Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, hofft auf eine verdiente Auszeit – möglichst früh und ohne Abzüge. Die sogenannte „Rente mit 63″ ist längst Geschichte, doch das Prinzip lebt fort: Wer 45 Versicherungsjahre nachweisen kann, darf früher in Rente gehen. Was das im Jahr 2026 konkret bedeutet, welche Jahrgänge wie betroffen sind und warum eine grundlegende Reform in der Diskussion steht, erklärt dieser Ratgeber. Laut Deutscher Rentenversicherung können Versicherte mit 45 anrechenbaren Jahren bereits vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen – doch der Teufel steckt im jahrgangsabhängigen Detail. Einen Überblick mit dem aktuellen Stand der Politik in folgendem Artikel!
Was aktuell gilt: Abschlagsfrei erst mit 65 – oder später
Die rechtliche Grundlage für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bildet § 38 SGB VI. Dieser Paragraph bestimmt, dass Versicherte ab Jahrgang 1964 nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen können – allerdings frühestens mit 65 Jahren. Für Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 gilt die Übergangsregelung des § 236b SGB VI, die das Eintrittsalter schrittweise von 63 auf 65 Jahre anhebt – um jeweils zwei Monate pro Geburtsjahrgang.
Das reguläre Renteneintrittsalter steigt bis 2031 stufenweise auf 67 Jahre. Die 45-Jahres-Rente bleibt bei 65 Jahren – also zwei Jahre früher als die Regelaltersgrenze. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sieht keine Abschläge vor. Das ist ihr entscheidender Vorteil: Sie erhalten die volle Rente, auch wenn Sie sie vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen.
Rechenbeispiel: Klaus, Jahrgang 1963
Klaus wurde 1963 geboren, hat 45 Versicherungsjahre gesammelt und fragt sich, ob er 2026 abschlagsfrei in Rente gehen kann. Die Antwort laut § 236b SGB VI und der Deutschen Rentenversicherung: nein – noch nicht. Für Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und 10 Monaten.
Wenn Klaus dennoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, zahlt er einen hohen Preis. Seine Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und 10 Monaten. Die Differenz beträgt 46 Monate, was einem dauerhaften Abschlag von 13,8 Prozent entspricht (0,3 Prozent pro Monat gemäß § 77 SGB VI). Aus einer monatlichen Rente von 1.500 Euro würden so dauerhaft 1.293 Euro – lebenslang.
Was auf die 45 Jahre angerechnet wird
Nicht alle Lebensjahre zählen für die Wartezeit. Folgende Zeiten werden angerechnet:
Anrechenbar: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I), freiwillige Beiträge ab mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen sowie Ersatzzeiten wie Wehr- oder Zivildienst.
Nicht anrechenbar: Zeiten mit ALG II (Bürgergeld) und Arbeitslosenhilfe sowie ALG-I-Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn – außer wenn der Arbeitgeber insolvent gegangen ist oder den Betrieb vollständig aufgegeben hat.
Wer also kurz vor der Rente arbeitslos wird und Bürgergeld erhält, kann diese Zeit nicht auf die 45-jährige Wartezeit anrechnen. Das ist ein häufiges Missverständnis, das zu bösen Überraschungen führt.
Die Altersrente für langjährig Versicherte: Die Alternative mit Abschlägen
Neben der abschlagsfreien Variante nach 45 Jahren gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI nach 35 Versicherungsjahren. Sie ist ab 63 Jahren möglich – aber zwingend mit Abschlägen verbunden. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den Sie die Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen, maximal 14,4 Prozent.
Wichtig: Die Abschläge sind dauerhaft. Es gibt keine spätere Korrektur, auch wenn Sie das gesetzliche Rentenalter überschreiten. Sie reduzieren auch einen möglichen Grundrentenzuschlag und führen nach dem Tod zur Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Die Reform-Diskussion 2026: Rente nach Beitragsjahren statt Lebensalter
Eine neue Rentenkommission der Bundesregierung soll ihre Ergebnisse im Sommer 2026 vorlegen. Im Mittelpunkt steht ein Vorschlag von Prof. Dr. Jens Südekum, Ökonom und Berater von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD): Die abschlagsfreie Rente soll strikt nach 45 Beitragsjahren gewährt werden – unabhängig vom Lebensalter.
Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) zeigte sich grundsätzlich aufgeschlossen und erklärte: „Jemand, der mit 16 die Lehre beginnt und 45 Jahre ununterbrochen arbeitet, hat enorm viel geleistet.” Das Modell würde Früheinsteiger – etwa Handwerker mit Ausbildungsbeginn mit 16 Jahren – deutlich begünstigen: Sie würden ihre 45 Beitragsjahre rechnerisch bereits mit 61 Jahren erreichen.
Rechenbeispiel: Maria (Früheinsteigerin) und Thomas (Späteinsteiger)
Maria wurde 1975 geboren und hat mit 16 Jahren eine Ausbildung begonnen. Nach aktuellem Recht gilt für sie gemäß § 38 SGB VI: abschlagsfrei erst mit 65, also im Jahr 2040 – obwohl sie ihre 45 Beitragsjahre rechnerisch schon mit 61 voll hätte. Nach dem Reformvorschlag könnte sie bereits mit 61 in Rente gehen.
Thomas hingegen wurde 1970 geboren, hat studiert und erst mit 27 Jahren gearbeitet. Dazu kommen krankheitsbedingte Lücken und Teilzeitphasen. Nach dem Reformmodell müsste Thomas unter Umständen bis weit über das 67. Lebensjahr hinaus arbeiten, um 45 Beitragsjahre zu erreichen. Genau hier setzt die Kritik des Sozialverbands VdK an: Der Verband warnt vor einem „paradoxen Effekt” – das Modell begünstigt körperlich arbeitende Früheinsteiger, benachteiligt aber Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien.
BSG-Rechtsprechung 2025: Auf die richtige Rentenart kommt es an
Das Bundessozialgericht hat 2025 in einem beachtenswerten Urteil klargestellt: 45 Beitragsjahre schützen nicht automatisch vor Abschlägen, wenn die falsche Rentenart gewählt wird. Jede Rentenart wird separat geprüft. Wer irrtümlich die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI beantragt – statt der abschlagsfreien Variante für besonders langjährig Versicherte –, nimmt dauerhaft Abschläge in Kauf, selbst wenn er die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente eigentlich erfüllen würde.
Besonders deutlich zeigte sich das bei schwerbehinderten Menschen: Das BSG bestätigte, dass auch bei mehr als 45 Beitragsjahren Abschläge auf die Schwerbehindertenrente zulässig bleiben, wenn diese vor Erreichen der rentenartspezifischen Altersgrenze beantragt wird. Wer 45 Beitragsjahre erreicht hat, sollte deshalb unbedingt beide Rentenarten prüfen – und sich frühzeitig kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
| Merkmal | Rente nach 45 Jahren (abschlagsfrei) | Rente nach 35 Jahren (mit Abschlägen) |
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| Merkmal | Rente nach 45 Jahren (abschlagsfrei) | Rente nach 35 Jahren (mit Abschlägen) |
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| Rechtsgrundlage | § 38 SGB VI, § 236b SGB VI | § 36 SGB VI, § 77 SGB VI |
| Mindestalter Jahrgang 1963 | 64 Jahre, 10 Monate | 63 Jahre (mit Abschlag) |
| Mindestalter ab Jahrgang 1964 | 65 Jahre | 63 Jahre (mit Abschlag) |
| Abschläge | Keine | 0,3 % pro Monat, max. 14,4 % |
| Abschlag Jg. 1963 bei Rente mit 63 | – | 13,8 % (dauerhaft) |
| ALG II / Bürgergeld anrechenbar? | Nein | Nein |
| ALG I in letzten 2 Jahren vor Rente | Nur bei Insolvenz des Arbeitgebers | Nur bei Insolvenz des Arbeitgebers |
| Kindererziehungszeiten | Ja (bis 10. Lebensjahr des Kindes) | Ja |
| Wehr-/Zivildienst | Ja (Ersatzzeiten) | Ja |
| Freiwillige Beiträge | Ja, ab 18 Jahren Pflichtbeiträge | Ja |
Fazit
Die Rente nach 45 Beitragsjahren bietet 2026 einen realen Vorteil: Wer die Wartezeit erfüllt, kann ohne Abschläge früher aufhören zu arbeiten. Allerdings ist „früher” für viele Jahrgänge längst nicht mehr 63 – wer 1963 geboren wurde, muss bis knapp vor dem 65. Geburtstag warten; wer ab 1964 geboren ist, kommt frühestens mit 65 Jahren in den abschlagsfreien Ruhestand.
Die Reform-Diskussion, Beitragsjahre statt Lebensalter in den Mittelpunkt zu stellen, ist politisch lebendig und könnte das System grundlegend verändern. Noch sind die Vorschläge nicht Gesetz; die Rentenkommission berät, und der Ausgang ist offen. Wer heute plant, sollte das aktuelle Recht zugrunde legen – und sich frühzeitig persönlich beraten lassen. Die Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung sind kostenlos und bundesweit zugänglich.

