Wer neben der Altersrente weiterarbeitet, muss seine Absicherung für 2027 überprüfen. Ab 1. Januar entfällt der gesetzliche Krankengeldanspruch bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Gleichzeitig wird der Zugang zur Betriebsrente bei gesetzlichem Teilrentenbezug erleichtert. Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes reicht diese Gesetzesänderung nach Auskunft der VBL jedoch nicht aus. Das scheint tricky.
Wer verliert 2027 durch seine Teilrente den Krankengeldanspruch?
Betroffen sind gesetzlich Versicherte, die neben einer Beschäftigung eine Altersrente als Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen. Für sie schließt das Gesetz ab 1. Januar 2027 einen Krankengeldanspruch aus. Damit entfällt auch bei einer Teilrente von 99,99 Prozent die bisherige Möglichkeit, nahezu die volle Altersrente mit diesem Versicherungsschutz zu verbinden.
Eine Teilrente bedeutet, dass Versicherte nur einen selbst gewählten Anteil ihrer gesetzlichen Altersrente abrufen. Die Änderung betrifft den Krankengeldanspruch, nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer hohen Teilrente. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bleibt daher möglich.
Die neue Ausschlussregel steht in § 50 Absatz 1 SGB V in der Fassung ab 1. Januar 2027. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Es handelt sich um eine bereits beschlossene Änderung, nicht lediglich um eine politische Ankündigung.
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Bleibt bei 66,66 Prozent Teilrente das Krankengeld erhalten?
Bei einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln greift der neue gesetzliche Ausschluss nicht. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür einen Anteil von maximal 66,66 Prozent. Ob tatsächlich Krankengeld gezahlt werden kann, hängt aber weiterhin von den übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und vom zeitlichen Ablauf des Renten- und Krankengeldbezugs ab.
Wichtig ist eine weitere Einschränkung: Wird eine Teilrente erst für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung zuerkannt, kann sie das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V mindern. „Kein vollständiger Ausschluss“ bedeutet deshalb nicht automatisch „ungekürztes Krankengeld“.
Wer seine Teilrente wegen des Krankengeldschutzes ändern möchte, sollte vorab mit der Krankenkasse klären, welche Folgen die konkrete Gestaltung hat. Allein die Wahl eines bestimmten Prozentsatzes beantwortet diese Frage nicht abschließend.
Wie viel Rente kostet eine Absenkung auf 66,66 Prozent?
Eine niedrigere Teilrente verringert zunächst die monatliche Rentenzahlung. Wie groß der Unterschied ausfällt, hängt von der persönlichen Vollrente ab. Bei einer angenommenen Vollrente von 1.800 Euro brutto beträgt der Abstand zwischen einer Teilrente von 99,99 Prozent und einer Teilrente von 66,66 Prozent monatlich 599,94 Euro.
Vereinfachtes Beispiel: Die Vollrente beträgt unverändert 1.800 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern bleiben unberücksichtigt.
| Gewählter Rentenanteil | Rechenweg | Monatliche Bruttorente |
|---|---|---|
| 100 Prozent | 1.800 Euro × 1 | 1.800,00 Euro |
| 99,99 Prozent | 1.800 Euro × 0,9999 | 1.799,82 Euro |
| 80 Prozent | 1.800 Euro × 0,80 | 1.440,00 Euro |
| 66,66 Prozent | 1.800 Euro × 0,6666 | 1.199,88 Euro |
Die Differenz von 599,94 Euro ist kein pauschaler Verlust für alle weiterarbeitenden Rentner. Sie entsteht in diesem Beispiel ausschließlich durch die freiwillige Absenkung des ausgezahlten Rentenanteils. Ob diese Entscheidung sinnvoll ist, lässt sich nur zusammen mit dem möglichen Krankengeldschutz beurteilen.
Bis wann muss eine Änderung für Januar 2027 beantragt werden?
Soll eine andere Teilrentenhöhe bereits ab 1. Januar 2027 gelten, muss der Änderungswunsch spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Darauf weist die Rentenversicherung ausdrücklich hin. Der Antrag kann über ihre Online-Services oder schriftlich gestellt werden; maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang.
Betroffene sollten zunächst diese Punkte klären:
- Welcher Rentenanteil wird tatsächlich bezogen?
- Besteht aus der Beschäftigung ein Krankengeldanspruch?
- Welche Folgen hätte eine Absenkung der Teilrente?
- Hängt eine zusätzliche Betriebsrente vom Bezug einer gesetzlichen Vollrente ab?
Die Rentenversicherung ist für die Änderung der gesetzlichen Teilrente zuständig. Die Krankenkasse prüft den Krankengeldanspruch; über die Voraussetzungen einer Betriebsrente informiert der jeweilige Versorgungsträger.
Wird eine Betriebsrente ab 2027 auch bei gesetzlicher Teilrente möglich?
Ab 1. Januar 2027 lässt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz den vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente auch bei einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente zu. Die übrigen Leistungsvoraussetzungen des Versorgungssystems bleiben jedoch bestehen. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine anteilige Betriebsrente schafft die Reform ebenfalls nicht.
Für Beschäftigte bedeutet das: Die gesetzliche Teilrente steht dem Betriebsrentenbezug künftig nicht mehr schon nach der bisherigen gesetzlichen Grundregel entgegen. Daraus folgt aber keine Auszahlungsgarantie für jeden Vertrag und jede Zusatzversorgung. Entscheidend bleiben auch die jeweils geltenden Versorgungsbedingungen.
Warum reicht eine Teilrente bei der VBL weiterhin nicht aus?
Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL, bleibt der Bezug einer gesetzlichen Altersvollrente nach ihrer veröffentlichten Auskunft eine eigenständige tarifvertragliche Leistungsvoraussetzung. Ohne Änderung dieser Tarifregelungen löst eine gesetzliche Teilrente deshalb auch ab 2027 keinen Versicherungsfall für die entsprechende VBL-Betriebsrente aus.
Das ist für die Planung des Ruhestands besonders relevant: Wer seine gesetzliche Teilrente absenkt, um den Krankengeldschutz zu erhalten, kann nicht zugleich darauf vertrauen, dass die VBL die geringere gesetzliche Rentenzahlung durch eine Betriebsrente ergänzt. Die VBL benennt diese Einschränkung ausdrücklich.
Die Aussage lässt sich nicht ungeprüft auf sämtliche Betriebsrenten oder alle Zusatzversorgungskassen übertragen. Beschäftigte müssen die Bedingungen ihres eigenen Versorgungsträgers prüfen. Ob und wann die für die VBL maßgeblichen Tarifregelungen angepasst werden, beantwortet der veröffentlichte Hinweis nicht.
Welche weiteren Rentenänderungen sind für 2027 wichtig?
Neben den Regeln für weiterarbeitende Rentner sind für 2027 unter anderem Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten, steuerliche Vorhaben und neue private Vorsorgeprodukte relevant. Dabei unterscheiden sich die rechtlichen Stände und die Auszahlungstermine erheblich. Eine Übersicht, die alles als bereits gesicherte Rentenerhöhung ab Januar darstellt, wäre deshalb irreführend.
| Thema | Was für 2027 vorgesehen ist | Wichtige Einschränkung |
|---|---|---|
| Mütterrente III | Für vor 1992 geborene Kinder werden bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. | Die Auszahlung beginnt erst 2028; für zustehende Ansprüche aus 2027 erfolgt eine Nachzahlung. |
| Rentenanpassung im Juli | Medien berichten unter Berufung auf die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Rentenversicherung über eine Prognose von 4,4 Prozent. | Der endgültige Anpassungssatz für 2027 steht noch nicht fest. |
| Steuerlicher Grundfreibetrag | Der Regierungsentwurf sieht eine Erhöhung von 12.348 auf 12.564 Euro vor. | Es handelt sich nach den ausgewerteten parlamentarischen Unterlagen um ein Gesetzgebungsvorhaben, nicht um eine bereits gesicherte Entlastung. |
| Regelaltersgrenze | Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt sie bei 66 Jahren und sechs Monaten. | Das folgt aus der bereits bestehenden stufenweisen Anhebung des Rentenalters. |
| Private Altersvorsorge | Neue geförderte Produkte können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ab 1. Januar 2027 angeboten werden. | Altersvorsorgedepots ohne Garantie tragen Anlagerisiken; die Förderung steht nicht allen Rentnern zu. |
Bei der Mütterrente III erfolgt die Umsetzung für bestehende Renten grundsätzlich automatisch. Die Verbesserung kann auch Vätern zugutekommen, wenn ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten zugeordnet sind. Sie ist keine gesonderte Rentenart.
FAQ zur Rente 2027, den Änderungen
Muss ich meine Teilrente von 99,99 Prozent zwingend ändern?
Nein. Die Rentenversicherung beschreibt weiterhin die Möglichkeit, eine hohe Teilrente zu beziehen. Ab 1. Januar 2027 lässt sich damit aber kein gesetzlicher Krankengeldanspruch mehr erhalten.
Gilt die neue Krankengeldregel auch für bereits laufende Teilrenten?
Die ab 1. Januar 2027 geltende Vorschrift erfasst den Bezug einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln. Eine Ausnahme für bereits zuvor begonnene hohe Teilrenten enthält der ausgewertete Gesetzestext nicht.
Kann eine Teilrente unterhalb der Grenze trotzdem das Krankengeld mindern?
Ja. Wird die Teilrente für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes um ihren Zahlbetrag vor.
Muss wegen der neuen Vorsorgeprodukte ein Riester-Vertrag beendet werden?
Nein. Das Bundesfinanzministerium beschreibt ausdrücklich die Möglichkeit, bestehende Verträge weiterzuführen oder ruhen zu lassen. Ein Wechsel ist eine gesonderte Entscheidung und kein automatischer Bestandteil der Reform.
Fazit zu den Änderungen 2027 bei der Rente
Der Experte für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick, fasst zusammen: „Für weiterarbeitende Altersrentner ist vor dem Jahreswechsel vor allem das Zusammenspiel von Teilrente, Krankengeld und Betriebsrente zu prüfen. Wer seine Teilrente zum 1. Januar 2027 ändern möchte, muss den rechtzeitigen Antragseingang sicherstellen. Bei der VBL darf eine Betriebsrente trotz der gesetzlichen Erleichterung nicht ohne Prüfung der tariflichen Voraussetzungen eingeplant werden.“