Zum 1. November 2026 erreichen bestimmte Versicherte der Jahrgänge 1960, 1962, 1963 und 1964 eine Altersgrenze für den Rentenbeginn. Welche Rente möglich ist, hängt von der Rentenart, dem genauen Geburtstag und den anrechenbaren Versicherungszeiten ab. Einige können abschlagsfrei starten, andere müssen dauerhafte Kürzungen hinnehmen. Entscheidend ist außerdem: Die Altersrente kommt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden.
Welche Geburtsdaten ermöglichen den Rentenbeginn im November?
Die folgende Tabelle zeigt, wer zum 1. November 2026 erstmals die jeweilige Altersgrenze für einen Rentenbeginn erreicht. Vorausgesetzt sind die erforderliche Mindestversicherungszeit, gegebenenfalls die Schwerbehinderung und ein rechtzeitiger Antrag. Bei den Renten nach 35 Versicherungsjahren und für schwerbehinderte Menschen sind frühester und abschlagsfreier Beginn getrennt dargestellt.
| Rentenart und Zugang | Geburtszeitraum für Beginn am 1. November 2026 | Altersgrenze | Mindestversicherungszeit | Abschlag |
|---|---|---|---|---|
| Regelaltersrente | 2. bis 30. Juni 1960 sowie 1. Juli 1960 | 66 Jahre, 4 Monate | 5 Jahre | Keiner |
| Langjährig Versicherte: frühestmöglich | 2. bis 31. Oktober 1963 sowie 1. November 1963 | 63 Jahre | 35 Jahre | 13,8 Prozent |
| Langjährig Versicherte: abschlagsfrei | 2. bis 30. Juni 1960 sowie 1. Juli 1960 | 66 Jahre, 4 Monate | 35 Jahre | Keiner |
| Besonders langjährig Versicherte | 2. bis 28. Februar 1962 sowie 1. März 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 45 Jahre | Keiner |
| Schwerbehinderte Menschen: frühestmöglich | 2. bis 31. Oktober 1964 sowie 1. November 1964 | 62 Jahre | 35 Jahre | 10,8 Prozent |
| Schwerbehinderte Menschen: abschlagsfrei | 2. bis 28. Februar 1962 sowie 1. März 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 35 Jahre | Keiner |
Die Geburtszeiträume sind aus den gesetzlichen Altersgrenzen und den Regeln zum Rentenbeginn abgeleitet. „Erstmals“ bezeichnet hier den jeweiligen Alterszugang: Wer im November die abschlagsfreie Grenze erreicht, konnte möglicherweise bereits früher eine andere oder vorgezogene Altersrente beanspruchen.
Warum zählt auch der erste Tag des Folgemonats?
Ein Geburtstag am Monatsersten verschiebt den möglichen Rentenbeginn gegenüber den folgenden Geburtstagen um einen Monat nach vorn. Das maßgebliche Lebensalter wird rechtlich mit Ablauf des Vortags vollendet. Nach § 99 SGB VI müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des Rentenmonats erfüllt sein.
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Vereinfachtes Beispiel: Bei Geburt am 1. Juli 1960 werden 66 Jahre und vier Monate mit Ablauf des 31. Oktober 2026 vollendet. Die Regelaltersrente kann deshalb am 1. November beginnen. Bei Geburt am 2. Juli 1960 ist der früheste Beginn dagegen der 1. Dezember 2026.
Welche Voraussetzungen gelten für die vier Rentenarten?
Für die Regelaltersrente benötigt der Jahrgang 1960 grundsätzlich fünf Versicherungsjahre und ein Alter von 66 Jahren und vier Monaten. Die Altersgrenze regelt § 235 SGB VI. Diese Rentenart lässt sich nicht gegen Abschläge vorziehen.
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und ermöglicht grundsätzlich einen Beginn ab 63. Beim Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Der früheste Start erfolgt damit 46 Monate vorher: 46 × 0,3 Prozent ergeben 13,8 Prozent dauerhaften Abschlag.
Für besonders langjährig Versicherte sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre erforderlich. Beim Jahrgang 1962 gilt nach § 236b SGB VI eine Altersgrenze von 64 Jahren und acht Monaten. Diese Rente kann auch gegen Abschläge nicht früher beginnen. Nicht jede Versicherungszeit zählt: Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers berücksichtigt.
Schwerbehinderte Menschen benötigen 35 Versicherungsjahre und bei Rentenbeginn einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Für 1964 Geborene ist der früheste Zugang mit 62 möglich; drei Jahre Vorziehung ergeben 36 × 0,3 Prozent beziehungsweise 10,8 Prozent Abschlag. Die abschlagsfreie Grenze des Jahrgangs 1962 beträgt nach § 236a SGB VI 64 Jahre und acht Monate.
Was sollten Sie für den Novemberstart unternehmen?
Prüfen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob Ihr Versicherungskonto vollständig ist und die erforderlichen Zeiten anerkannt sind. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt den Antrag rund drei Monate vor Rentenbeginn – für November also bereits im August 2026. Falls Sie noch keinen Antrag gestellt haben, sollten Sie ihn nicht weiter aufschieben.
Sind sämtliche Voraussetzungen im Oktober 2026 erfüllt, bleibt der Novemberbeginn bei Antragstellung bis zum 31. Januar 2027 grundsätzlich erhalten. Die gesetzliche Rückwirkungsfrist ersetzt jedoch keine rechtzeitige Vorbereitung für eine pünktliche Auszahlung.
FAQ zum Thema, wer im November 2026 erstmals in Altersrente gehen kann
Zählen Kindererziehungszeiten zur Mindestversicherungszeit?
Ja. Kindererziehungszeiten und bestimmte Berücksichtigungszeiten können zählen. Welche Zeiten anerkannt werden, hängt von der Rentenart ab.
Reicht eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40?
Nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.
Darf ich neben der Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrenten keine rentenmindernde Hinzuverdienstgrenze mehr.
Entfällt der Abschlag später automatisch?
Nein. Ein Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Fazit zum Rentenbeginn im November 2026
Für den Rentenbeginn im November 2026 reicht der Geburtsjahrgang allein nicht aus. Maßgeblich sind Geburtstag, Rentenart und Versicherungszeiten. Lassen Sie den persönlichen Beginn bestätigen und vergleichen Sie vor einem vorzeitigen Antrag die finanziellen Folgen der dauerhaften Abschläge.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VI: amtliche Vorschriften zu Rentenbeginn (§ 99), Regelaltersrente (§ 235) und besonders langjährig Versicherten (§ 236b).
- § 236a SGB VI: Altersgrenzen für schwerbehinderte Menschen.
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren.
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.