Rente für Aussiedler und Vertriebene: Wer wann Anspruch hat

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Viele Aussiedler und Vertriebene fragen sich bis heute, ob ihre im Herkunftsland erarbeiteten Rentenansprüche in Deutschland wirklich zählen – und wann sie konkret mit einer eigenen Rente rechnen können. Tatsächlich gibt es für diese Gruppe besondere Regeln nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die Chancen eröffnen, aber auch klare Grenzen setzen

In unserem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Rente in Deutschland gelten, wie viele Zeiten aus dem Herkunftsland angerechnet werden und welche Grenzen die Gesetzgebung für Aussiedler und Vertriebene vorsieht.

Warum das Thema jetzt wichtig ist

Wenn Sie als (Spät-)Aussiedler oder Vertriebene nach Deutschland gekommen sind, haben Sie oft ein langes Arbeitsleben im Herkunftsland hinter sich – aber Ihre Rente soll nun aus dem deutschen System kommen. Die Anerkennung dieser Zeiten entscheidet darüber, ob Sie später eine eigene Altersrente, eine Hinterbliebenenrente oder Leistungen der Grundsicherung im Alter erhalten. Durch das Fremdrentengesetz, die Grundrente und die jüngsten Anpassungen im Rentenrecht haben sich die Rahmenbedingungen in den letzten Jahren spürbar verändert.

Wer gilt rechtlich als Aussiedler oder Vertriebener?

Rechtlich wird genau unterschieden, wer als Vertriebener, Aussiedler oder Spätaussiedler gilt – und davon hängt viel für Ihre spätere Rente ab. Vertriebene sind Personen, die die Vertreibungsgebiete – meist frühere Ostblockstaaten wie Polen oder die UdSSR – bis zum 31. Dezember 1992 verlassen und nach Deutschland gezogen sind. Aussiedler sind deutsche Volkszugehörige, die schon vor 1993 aus diesen Gebieten nach Deutschland zugezogen sind und damit den Vertriebenen gleichgestellt werden. Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach 1992 verlassen und sich dauerhaft in Deutschland niedergelassen haben. Erst wenn Sie diese Anerkennung nach dem § 1 BVFG beziehungsweise § 4 BVFG erhalten haben, können Ihre im Herkunftsland erworbenen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz für die deutsche Rente berücksichtigt werden.

Fremdrentengesetz: Wie Auslandszeiten zur deutschen Rente werden

Das Fremdrentengesetz (FRG) ist der Schlüssel dafür, dass Ihre Arbeits- und Versicherungszeiten im Herkunftsland nicht verloren sind. Sind Sie als Vertriebener oder Spätaussiedler anerkannt, werden die dort gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung so behandelt, als hätten Sie diese Zeiten in Deutschland zurückgelegt. Dazu gehören nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern auch Kindererziehungszeiten, Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes sowie bestimmte Ausbildungstätigkeiten, wenn sie im Herkunftsland in einem vergleichbaren System erfasst wurden. Für die Anrechnung müssen Sie diese Zeiten in Deutschland nachweisen – zum Beispiel über Arbeitsbescheinigungen, Rentenunterlagen, Dienstzeugnisse oder andere amtliche Dokumente. Aus den belegten Zeiten werden in der deutschen Rentenversicherung Entgeltpunkte ermittelt, aus denen sich später die Höhe Ihrer Rente ergibt.

Begrenzung der Rentenhöhe: Die 25- und 40-Punkte-Grenze

Wichtig ist: Für Spätaussiedler sind die Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten gesetzlich begrenzt. Nach § 22b FRG können höchstens 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz in Ihre deutsche Rente eingehen. Für Ehepaare, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft gilt sogar eine gemeinsame Obergrenze von 40 Entgeltpunkten aus FRG-Zeiten. Bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von rund 35,52 Euro ergibt sich daraus für FRG-Zeiten allein eine maximale Rente von etwa 888 Euro monatlich für Einzelpersonen und rund 1.420 Euro für Paare. Diese Obergrenzen führen dazu, dass selbst lange Arbeitsbiografien im Herkunftsland nicht vollständig in der deutschen Rentenhöhe abgebildet werden, sondern nur bis zu einem gewissen Deckel.

Anerkennung und Antrag: Ohne Nachweise keine FRG-Rente

Ob und wann Sie eine Rente bekommen, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie Ihre Zeiten rechtzeitig anerkennen lassen. Die Anerkennung als Spätaussiedler müssen Sie selbst beantragen, während die Anerkennung als Vertriebener heute nur noch in bestimmten Konstellationen erfolgt. Erst wenn Ihr Status nach dem BVFG feststeht, kann die Deutsche Rentenversicherung Ihr Versicherungskonto für FRG-Zeiten einrichten und Ihre Auslandszeiten prüfen. Dazu müssen Sie alle relevanten Unterlagen aus dem Herkunftsland zusammenstellen – Arbeitsbücher, Rentenbescheide, Dienstnachweise – und der Rentenversicherung zur Kontenklärung vorlegen. Ohne diese Nachweise gehen wertvolle Versicherungszeiten verloren, was dazu führen kann, dass Sie später nur eine sehr niedrige Rente oder gar keine eigene Altersrente erhalten und auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind.

Wann entsteht erstmals ein Rentenanspruch?

Ein Rentenanspruch entsteht in der Regel, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Dazu gehört eine sogenannte Wartezeit – also eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten –, die durch anerkannte FRG-Zeiten und Pflichtbeiträge in Deutschland erfüllt werden kann. Haben Sie genügend Zeiten gesammelt und das gesetzliche Rentenalter erreicht (Regelaltersgrenze), können Sie eine Regelaltersrente beantragen, deren Höhe sich aus Ihren Entgeltpunkten aus Deutschland und dem Herkunftsland ergibt. Auch Hinterbliebenenrenten für Witwen und Witwer sind möglich, wenn der verstorbene Partner entsprechende Versicherungszeiten nach FRG und deutschem Recht hatte. Der genaue Zeitpunkt, ab dem Sie Ihre Rente bekommen, hängt daher nicht nur vom Alter, sondern wesentlich von der Kontenklärung und dem Umfang der anerkannten Zeiten ab.

Grundrente hilft Aussiedlern und Vertriebenen

Mit der Grundrente nach dem Grundrentengesetz wurden die Renten langjährig Versicherter mit niedrigen Einkommen deutlich verbessert – und davon profitieren ausdrücklich auch Aussiedler und Spätaussiedler. Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten – dazu zählen auch anerkannte FRG-Zeiten – und unterdurchschnittliche Entgeltpunkte haben, können einen individuellen Zuschlag zur Rente erhalten. Dieser Zuschlag wird automatisch geprüft, ein Antrag ist nicht erforderlich; die Rentenversicherung arbeitet schrittweise alle Bestands- und Neurentner durch. Im Durchschnitt beträgt der Zuschlag rund 75 Euro monatlich, der maximale Zuschlag kann bei etwa 418 Euro liegen, abhängig von den versicherten Zeiten und dem Entgeltpunktewert. Für viele Aussiedler und Vertriebene bedeutet die Grundrente eine spürbare Anerkennung ihrer Lebensleistung, auch wenn ihre Verdienste im Herkunftsland oft deutlich unter dem deutschen Durchschnitt lagen.

Spätaussiedlerin mit lückenhaftem Arbeitsbuch – was tun?

Stellen Sie sich eine Frau vor, die in den 1980er Jahren in der UdSSR gearbeitet hat, später als Spätaussiedlerin nach Deutschland kam und hier nur wenige Jahre versicherungspflichtig tätig war. Ihr altes Arbeitsbuch ist unvollständig, einige Arbeitgeber existieren nicht mehr, und Rentenbescheinigungen sind schwer zu beschaffen. Wenn sie die fehlenden Nachweise nicht nachreichen kann, werden Teile ihrer Auslandszeiten nicht als FRG-Zeiten berücksichtigt – und damit fehlen ihr Entgeltpunkte für die deutsche Rente. Die Folge kann eine sehr geringe Altersrente sein, die möglicherweise unterhalb der Grundsicherung im Alter liegt, obwohl sie tatsächlich jahrzehntelang gearbeitet hat. In solchen Fällen ist eine frühzeitige, intensive Kontenklärung mit Unterstützung von Beratungsstellen entscheidend, um alle möglichen Zeiten doch noch nachzuweisen.

Grenzen und Doppelansprüche: Was mit „ignorierten“ Zeiten passiert

Ein häufiges Thema ist die Frage, was mit den Zeiten passiert, die nach FRG nicht berücksichtigt werden – etwa den 40 Prozent der Versicherungszeiten aus der UdSSR, die in Deutschland unberücksichtigt bleiben. Nach § 22 Abs. 4 FRG gehen nur 60 Prozent der Versicherungszeiten aus dem Herkunftsland in die deutsche Rente ein, die übrigen 40 Prozent können gegebenenfalls bei der Rente im Herkunftsland geltend gemacht werden. Das bedeutet: Spätaussiedler haben grundsätzlich das Recht, auch eine Rente aus dem Herkunftsland zu beantragen, um diese Zeiten zu verwerten, wenn dort ein entsprechender Anspruch besteht. Doppelansprüche werden allerdings angerechnet – erhalten Sie sowohl aus Deutschland als auch aus dem Herkunftsland Rentenleistungen, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der deutschen Grundsicherung im Alter und auf Freibeträge haben. Auch hier ist eine genaue Prüfung durch die Rentenversicherung und gegebenenfalls Sozialbehörden erforderlich, damit Sie wissen, welche Kombination von Leistungen Ihnen zusteht.

FAQ: Rente für Aussiedler und Vertriebene

Müssen Aussiedler die Anerkennung als Spätaussiedler oder Vertriebene selbst beantragen?

Ja, die Anerkennung als Spätaussiedler erfolgt nur auf Antrag; ohne diesen Status können Auslandszeiten nicht nach FRG für die deutsche Rente angerechnet werden.

Wie viele Versicherungszeiten aus dem Herkunftsland werden angerechnet?

In der Regel werden 60 Prozent der Versicherungszeiten nach FRG berücksichtigt, während 40 Prozent bei der deutschen Rente unberücksichtigt bleiben und im Herkunftsland beansprucht werden können.

Gibt es eine Obergrenze für FRG-Entgeltpunkte?

Ja, für Spätaussiedler sind maximal 25 Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten möglich, für Paare, die gemeinsam FRG-Zeiten haben, insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkte.

Können Aussiedler von der Grundrente profitieren?

Ja, Aussiedler und Spätaussiedler sind ausdrücklich in die Grundrente einbezogen, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und unterdurchschnittliche Entgeltpunkte nachweisen.

Zusammenfassung: Rechte kennen, Unterlagen sichern, früh beraten lassen

Ob und in welcher Höhe Aussiedler und Vertriebene eine Rente bekommen, hängt entscheidend von der Anerkennung ihres Status, der Kontenklärung und der vollständigen Nachweise ihrer Auslandszeiten ab. Das Fremdrentengesetz ermöglicht eine Anrechnung vieler Versicherungszeiten, setzt aber klare Obergrenzen und lässt einen Teil der Zeiten für mögliche Herkunftsland-Renten frei. Mit der Grundrente wurden die Chancen auf eine auskömmliche Altersrente für langjährig Versicherte mit niedrigen Einkommen – einschließlich Aussiedlern – verbessert, ohne dass zusätzliche Anträge nötig sind. Wer seine Unterlagen rechtzeitig sichert und sich beraten lässt, kann verhindern, dass Lebensleistung im Rentenalter ungenutzt bleibt.

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