Rente mit 63 ohne Abschläge: Schlupfloch in der Rentenversicherung sorgt für neue Chancen

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Der Traum von der Rente mit 63 ohne Abschläge schien für viele Jahrgänge längst ausgeträumt – nun sorgt ein kaum bekanntes Schlupfloch in der gesetzlichen Rentenversicherung für neue Hoffnung. Ein juristischer Kniff rund um Sonderzahlungen und die Auslegung von § 187a SGB VI erlaubt es Versicherten offenbar, deutlich früher in den Ruhestand zu gehen, ohne dauerhaft Rentenverluste hinnehmen zu müssen – und das, obwohl die Politik die „Rente mit 63“ eigentlich Schritt für Schritt zurückfährt. Alle wichtigen Hintergründe, Chancen und Risiken dieses Modells – und was Betroffene jetzt konkret tun können – finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was hinter der „Rente-mit-63-Lücke“ steckt

Die klassische abschlagsfreie „Rente mit 63“ gibt es nur noch für ältere Jahrgänge, die vor 1953 geboren sind und mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen. Für jüngere Versicherte steigt die Altersgrenze schrittweise auf bis zu 65 Jahre, bei der regulären Regelaltersrente sogar auf 67 Jahre. Gleichzeitig bleibt vielen nur der Weg in die vorgezogene Altersrente – jedoch mit teils drastischen dauerhaften Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent.

Genau hier setzt das Schlupfloch an: Wer bereit ist, in den letzten Berufsjahren vier- bis fünfstellige Beträge zusätzlich in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen, kann die sonst fälligen Abschläge vor dem Rentenstart vollständig ausgleichen und damit faktisch früher ohne Kürzung in Rente gehen. Die juristische Grundlage dafür findet sich in § 187a SGB VI, der ausdrücklich die Zahlung freiwilliger Beiträge zum Ausgleich von Rentenminderungen erlaubt.

Rente mit 63 ohne Abschläge - ihr Weg in die Frührente

Die rechtliche Basis: § 187a SGB VI

Der Paragraf § 187a SGB VI („Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“) ermöglicht Versicherten, die durch einen vorgezogenen Rentenbeginn entstehenden Abschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine sogenannte besondere Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung beantragen und erklären, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen (§ 109 Abs. 5 SGB VI).

Die Rentenkasse berechnet dann, wie hoch die notwendigen Ausgleichsbeträge sind, um den Zugangsfaktor der Rente wieder auf 1,0 anzuheben – also so, als wäre die Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen worden. Diese Beiträge können auch in Teilbeträgen bezahlt werden, eine Erstattung ist jedoch ausgeschlossen. Praktisch bedeutet das: Wer genug finanziellen Spielraum hat, kann Abschläge „freikaufen“ und so die vorzeitige Rente nahezu abschlagsfrei gestalten.

Wer überhaupt früher in Rente darf

Wichtig ist die Unterscheidung der verschiedenen Rentenarten in der gesetzlichen Versicherung:

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Mindestens 35 Versicherungsjahre, vorzeitiger Rentenbeginn ab 63 möglich, aber dauerhaft mit Abschlägen.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Mindestens 45 Versicherungsjahre, abschlagsfreier Ruhestand vor der Regelaltersgrenze, die Altersgrenze steigt je nach Jahrgang bis 65 Jahre.
  • Regelaltersrente: Anspruch ab Erreichen der individuell geltenden Regelaltersgrenze (schrittweise Anhebung bis 67 Jahre), ohne Abschläge, aber ohne Vorziehen.

Die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI spielt vor allem bei der Altersrente für langjährig Versicherte eine Rolle: Wer mindestens 35 Beitragsjahre erfüllt und ab 63 in Rente gehen dürfte, kann durch Sonderzahlungen die sonst fälligen Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat vollständig ausgleichen. Damit wird aus einer eigentlich gekürzten Frührente eine quasi reguläre Rente – nur eben früher.

So funktioniert das Schlupfloch in der Praxis

Der Weg zur vorgezogenen Rente ohne Abschläge folgt meist mehreren Schritten:

  1. Ab 50 Jahren kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Rentenauskunft mit Berechnung der möglichen Ausgleichszahlungen beantragt werden.
  2. Die DRV berechnet, welche Summe nötig wäre, um die erwarteten Abschläge beim gewünschten Rentenbeginn – etwa mit 63 – auszugleichen.
  3. Versicherte können den Ausgleichsbetrag einmalig oder in Teilbeträgen bis zum Rentenstart einzahlen, sofern sie die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente voraussichtlich erfüllen.
  4. Wird die Rente dann wie geplant vorgezogen in Anspruch genommen, fallen trotz Frühstart keine oder nur geringere Abschläge an – je nach Höhe der geleisteten Sonderzahlungen.

In der Praxis laufen diese Ausgleichszahlungen häufig über Ersparnisse, Abfindungen oder Teile des Vermögens, die so in eine höhere gesetzliche Rente umgewandelt werden. Der Vorteil: Die Zahlungen steigern nicht nur die Rente durch den Wegfall der Abschläge, sondern erhöhen zusätzlich die Entgeltpunkte – es wirkt also doppelt rentensteigernd.

Finanzielle Chancen und Risiken

Das Modell klingt verlockend: Ein paar Jahre früher Schluss mit Arbeit, aber trotzdem volle Rente. Doch es hat Haken. Die notwendigen Ausgleichsbeträge können sich auf hohe fünfstellige oder sogar sechsstellige Summen belaufen – je nach Höhe der erwarteten Rente und Anzahl der vorgezogenen Monate.

Ob sich die Investition lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Lebenserwartung und Gesundheit: Wer lange lebt, profitiert länger von der höheren Rente.
  • Steuerlast: Renten sind steuerpflichtig, Sonderzahlungen können je nach Gestaltung steuerlich begünstigt sein oder nicht.
  • Alternative Anlagen: Geld, das in die Rentenkasse fließt, steht nicht mehr für andere Investments zur Verfügung.

Experten empfehlen daher, vor einer Ausgleichszahlung dringend eine unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, bei Verbraucherzentralen oder spezialisierten Rentenberatern. Je nach persönlicher Situation kann sich das Schlupfloch als cleverer Rententrick oder als teurer Fehlgriff entpuppen.

Politische Brisanz und künftige Entwicklung

Die Möglichkeit, durch Sonderzahlungen die Rente „hochzukaufen“, steht längst in der Kritik. Gewerkschaften und Sozialverbände warnen, das System begünstige vor allem Besserverdienende, die genug Kapital für hohe Ausgleichsbeträge hätten. Wer ohnehin nur auf eine niedrige gesetzliche Rente kommt, kann sich die erforderlichen Summen meist nicht leisten – und bleibt auf Abschlägen sitzen.

Gleichzeitig steigt der Druck auf die Rentenkasse durch den demografischen Wandel. Immer mehr Babyboomer gehen in Rente, während weniger Beitragszahler nachkommen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die Spielräume für Ausgleichszahlungen oder die Bedingungen für die vorgezogene Altersrente künftig weiter einschränkt. Bisher finden sich entsprechende Anpassungen aber nicht im Gesetzestext zu § 187a SGB VI, der zuletzt bestätigt wurde.

Versicherte, die das Schlupfloch nutzen wollen, sollten diese Unsicherheit einkalkulieren und Entwicklungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung im Blick behalten.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer mit dem Gedanken spielt, früher in Rente zu gehen, sollte strukturiert vorgehen:

  • Versicherungsverlauf prüfen: Stimmt die Zahl der Beitragsjahre, sind Lücken vorhanden? Die DRV bietet kostenlose Kontenklärungen an.
  • Rentenauskunft anfordern: Insbesondere die besondere Auskunft mit Berechnung der möglichen Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI ist entscheidend.
  • Szenarien durchrechnen: Wie hoch ist die Rente bei Abschlag, mit teilweisem Ausgleich oder mit vollständiger Ausgleichszahlung?
  • Externe Beratung nutzen: Steuerliche Auswirkungen, Ehe- und Erbfragen sowie private Vorsorge sollten mitbedacht werden.

Eines steht fest: Wer das Schlupfloch zur „Rente mit 63 ohne Abschläge“ nutzen will, braucht Geld, einen langen Atem – und eine klar durchdachte Strategie. Ohne genaue Berechnung und seriöse Beratung kann die vermeintliche Frührenten-Chance am Ende zum teuren Bumerang werden.

Quellen:

  • Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Altersrenten und besonderer Rentenauskunft
  • Gesetze im Internet, § 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

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