Rente fair teilen: So funktioniert das Rentensplitting 2026 für Paare

Stand:

Autor: Experte:

Viele Paare fragen sich, wie sie ihre spätere Rente gerecht zwischen Erwerbs- und Familienarbeit aufteilen können – gerade, wenn einer deutlich mehr Entgeltpunkte sammelt als der andere. Das Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung bietet hier seit einigen Jahren eine eigene, aber kaum genutzte Option neben Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente. Die Entscheidung ist jedoch endgültig und kann gravierende Folgen für die Absicherung im Todesfall haben, insbesondere beim Wegfall der Witwen- oder Witwerrente. Dier folgende Beitrag erklärt den Rechtsstand 2026, ordnet aktuelle Hinweise der Deutschen Rentenversicherung ein und zeigt, für welche Konstellationen sich Rentensplitting lohnen kann – und wann Vorsicht geboten ist.

Was ist Rentensplitting – und was ist neu?

Beim Rentensplitting teilen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihre Rentenanwartschaften, die während der Ehe- bzw. Partnerschaftszeit entstanden sind, zu gleichen Teilen untereinander auf. Der Partner mit den höheren Entgeltpunkten gibt dabei die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen ab, sodass beide für die sogenannte Splittingzeit am Ende gleich hohe Entgeltpunkte haben.

Die Rechtsgrundlage findet sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere in den Regelungen zum Rentensplitting von Ehegatten und Lebenspartnern (z.B. § 120a SGB VI – Splitting von Rentenanwartschaften unter Ehegatten). Das Instrument gibt es seit 2002, wird aber bis heute nur relativ selten genutzt – nach Einschätzung von Fachautoren gilt es als „unterschätztes Instrument“ zur eigenständigen Alterssicherung von Partnern mit geringeren Rentenansprüchen. Inhaltlich haben sich die Grundregeln bis 2026 nicht geändert, in der Praxis gewinnt das Thema jedoch an Bedeutung, weil mehr Paare mit Doppelverdienermodellen und unterbrochenen Erwerbsbiografien das Rentenrisiko frühzeitig verteilen wollen.

Voraussetzungen: Wer darf Rentensplitting nutzen?

Die Deutsche Rentenversicherung nennt klare Zugangsvoraussetzungen für das Rentensplitting.

  • Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden rechtlich gleich behandelt).
  • Die Ehe/Partnerschaft wurde
    • entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen oder
    • bestand bereits vor 2002 und beide Partner sind nach dem 1.1.1962 geboren.
  • Beide Partner haben jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  • Das Erwerbsleben ist im Kern abgeschlossen, typischerweise haben beide Anspruch auf eine Altersrente oder es liegt der Todesfall eines Partners vor.

Die sogenannte Splittingzeit umfasst den Zeitraum vom Monat der Eheschließung bis zum Ablauf des Monats, in dem der jüngere Partner die Regelaltersgrenze erreicht. Arbeiten beide länger als bis zur Regelaltersgrenze, verschiebt sich das Ende der Splittingzeit grundsätzlich nach hinten bis zum Monat vor Rentenbeginn desjenigen Partners, der später in Rente geht.

So läuft das Rentensplitting praktisch ab

Für das Rentensplitting ist kein klassischer Rentenantrag, sondern eine gemeinsame Erklärung der Partner gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erforderlich.

  • Frühester Zeitpunkt: frühestens sechs Monate bevor der jüngere Partner die Regelaltersgrenze erreicht bzw. die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
  • Zuständig ist der jeweilige Rentenversicherungsträger; die Erklärung kann schriftlich erfolgen, in der Regel nach vorheriger Beratung.
  • Nach Durchführung werden die Entgeltpunkte der Splittingzeit rechnerisch geteilt und den Versicherungskonten dauerhaft zugeordnet.

Ein einfaches Beispiel: Hat Partner A in der Ehezeit 22 Entgeltpunkte und Partner B 8, beträgt der Unterschied 14 Punkte. Beim Rentensplitting überträgt A die Hälfte dieses Unterschieds, also 7 Punkte, auf B – am Ende haben beide je 15 Entgeltpunkte. Diese Neuzuordnung wirkt sich sofort auf die Höhe der Altersrenten beider Partner aus und bleibt auch bei einer späteren Trennung oder erneuten Heirat bestehen.

Wichtig: Die Entscheidung für das Rentensplitting ist verbindlich und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Verhältnis zu Hinterbliebenenrente und Erziehungsrente

Der vielleicht wichtigste Fallstrick: Rentensplitting und klassische Witwenrente / Witwerrente schließen sich im Grundsatz aus.

  • Wird zu Lebzeiten beider Partner ein Rentensplitting durchgeführt, besteht später grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr.
  • Entscheidet sich ein überlebender Partner nach dem Tod des Ehegatten nachträglich für ein Rentensplitting, erlischt damit sein Anspruch auf die laufende Hinterbliebenenrente.
  • Wer bei Wiederheirat eine Rentenabfindung („Startkapital“) für die bisherige Witwenrente erhalten hat, kann später grundsätzlich nicht mehr in ein Rentensplitting wechseln.

Im Unterschied zur Hinterbliebenenrente bleiben die durch Rentensplitting erworbenen Ansprüche jedoch auch bei einer erneuten Heirat vollständig erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem ein Anspruch auf Erziehungsrente, etwa nach Scheidung oder Tod des Partners, wenn ein minderjähriges Kind erzogen wird (vgl. § 47 SGB VI – Erziehungsrente).

Für die Praxis bedeutet das: Paare müssen sehr genau abwägen, ob die sofortige Angleichung der Altersrenten beider Partner den möglichen Verlust einer späteren Witwen- oder Witwerrente aufwiegt.

Rentensplitting nach dem Tod eines Partners

Rentensplitting ist nicht nur zu Lebzeiten beider Partner möglich, sondern unter bestimmten Bedingungen auch nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners.

  • War ein Rentensplitting zu Lebzeiten nicht möglich, kann sich der überlebende Partner nach dem Tod des anderen für ein Rentensplitting entscheiden, wenn er selbst 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten erfüllt.
  • In diesem Fall wird die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners teilweise als rentenrechtliche Zeit angerechnet, um die Wartezeit zu erfüllen.
  • Die Wahl findet im Regelfall in Konkurrenz zur Hinterbliebenenrente statt: Entscheidet sich der überlebende Partner für das Rentensplitting, entfällt die Witwen- oder Witwerrente.

Daher verlangt die Deutsche Rentenversicherung, dass sich Betroffene innerhalb eines bestimmten Zeitraums – häufig binnen zwölf Kalendermonaten – endgültig zwischen Rentensplitting und Hinterbliebenenrente entscheiden. Besonders bei jüngeren Hinterbliebenen mit längerer eigener Erwerbsbiografie kann ein dauerhaft höherer eigener Rentenanspruch attraktiver sein als eine lebenslange Hinterbliebenenrente, die bei Wiederheirat wegfällt.

Vor- und Nachteile aus Sicht von Paaren

Ob sich Rentensplitting lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab.

Mögliche Vorteile:

  • Bessere eigenständige Altersabsicherung des Partners mit geringerem Einkommen oder längeren Familienphasen.
  • Gleichmäßige Verteilung der während der Ehezeit erarbeiteten Ansprüche – insbesondere bei „Alleinverdiener plus Hausarbeit“-Modellen.
  • Die einmal erworbenen Rentenansprüche bleiben auch bei Scheidung und Wiederheirat grundsätzlich erhalten.

Mögliche Nachteile und Risiken:

  • Wegfall eines Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente bei durchgeführtem Rentensplitting.
  • Komplexe Abwägung: In vielen Fällen kann die Hinterbliebenenrente finanziell höher sein als der Zugewinn an eigener Rente durch das Splitting.
  • Entscheidung ist endgültig und schwer zu korrigieren, wenn sich Lebensumstände später unerwartet ändern (Trennung, Krankheit, frühes Ableben eines Partners).

Gerade bei sehr ungleichen Einkommen und klassischen Familienmodellen lohnt sich eine individuelle Vergleichsberechnung durch die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberater.

Häufige Praxisprobleme und aktuelle Beratungshinweise

Aus der Beratungspraxis und Fachliteratur ergeben sich typische Stolpersteine, die Sie kennen sollten.

  • Fehlende Kenntnis des Instruments: Viele Paare wissen gar nicht, dass Rentensplitting neben Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente existiert und speziell für die gemeinsame Ehezeit konzipiert ist.
  • Unklare Vorstellung von Entgeltpunkten: Wer nicht weiß, wie Entgeltpunkte berechnet werden, kann Auswirkungen auf die eigene Rentenhöhe schwer einschätzen – hier hilft die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung mit Hochrechnungen.
  • Konflikt mit Hinterbliebenenrente: Besonders problematisch ist der oft unterschätzte vollständige Ausschluss der Witwen-/Witwerrente nach durchgeführtem Splitting.
  • Zeitliche Fristen: Beim nachträglichen Splitting nach dem Tod des Partners müssen Fristen beachtet werden; wer zu spät reagiert, verliert Handlungsspielräume.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt daher, Rentensplitting grundsätzlich nur nach eingehender persönlicher Beratung und Vergleichsberechnung in Betracht zu ziehen.

Wichtigste Fakten zum Rentensplitting (Stand 2026)

AspektKurzinfo
RechtsgrundlageRentensplitting von Ehegatten/Lebenspartnern in der gesetzlichen Rentenversicherung, u.a. § 120a SGB VI.
Wer ist berechtigt?Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mit mind. 25 Jahren rentenrechtlichen Zeiten je Partner und Ehe/Partnerschaft nach 31.12.2001 oder beide nach 1.1.1962 geboren.
Was wird geteilt?Entgeltpunkte, die während der Splittingzeit (Ehe-/Partnerschaftszeit bis zur Regelaltersgrenze des jüngeren Partners) erworben wurden.
VerfahrenGemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze des jüngeren Partners.
WirkungDauerhafte Neuzuordnung der Entgeltpunkte, beide Partner erhalten für die Splittingzeit gleich hohe Anwartschaften.
Verhältnis zur HinterbliebenenrenteRentensplitting schließt in der Regel einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus; bei Wahl des Splittings nach Tod erlischt die laufende Hinterbliebenenrente.
Nachträgliches Splitting nach TodMöglich, wenn zu Lebzeiten kein Splitting zulässig war und der überlebende Partner 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten erfüllt; Fristen beachten.
Typische ZielgruppePaare mit stark ungleichen Rentenanwartschaften, die eigenständige Altersabsicherung beider Partner stärken wollen.

Fazit: Für wen sich das Rentensplitting lohnen kann

Rentensplitting ist ein Instrument für Paare, die ihre Altersvorsorge bewusst partnerschaftlich gestalten möchten und dabei Wert auf eigenständige Ansprüche beider Partner legen. Besonders profitieren können Konstellationen, in denen ein Partner längere Familien- oder Pflegezeiten hatte und sonst deutlich niedrigere Rentenansprüche hätte.

Dem gegenüber steht das gewichtige Risiko, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente dauerhaft zu verlieren, was vor allem bei großen Altersabständen oder gesundheitlichen Risiken ins Gewicht fällt. Daher sollte Rentensplitting 2026 stets das Ergebnis einer ausführlichen Beratung und einer konkreten Vergleichsrechnung sein – nicht einer spontanen Entscheidung.


Quellen

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.