Früher in Rente gehen und zweimal im Jahr eine Festtagszulage erhalten: Die Türkei bietet bestimmten Versicherten Vorteile, die Deutschland in dieser Form nicht kennt. Besonders weit reicht eine seit dem 3. März 2023 geltende Regelung, die für bestimmte ältere Versicherungsjahrgänge die Altersgrenze entfallen lässt. Davon profitieren allerdings nicht alle Beschäftigten. Ein Vergleich zeigt, wo türkische Regelungen günstiger sind – und weshalb daraus noch keine insgesamt bessere Altersversorgung folgt.
Was macht die Türkei bei der Rente für Versicherte günstiger?
Die Türkei ermöglicht bestimmten Versicherten einen deutlich früheren Rentenbeginn als Deutschland und zahlt zusätzlich eine Festtagszulage. Entscheidend sind jedoch der Versicherungsbeginn, die Versicherungsgruppe und die zurückgelegten Beitragszeiten. Ein allgemeines Recht auf eine besonders frühe oder höhere Rente lässt sich daraus nicht ableiten.
Der wichtigste Unterschied betrifft die sogenannte EYT-Regelung. Die türkische Abkürzung bezeichnet die Gruppe derjenigen, deren Rentenzugang zuvor an einer Altersgrenze scheiterte. Seit März 2023 entfällt diese Grenze für bestimmte bereits vor September 1999 Versicherte, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Deutschland kennt bei den Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte keine entsprechende allgemeine Befreiung vom Mindestalter.
Für Betroffene kann das mehrere zusätzliche Jahre mit Rentenbezug bedeuten. Ob die monatliche Leistung den Lebensunterhalt ausreichend deckt, ist damit allerdings noch nicht beantwortet: Ein früher Rentenbeginn und eine ausreichende Rentenhöhe sind unterschiedliche Fragen.
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Wer kann in der Türkei ohne feste Altersgrenze in Rente gehen?
Die türkische Reform begünstigt insbesondere Menschen, die am 8. September 1999 oder davor bereits versichert waren und die weiteren Voraussetzungen ihrer Versicherungsgruppe erfüllen. Die Altersgrenze entfällt, nicht aber die erforderliche Versicherungsdauer oder die Zahl der Beitragstage. Die Regelung gilt deshalb nicht für alle Beschäftigten.
Nach der Fachinformation der Deutschen Rentenversicherung gelten für die dort beschriebene Arbeitnehmergruppe insbesondere:
- Versicherungsbeginn spätestens am 8. September 1999,
- eine Versicherungsdauer von 20 Jahren bei Frauen beziehungsweise 25 Jahren bei Männern,
- abhängig vom Versicherungsbeginn zwischen 5.000 und 5.975 Beitragstage.
Versicherungsdauer und Beitragstage sind nicht dasselbe: Zwischen dem erstmaligen Versicherungsbeginn und dem Rentenantrag können ausreichend viele Jahre liegen, obwohl noch Beitragstage fehlen. Für Selbstständige und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten eigene Voraussetzungen; die genannten Beitragstage lassen sich nicht pauschal auf sie übertragen.
Rechtsgrundlage ist das türkische Gesetz Nr. 7438. Es wurde am 1. März 2023 beschlossen, am 3. März 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und trat an diesem Tag in Kraft. Der dadurch eingeführte vorübergehende Artikel 95 des Gesetzes Nr. 5510 lässt für die erfassten Gruppen die Altersvoraussetzung entfallen, hält aber an den übrigen Bedingungen fest. Eine rückwirkende Zahlung allein aufgrund dieser Neuregelung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie unterscheidet sich das vom deutschen Rentenbeginn?
In Deutschland bleibt auch nach einer langen Versicherungsbiografie ein Mindestalter maßgeblich. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 ist die Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Nach 35 Versicherungsjahren kann sie bereits mit 63 beginnen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent.
| Vergleichspunkt | Türkei | Deutschland |
|---|---|---|
| Besonders früher Rentenzugang | Für bestimmte vor dem Stichtag versicherte EYT-Berechtigte ohne Altersgrenze, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt sind | Bei den Altersrenten nach 35 beziehungsweise 45 Versicherungsjahren bleibt ein Mindestalter erforderlich |
| Langjährige Versicherung | Versicherungsdauer und Beitragstage richten sich nach Versicherungsbeginn und Status | Ab Jahrgang 1964 nach 45 anrechenbaren Jahren abschlagsfrei mit 65 |
| Vorzeitiger Bezug mit Abschlag | Nicht unmittelbar mit dem deutschen Modell gleichzusetzen | Ab Jahrgang 1964 nach 35 anrechenbaren Jahren ab 63 mit bis zu 14,4 Prozent dauerhaftem Abschlag |
| Zusätzliche Festtagszahlung | Zweimal jährlich Bayram-Zulage, gegebenenfalls anteilig | Keine entsprechende allgemeine Festtagszulage in den dargestellten gesetzlichen Altersrenten |
Die Gegenüberstellung bezieht sich auf die genannten Rentenzugänge, nicht auf sämtliche Sonderregelungen beider Länder. Grundlage sind die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum türkischen Recht und zu den deutschen Altersrenten.
Die deutschen Abschläge betragen 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Sie entfallen nicht, wenn später die reguläre Altersgrenze erreicht wird. Die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren lässt sich dagegen nicht noch früher mit Abschlägen beziehen; dafür müsste gegebenenfalls eine andere Rentenart genutzt werden.
Gilt der frühe Ruhestand auch für jüngere Versicherte in der Türkei?
Für jüngere Versicherte gelten in der Türkei weiterhin Altersgrenzen und Mindestbeitragszeiten. Die EYT-Reform hat die Altersgrenze nicht für alle abgeschafft. Bei abhängig Beschäftigten mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Oktober 2008 nennt die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich 58 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer sowie mindestens 7.200 Beitragstage.
Für Selbstständige und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind in der dargestellten Regelkonstellation 9.000 Beitragstage erforderlich. Hinzu kommen Übergangsregelungen und besondere Rentenzugänge, etwa bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit.
Auch die Türkei hebt das Rentenalter an. Ab 2036 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen; nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung wird die Altersgrenze von 65 Jahren für Männer 2044 und für Frauen 2048 erreicht. Die Formel „In der Türkei gehen alle früher in Rente“ wäre deshalb ebenso unzutreffend wie die Behauptung, dort gebe es überhaupt kein Rentenalter mehr.
Welche zusätzliche Zahlung erhalten Rentner in der Türkei?
Die Türkei zahlt seit 2018 zweimal jährlich eine Bayram-Zulage, also eine Festtagszulage. Nach der Fachinformation der Deutschen Rentenversicherung vom Juli 2026 beträgt sie seit 2025 maximal 4.000 türkische Lira je Zahlung. Bei zwei vollen Zahlungen sind das insgesamt 8.000 Lira im Jahr.
Der Höchstbetrag steht jedoch nicht jedem Rentenbezieher zu. Bei türkischen Renten, die unter Anwendung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens festgestellt werden, wird die Zulage nach dem maßgeblichen Zeitenverhältnis anteilig gezahlt. Auch bei Hinterbliebenenrenten besteht generell nur ein anteiliger Anspruch.
Eine pauschale Euro-Angabe wäre für den Vergleich wenig aussagekräftig: Sie hinge vom verwendeten Wechselkurs ab. Außerdem sagt der umgerechnete Betrag allein nichts darüber aus, welche Ausgaben Rentner damit in der Türkei tatsächlich decken können.
Bedeutet das automatisch eine bessere Altersversorgung?
Nein. Ein früherer Rentenzugang und zusätzliche Zahlungen sind konkrete Vorteile für die jeweils Berechtigten. Sie belegen aber nicht, dass das türkische Rentensystem insgesamt höhere Leistungen oder eine bessere Absicherung bietet. Dafür müssten unter anderem Versicherungsverläufe, Beiträge, Rentenhöhen und Lebenshaltungskosten vergleichbar gegenübergestellt werden.
Die türkische Rentenberechnung knüpft nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung an das versicherungspflichtige monatliche Durchschnittsentgelt und eine von den Beitragstagen abhängige Lohnersatzquote an. Daneben existiert eine gesetzliche Untergrenze für bestimmte Renten. Diese Mindestregelung gilt nach der Fachinformation allerdings nur für innerstaatliche türkische Renten und darf nicht ohne Weiteres auf zwischenstaatlich berechnete Leistungen übertragen werden.
Die belastbare Aussage lautet daher: Für bestimmte Versicherte sind die türkischen Zugangsregeln günstiger. Eine pauschale Rangliste der gesamten Altersversorgung lässt sich daraus nicht ableiten.
Was müssen Menschen mit Versicherungszeiten in beiden Ländern tun?
Wer in Deutschland und in der Türkei versichert war, sollte beide Versicherungsverläufe beim Rentenantrag vollständig angeben. Das Sozialversicherungsabkommen ermöglicht, Zeiten für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen zusammenzurechnen. Es überträgt aber weder das türkische Rentenalter auf Deutschland noch die deutschen Zugangsvoraussetzungen auf die Türkei.
Die deutsche Rente wird grundsätzlich aus den deutschen Versicherungszeiten und nach deutschem Recht berechnet. Der türkische Versicherungsträger zahlt bei erfüllten Voraussetzungen eine eigene Rente aus den türkischen Zeiten. Türkische Beiträge erhöhen somit nicht unmittelbar die deutsche Rentenhöhe.
Für die praktische Vorbereitung sind insbesondere folgende Schritte wichtig:
- Lassen Sie prüfen, ob Ihre Versicherungszeiten in beiden Ländern vollständig erfasst sind.
- Geben Sie beim Antrag ausdrücklich an, dass Versicherungszeiten im jeweils anderen Staat vorliegen.
- Lassen Sie den möglichen Rentenbeginn für beide Länder getrennt feststellen.
- Stellen Sie den Antrag grundsätzlich bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnsitzlandes. Bei Versicherungszeiten in beiden Ländern gilt der Antrag grundsätzlich auch als Antrag auf die entsprechende Leistung im anderen Land.
Für einen deutschen Rentenbeginn empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung die Antragstellung rund drei Monate vorher. Diese Empfehlung ist keine allgemeine türkische Antragsfrist.
FAQ zur Rente in der Türkei und Deutschland
Erhalten türkische Staatsangehörige in Deutschland automatisch früher Rente?
Nein. Die türkische Staatsangehörigkeit allein begründet keinen früheren deutschen Altersrentenanspruch. Für die deutsche Rente müssen die Voraussetzungen der jeweiligen deutschen Rentenart erfüllt sein. Das Sozialversicherungsabkommen hilft insbesondere bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten.
Wird die deutsche Rente bei einem Umzug in die Türkei gekürzt?
Deutsche und türkische Staatsangehörige erhalten ihre deutsche Rente grundsätzlich in gleicher Höhe, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in der Türkei wohnen. Bei besonderen Konstellationen, insbesondere mit zusätzlichen Versicherungszeiten in Drittstaaten, können jedoch Abweichungen auftreten. Vor einem Umzug empfiehlt die Rentenversicherung deshalb eine individuelle Prüfung.
Können deutsche Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen?
Seit dem 1. Januar 2023 besteht bei deutschen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch eine vorgezogene Altersrente kann unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Das ist von den Zugangsvoraussetzungen für die Rente zu unterscheiden.
Kann die Bayram-Zulage eine deutsche Hinterbliebenenrente beeinflussen?
Ja. Die Deutsche Rentenversicherung ordnet die türkische Festtagszulage regelmäßig als Erwerbsersatzeinkommen ein. Sie kann deshalb bei der Einkommensanrechnung auf eine deutsche Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden. Ob daraus eine Kürzung entsteht, hängt von den weiteren Voraussetzungen der Einkommensanrechnung ab.
Fazit zum Rentenvergleich Deutschland – Türkei
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, fasst zusammen: „Die Türkei bietet bestimmten Versicherten zwei greifbare Vorteile: einen Rentenzugang ohne feste Altersgrenze nach der EYT-Regelung und zusätzliche Festtagszahlungen. Beide Vorteile haben jedoch klare Voraussetzungen und Grenzen. Wer Versicherungszeiten in Deutschland und der Türkei hat, sollte deshalb nicht mit pauschalen Länderurteilen planen, sondern Rentenbeginn und Ansprüche in beiden Systemen getrennt prüfen lassen.“
Quellen
- Türkisches Amtsblatt: Gesetz Nr. 7438 vom 1. März 2023, veröffentlicht am 3. März 2023 – Wegfall der Altersvoraussetzung für bestimmte Versicherte (EYT)
- Deutsche Rentenversicherung: Leistungen der Rentenversicherung Türkei – Voraussetzungen, Altersgrenzen und Festtagszulage
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte – deutsche Altersgrenzen und Abschläge
- Deutsche Rentenversicherung: Verbindungsstelle für die Türkei – Versicherungszeiten, Rentenantrag und Rentenzahlung im Ausland