Die Deutsche Rentenversicherung weist aktuell darauf hin, dass Minijobber voraussichtlich ab 1. Juli 2026 eine einmal getroffene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen können – mit teils deutlichen Auswirkungen auf ihre spätere Rente und ihren Schutz bei Erwerbsminderung. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet und ordnet ein, welche Chancen und Risiken jetzt konkret bestehen.
Was sich ab Juli 2026 ändert
Bislang galt: Wer sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb dauerhaft außen vor – auch wenn sich Lebensumstände, Einkommen oder Vorsorgepläne später grundlegend änderten. Ab voraussichtlich 1. Juli 2026 wird diese starre Regel durchbrochen: Minijobber sollen die Befreiung einmalig widerrufen und wieder eigene Rentenbeiträge zahlen können.
Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft, frühere beitragsfreie Zeiten bleiben unverändert und werden nicht nachversichert. Zugleich ist vorgesehen, dass nach dem Widerruf keine erneute Befreiung mehr möglich ist – wer zurück in die Versicherungspflicht geht, trifft damit eine dauerhafte Entscheidung.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Die Neuregelung betrifft Millionen geringfügig Beschäftigte in Minijobs, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen. Dazu zählen etwa Beschäftigte im Handel, in der Gastronomie, in der Gebäudereinigung, in Privathaushalten oder Studierende, die einen klassischen 538‑Euro-Job ausüben. Nicht betroffen sind Minijobber, die bereits heute regulär rentenversicherungspflichtig sind und eigene Beiträge zahlen – für sie ändert sich durch die Widerrufsmöglichkeit zunächst nichts.
Besondere Bedeutung hat die neue Option für Menschen, die dauerhaft in Minijobs tätig sind und keine weiteren Pflichtbeiträge aus einer Hauptbeschäftigung oder Selbstständigkeit leisten. Für diese Gruppe kann der Unterschied zwischen „nur Pauschalbeitrag des Arbeitgebers“ und „vollwertigen Pflichtbeiträgen“ über Zugänge zu Erwerbsminderungsrente und Reha-Leistungen entscheiden (§ 43, § 11 SGB VI).
So funktioniert der Widerruf – Schritt für Schritt
Der Widerruf der Befreiung soll bei dem Arbeitgeber gestellt werden, bei dem der Minijob ausgeübt wird. Nach den bisher bekannten Eckpunkten ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag vorgesehen, den der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Widerspricht diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt der Widerruf als genehmigt und die Rentenversicherungspflicht lebt wieder auf.merkur+1
Wichtig ist: Der Widerruf gilt einheitlich für alle bestehenden Minijobs, die eine Person parallel ausübt. Eine selektive Entscheidung – ein Minijob pflichtversichert, der andere befreit – ist dabei nicht vorgesehen. Zudem kann der Widerruf nur einmal genutzt werden; eine spätere Rückkehr in die Befreiung bleibt nach derzeitigem Stand ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1b SGB VI‑neu, geplant).
Was das finanziell bedeutet – Beispielrechnung
Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Jahr Minijob mit eigenen Beiträgen die monatliche Altersrente im Schnitt um mehr als fünf Euro erhöhen. Ein Beispiel: Wer ab 2026 zehn Jahre lang in einem Minijob versicherungspflichtig beschäftigt ist und den vollen Mindestbeitrag leistet, kann seine Monatsrente um deutlich über 50 Euro steigern.
Ein Rentenexperte unserer Redaktion ordnet ein: „Für jemanden, der voraussichtlich 20 Jahre Rente bezieht, können zusätzliche 50 Euro im Monat über die Zeit mehr als 12.000 Euro brutto ausmachen.“ Hinzu kommt der verbesserte Schutz – etwa durch den Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente und zu medizinischen Rehabilitationsleistungen, die ohne Pflichtbeiträge aus dem Minijob häufig nicht erreicht werden.
Rechtlicher Hintergrund und aktuelle Reformlinie
Bereits das Flexirentengesetz hatte die Kombination aus Arbeit und Rente flexibler gemacht und neue Gestaltungsspielräume für Teilrenten und Hinzuverdienst eröffnet. Mit der geplanten Aktivrente ab 1. Januar 2026 sollen Rentnerinnen und Rentner zudem bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können, wenn sie trotz Rentenbezugs weiterarbeiten. Die jetzt anstehende Öffnung bei Minijobs fügt sich in dieses Gesamtbild einer aktiveren, länger erwerbstätigen älteren Generation ein.
Offizielle Hinweise der Deutschen Rentenversicherung verweisen darauf, dass die neue Widerrufsmöglichkeit an formale Voraussetzungen geknüpft ist und erst mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen genutzt werden kann. Für konkrete Einzelfragen – etwa zu bereits laufenden Renten, Teilrentenmodellen oder Anrechnungszeiten – bleiben die allgemeinen Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblich.
Wann sich der Widerruf lohnt – und wann nicht
Für Minijobber mit niedrigen sonstigen Rentenansprüchen kann die Rückkehr in die Versicherungspflicht ein entscheidender Baustein gegen Altersarmut sein. Besonders lohnend ist sie für Personen, die noch mehrere Jahre bis zur Regelaltersgrenze vor sich haben und regelmäßig im Minijob arbeiten.
Weniger attraktiv kann der Schritt für Menschen sein, die bereits einen stabilen Rentenanspruch aus Haupttätigkeit oder Beamtenversorgung aufgebaut haben und den Minijob eher als kurzfristige Zuverdienstmöglichkeit nutzen. Hier kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen, ob die zusätzlichen Beiträge im Verhältnis zum erwarteten Mehrbetrag in der Rente stehen (individuelle Rentenauskunft).
Insider-Detail: Wie eng die Fristen sein können
Nach Informationen aus Rentenberatungskreisen, die unserer Redaktion vorliegen, plant die Verwaltung eine relativ kurze Umsetzungsphase zwischen Veröffentlichung der Detailregelungen und der praktischen Antragsmöglichkeit. In Entwürfen für interne Dienstanweisungen wird dem Vernehmen nach diskutiert, dass Widerrufe nach Möglichkeit zum Monatsersten wirksam werden sollen und verspätete Anträge konsequent erst im Folgemonat berücksichtigt werden.
Juristisch ist dies relevant, weil die Wirkung des Widerrufs ausschließlich für die Zukunft vorgesehen ist und die Rentenversicherung jede rückwirkende Beitragspflicht ausdrücklich ausschließt. Wer die Frist knapp verpasst, verschenkt damit möglicherweise ein bis zwei Monate mit vollwertigen Beiträgen – ein Detail, das in der Summe über Jahrzehnte einen Unterschied in der Rentenhöhe machen kann.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Minijobber, die bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, sollten frühzeitig ihre Versicherungsbiografie prüfen und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Auf dieser Basis lässt sich abschätzen, ob zusätzliche Beitragsjahre aus dem Minijob die spätere Rente spürbar erhöhen oder vor allem den Zugang zu Absicherungsleistungen verbessern.
Zudem empfiehlt es sich, die kommenden Monate aufmerksam zu beobachten: Sobald der genaue Gesetzestext und die endgültigen Verwaltungsvorschriften vorliegen, können Details zu Fristen, Formvorgaben und Übergangsregelungen den Ausschlag geben. Wer dann vorbereitet ist, kann die einmalige Widerrufsmöglichkeit ab Juli 2026 gezielt nutzen – und eine früher scheinbar endgültige Rentenentscheidung korrigieren.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung – Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2026
- Portal Sozialpolitik – Flexirentengesetz und Rentenrechtliche Hintergründe
- Bundesfinanzministerium – Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente

