Ab 1. Januar 2027 entfällt im Betriebsrentengesetz die Voraussetzung, für den vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente eine gesetzliche Altersvollrente zu beziehen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL, hält in ihrem veröffentlichten Hinweis dennoch an der Vollrente als tariflicher Voraussetzung fest. Für Versicherte, die eine gesetzliche Teilrente planen, bleibt damit eine wichtige Frage offen: Können sie die VBL-Betriebsrente künftig trotzdem verlangen? Die gesetzlichen Grenzen tariflicher Abweichungen sprechen gegen eine pauschale Ablehnung; einen gesicherten Zahlungsanspruch für jeden Einzelfall belegt das jedoch nicht. M.a.W.: die Rechtslage ist unklar!
Was ändert sich bei Betriebsrenten zum 1. Januar 2027?
Ab 1. Januar 2027 kann auch der Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente den gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Betriebsrentenleistungen eröffnen. Dafür werden in § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Wörter „als Vollrente“ gestrichen. Wartezeiten und sonstige Leistungsvoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein. Die Änderung begründet daher keinen voraussetzungslosen Anspruch.
Bis zum 31. Dezember 2026 setzt § 6 BetrAVG ausdrücklich eine gesetzliche Altersvollrente voraus. Außerdem erlaubt die bisherige Vorschrift, Betriebsrentenleistungen einzustellen, wenn die gesetzliche Altersrente auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Auch diese Regelung und die daran anschließende Anzeigepflicht werden zum Jahreswechsel gestrichen.
Die Neuregelung ist bereits beschlossen und verkündet. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026 wurde am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für die Änderung des § 6 BetrAVG gilt ausdrücklich der spätere Beginn am 1. Januar 2027. Es handelt sich also nicht mehr um eine politische Ankündigung oder einen Gesetzentwurf.
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Warum will die VBL weiterhin eine Vollrente verlangen?
Die VBL betrachtet die gesetzliche Altersvollrente als eigenständige tarifvertragliche Leistungsvoraussetzung. Nach ihrem veröffentlichten Hinweis soll eine gesetzliche Teilrente deshalb auch ab 2027 keinen Versicherungsfall auslösen, solange die tarifvertraglichen Regelungen unverändert bleiben. Der Versicherungsfall bezeichnet hier das Ereignis, das den Anspruch auf die Betriebsrente entstehen lässt.
Diese Voraussetzung steht tatsächlich in den Versorgungsregelungen: § 5 des Tarifvertrags Altersversorgung und § 33 der VBL-Satzung knüpfen den Versicherungsfall bei Altersrenten an den Anspruch auf eine gesetzliche Rente als Vollrente. Der Anspruch muss durch den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden.
Die VBL beschreibt damit, wie sie die künftige Gesetzeslage anwenden will. Ihr Hinweis entscheidet aber nicht verbindlich darüber, ob die tarifliche Voraussetzung nach dem 31. Dezember 2026 mit dem geänderten Betriebsrentengesetz vereinbar ist.
Darf ein Tarifvertrag die gesetzliche Öffnung für Teilrentner begrenzen?
Ein Tarifvertrag darf von § 6 BetrAVG nicht ohne Weiteres zulasten der Beschäftigten abweichen. Die allgemeine Tariföffnungsklausel in § 19 Absatz 1 BetrAVG nennt zwar mehrere Vorschriften, von denen Tarifverträge abweichen dürfen. § 6 gehört jedoch nicht dazu. Absatz 3 verbietet im Übrigen Abweichungen zum Nachteil der Arbeitnehmer.
Daraus ergibt sich ein konkretes rechtliches Argument gegen die Position der VBL: Wenn der Gesetzgeber die Vollrentenbedingung aus dem gesetzlichen Anspruch entfernt, könnte ihre unveränderte Anwendung im Tarifrecht diesen Anspruch unzulässig beschränken. Allein die Bezeichnung als „eigene tarifvertragliche Leistungsvoraussetzung“ löst diesen möglichen Widerspruch nicht.
Die Gegenposition stützt sich darauf, dass § 6 BetrAVG auch künftig „sonstige Leistungsvoraussetzungen“ bestehen lässt. Entscheidend ist deshalb, ob gerade die Vollrentenbedingung darunter noch fallen darf. Diese Auslegung lässt sich nicht dadurch ersetzen, dass man lediglich auf den unveränderten Tarifvertrag verweist.
Auch § 18 Absatz 1 BetrAVG enthält keine allgemeine Ausnahme von § 6 für die VBL. Die Vorschrift nennt die VBL ausdrücklich und nimmt bestimmte Regelungen des Betriebsrentengesetzes von der Anwendung aus. § 6 steht nicht in dieser Ausnahmeliste.
Eine gerichtliche Entscheidung, die den hier beschriebenen Konflikt für die ab 2027 geltende Rechtslage klärt, gibt es noch nicht. Deshalb wäre sowohl die Zusage einer sicheren Zahlung als auch die Behauptung eines endgültigen Ausschlusses zu weitgehend. Wie gesagt: die Rechtslage ist unklar!
Bedeutet eine gesetzliche Teilrente auch eine anteilige VBL-Rente?
Nein. Eine gesetzliche Altersrente als Teilrente und eine Teilbetriebsrente sind unterschiedliche Leistungen. Die Reform erweitert den Zugang zur vorzeitigen Betriebsrente. Sie schafft aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, die Betriebsrente in einem frei gewählten Prozentsatz oder automatisch entsprechend dem Anteil der gesetzlichen Teilrente zu erhalten.
Die Begründung des Regierungsentwurfs stellt das ausdrücklich klar. Zugleich hält sie tarifliche Versorgungsregelungen für möglich, die beim Bezug einer gesetzlichen Teilrente anteilige Betriebsrentenleistungen vorsehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine solche anteilige Leistung bei der VBL bereits vereinbart wäre.
Ebenfalls wichtig: Nach der Gesetzesbegründung dürfen Versorgungsordnungen weiterhin verlangen, dass Beschäftigte beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Ob eine solche Voraussetzung im jeweiligen Versorgungssystem besteht, muss gesondert geprüft werden. Die Reform garantiert daher nicht allgemein eine Betriebsrente neben unveränderter Weiterbeschäftigung.
Wen betrifft die offene VBL-Frage?
Betroffen sind insbesondere gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte mit einer Anwartschaft aus der VBL-Pflichtversicherung, die ab 2027 eine Altersrente als Teilrente beziehen möchten. Für sie stellt sich die Frage, ob die Teilrente trotz der bisherigen Vollrentenbedingung den Zugang zur VBL-Betriebsrente eröffnet.
Wer eine gesetzliche Altersvollrente bezieht, scheitert nicht an dieser speziellen Voraussetzung. Die übrigen Anspruchsbedingungen gelten dennoch weiter. In der VBLklassik beträgt die reguläre Wartezeit 60 Kalendermonate; daneben bestehen Ausnahmen und ergänzende Regelungen.
Nicht gleichzusetzen ist die Alters-Teilrente mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Für teilweise oder volle Erwerbsminderung sehen die VBL-Regelungen eigene Versicherungsfälle vor. Die hier behandelte Streitfrage betrifft die Altersrente als Teilrente.
Was sollten Versicherte vor einem Rentenbeginn 2027 klären?
Wer eine gesetzliche Teilrente plant und auf die VBL-Rente angewiesen ist, sollte die Zahlung nicht ungeprüft in seine monatlichen Einnahmen einrechnen. Nach ihrem veröffentlichten Hinweis will die VBL ohne Tarifänderung weiterhin eine Altersvollrente voraussetzen. Für die persönliche Finanzplanung ist das auch dann relevant, wenn sich diese Auffassung rechtlich angreifen lässt.
Für die Vorbereitung sind folgende Schritte sinnvoll:
- Fragen Sie bei der VBL unter Angabe des geplanten Rentenbeginns nach, wie sie Ihren Teilrentenbezug beurteilt.
- Lassen Sie prüfen, ob Sie die Wartezeit und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
- Stellen Sie einen gesonderten Antrag auf VBL-Betriebsrente, wenn Sie die Leistung beanspruchen möchten. Der gesetzliche Rentenantrag ersetzt diesen Antrag nicht.
- Verlangen Sie bei einer Ablehnung eine schriftliche Begründung mit den angewendeten Vorschriften.
- Lassen Sie eine Ablehnung, die allein auf dem Teilrentenbezug beruht, unter Einbeziehung der ab 2027 geltenden Fassung des § 6 BetrAVG rechtlich prüfen.
Ein Wechsel zur gesetzlichen Vollrente sollte nicht allein deshalb erfolgen, weil die VBL ihn in ihrem allgemeinen Hinweis voraussetzt. Vor einer solchen Entscheidung sollten Sie die Folgen für Ihre gesamte Renten- und Leistungsplanung prüfen lassen.
Welche Antragsfrist ist bei der VBL wichtig?
Nach § 52 VBL-Satzung können Betriebsrentenansprüche für Zeiträume, die mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Antragsmonats liegen, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist begrenzt mögliche rückwirkende Zahlungen. Sie ersetzt weder die Anspruchsvoraussetzungen noch die Prüfung weiterer Fristen nach einer konkreten Entscheidung.
Vereinfachtes Beispiel: Geht ein Antrag im März 2029 bei der VBL ein, können Ansprüche für Januar und Februar 2027 nach dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, ist davon getrennt zu beurteilen. Wer einen Anspruch ab Januar 2027 verfolgen möchte, sollte deshalb nicht jahrelang auf eine allgemeine Klärung warten.
FAQ zur VBL-Rente und Teilrente
Muss der gesetzliche Rentenbescheid bei der VBL vorgelegt werden?
Der Anspruch auf die gesetzliche Rente ist nach § 33 VBL-Satzung durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. Halten Sie diesen deshalb für Ihren VBL-Antrag bereit.
Erhöht die Reform automatisch die Höhe der VBL-Rente?
Die Änderung des § 6 BetrAVG betrifft die Voraussetzungen des vorzeitigen Leistungsbezugs. Sie enthält keine pauschale Erhöhung der VBL-Betriebsrenten.
Gilt die Änderung des § 6 BetrAVG schon für Dezember 2026?
Nein. Die für den Teilrentenbezug maßgebliche Änderung tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 gilt insoweit die bisherige Fassung.
Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung über die VBL-Zahlung?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet über die gesetzliche Rente. Die VBL prüft den gesonderten Anspruch auf ihre Betriebsrente. Der gesetzliche Rentenbescheid dient dabei als Nachweis.
Fazit zur VBL-Rente bei Alters-Teilrente
Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick merkt an: „Für VBL-Versicherte mit geplanter Alters-Teilrente bringt der 1. Januar 2027 noch keine verlässlich zugesagte Zahlung. Die veröffentlichte Haltung der VBL trifft auf gesetzliche Grenzen tariflicher Abweichungen. – Klären Sie deshalb Ihren konkreten Anspruch frühzeitig, stellen Sie den erforderlichen Antrag und lassen Sie eine allein mit dem Teilrentenbezug begründete Ablehnung prüfen.“
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026, verkündet am 21. Januar 2026, BGBl. I Nr. 14
- VBL: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – Auswirkungen bei der VBL
- Deutscher Bundestag: Regierungsentwurf mit Begründung zur Änderung des § 6 BetrAVG, Drucksache 21/1859 vom 29. September 2025
- VBL-Satzung in der Fassung der 33. Satzungsänderung – insbesondere Versicherungsfall, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussfristen