprozentsatz für den steuerfreien Rententeil. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich im Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag ermittelt. Bei einem Rentenbeginn 2027 ist dafür regelmäßig die Jahresrente 2028 maßgeblich. Dieser Betrag bleibt bei späteren regelmäßigen Rentenanpassungen grundsätzlich unverändert.
Daraus folgt: Nicht jedes Jahr bleiben erneut 15,5 Prozent der dann höheren Rente steuerfrei. Regelmäßige Rentenerhöhungen gehen vielmehr vollständig in den steuerpflichtigen Rentenanteil ein. Eine spätere Rentenanpassung kann deshalb dazu beitragen, dass erstmals Einkommensteuer entsteht.
„Unverändert“ bedeutet allerdings nicht ausnahmslos lebenslang derselbe Betrag. Ändert sich die Rente beispielsweise wegen einer Teilrente oder einer Einkommensanrechnung, kann eine Anpassung des Freibetrags erforderlich werden.
Müssen Neurentner eine Steuererklärung abgeben?
Ein Rentenbeginn im Jahr 2027 löst nicht für sich allein eine Steuererklärungspflicht aus. Bei Personen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgeblichen Grundfreibetrag überschreitet. Bei zusätzlichen Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis gelten weitere Regeln. Eine Aufforderung des Finanzamts muss ebenfalls beachtet werden.
Die Erklärungspflicht ist von der tatsächlichen Steuerzahlung zu unterscheiden. Es kann eine Steuererklärung erforderlich sein, obwohl nach Berücksichtigung abzugsfähiger Ausgaben keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Warten Sie deshalb nicht ausschließlich darauf, dass sich das Finanzamt meldet.
Für die Vorbereitung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
- die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ der Deutschen Rentenversicherung,
- Nachweise über weitere Einkünfte,
- Angaben zu abzugsfähigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen steuerlich relevanten Ausgaben.
Die Rentenversicherung übermittelt Rentendaten an die Finanzverwaltung, führt aber selbst keine Einkommensteuer auf die gesetzliche Rente ab. Die Datenübermittlung ersetzt eine gegebenenfalls notwendige Steuererklärung nicht. Ohne steuerliche Beratung endet die reguläre Abgabefrist grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres; bei steuerlicher Beratung gelten grundsätzlich längere Fristen.
FAQ zur Rentenbesteuerung 2027
Muss ich den Rentenfreibetrag gesondert beantragen?
Nein. Das Finanzamt berücksichtigt den regulären steuerfreien Rententeil anhand der maßgeblichen Rentendaten. Für besondere Ausnahmen, etwa die sogenannte Öffnungsklausel bei bestimmten hohen Beiträgen vor 2005, sind dagegen zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich.
Gilt der Anteil von 84,5 Prozent auch bei einem Rentenbeginn im Dezember 2027?
Grundsätzlich ja. Entscheidend ist das Jahr des maßgeblichen Rentenbeginns, nicht die Zahl der Bezugsmonate. Im Startjahr wird der Prozentsatz auf die für dieses Jahr maßgebliche Rente angewendet.
Kann ich die Rentenbescheinigung für das Finanzamt kostenlos erhalten?
Ja. Die Deutsche Rentenversicherung stellt die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ kostenlos bereit. Nach einmaliger Beantragung wird sie auch in den Folgejahren automatisch bis Ende Februar zugeschickt.
Gilt bei einem Wechsel von Erwerbsminderungsrente zu Altersrente automatisch der neue Jahrgang?
Nein. Bei aufeinanderfolgenden Renten aus derselben Versicherung können die Zeiten des früheren Rentenbezugs für den maßgeblichen Besteuerungsanteil berücksichtigt werden. Der Beginn der Altersrente allein entscheidet deshalb nicht zwingend über den anzuwendenden Prozentsatz.
Fazit vom Experten für Rentnrecht zum steuerpfichtigen Anteil der Rente 2027
Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst zusammen: „84,5 Prozent sind bei einem maßgeblichen Rentenbeginn 2027 grundsätzlich steuerpflichtig – sie werden aber nicht als Steuer abgezogen. Für Ihre tatsächliche Belastung zählen das zu versteuernde Einkommen, der geltende Tarif und Ihre persönlichen Abzugsmöglichkeiten. Prüfen Sie deshalb neben dem Rentenbeginn auch weitere Einkünfte und eine mögliche Steuererklärungspflicht.“
Quellen
- § 22 EStG: Gesetzliche Tabelle der Besteuerungsanteile
- Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente und Rentenfreibetrag
- Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Abgabepflichten und Fristen
- Bundesfinanzministerium: Steuerliche Änderungen 2026 und Grundfreibetrag