Viele Geschiedene erleben es als ungerecht: Der Versorgungsausgleich kürzt die eigene Rente – obwohl der frühere Ehepartner längst verstorben ist. Seit der Reform des Versorgungsausgleichs gibt es aber klare Regeln, wann diese Kürzung gestoppt werden kann (Stand: 2026). Entscheidend ist, ob der ausgleichsberechtigte Ex‑Partner überhaupt oder wie lange er bereits Rente aus den übertragenen Anwartschaften bezogen hat. Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig einen Antrag stellt, kann oft zur ungekürzten Rente zurückkehren – Nachzahlungen für die Vergangenheit gibt es allerdings in der Regel nicht.
Das Wichtigste vorab
Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex‑Partner, kann die Kürzung Ihrer Rente auf Antrag ganz oder teilweise entfallen – allerdings nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen, vor allem der 36‑Monats‑Grenze nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.
Tod des Ex‑Partners nach dem Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich soll die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte gerecht zwischen den Ehegatten verteilen. In vielen Fällen führt das dazu, dass die Rente des ausgleichspflichtigen Ex‑Partners dauerhaft gekürzt wird, während der ausgleichsberechtigte Ex‑Partner zusätzliche Rentenpunkte erhält. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex‑Partner, stellt sich daher die Frage, ob diese Kürzung noch gerechtfertigt ist – vor allem, wenn der Verstorbene nur kurz oder gar nicht von den übertragenen Anwartschaften profitieren konnte.
Genau hier setzt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) an: Die Norm eröffnet die Möglichkeit, die Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Ex‑Partners auf Antrag zu beenden, wenn bestimmte Fristen eingehalten sind. Für viele Betroffene bedeutet das: Sie müssen aktiv werden, damit die Rente wieder in voller Höhe gezahlt wird – automatisch passiert nichts.
Rechtsgrundlage: § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod
Die zentrale Vorschrift ist § 37 Versorgungsausgleichsgesetz „Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“. Dort heißt es: Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Den Gesetzestext finden Sie zum Beispiel hier: § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.
Wichtig sind insbesondere drei Punkte aus der Norm:
- Die Kürzung entfällt nur auf Antrag – die Rentenversicherung reagiert nicht automatisch.
- Der Verstorbene darf die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen haben.
- Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an den Ausgleichspflichtigen zurückzuzahlen.
Mit der Norm verfolgt der Gesetzgeber ein Gerechtigkeitsziel: Die Kürzung der Rente soll nicht dauerhaft bestehen bleiben, wenn die ausgleichsberechtigte Person nur sehr kurz oder gar nicht von der übertragenen Versorgung profitieren konnte.
Die 36‑Monats‑Grenze: Wann die Rentenkürzung entfällt
Kernstück der Regelung ist die 36‑Monats‑Grenze. Sie entscheidet darüber, ob Sie Ihre Rente wieder ungekürzt erhalten können:
- Fall 1: Ex‑Partner verstirbt vor Rentenbeginn
Hat der ausgleichsberechtigte Ex‑Partner aus den übertragenen Rentenanrechten überhaupt noch keine Rente bezogen, kann die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen vollständig entfallen. In diesem Fall war der Zweck des Versorgungsausgleichs – die Versorgung beider Ehegatten im Alter – faktisch nicht zu realisieren. - Fall 2: Ex‑Partner stirbt nach Rentenbeginn, aber vor Ablauf von 36 Monaten
Hat der begünstigte Ex‑Partner zwar bereits Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalten, aber weniger als 36 Monate, kann die Kürzung ebenfalls aufgehoben werden. Ab dem Monat, der auf den Antrag folgt, wird die Rente des Ausgleichspflichtigen dann wieder ohne die Kürzung gezahlt. - Fall 3: Ex‑Partner stirbt nach mehr als 36 Monaten Rentenbezug
In diesem Fall bleibt es grundsätzlich bei der Kürzung. Auch wenn es als unbefriedigend empfunden wird: Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass der Versorgungsausgleich seinen Zweck in ausreichendem Umfang erfüllt hat.
Die Praxis zeigt, dass diese Frist häufig missverstanden wird. Entscheidend ist die Dauer des tatsächlichen Rentenbezugs aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten, nicht die gesamte Rentenlaufzeit.
Praktische Folgen: So wirkt sich die Anpassung auf Ihre Rente aus
Wird § 37 VersAusglG angewendet, hat das für die ausgleichspflichtige Person zwei wesentliche Folgen:
- Wegfall der laufenden Kürzung
Die Rente (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) wird ab dem Monat nach Eingang des Antrags wieder ungekürzt gezahlt. Eine rückwirkende Nachzahlung für die Vergangenheit sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. - Rückzahlung bestimmter Beiträge
Wurden zur Abwendung der Kürzung Beiträge gezahlt – etwa zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ex‑Partners – sind diese unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen an den Ausgleichspflichtigen zurückzuzahlen.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Versicherter musste aufgrund des Versorgungsausgleichs monatliche Kürzungen von rund 200 Euro hinnehmen. Nach dem Tod der Ex‑Ehefrau und einem erfolgreichen Antrag nach § 37 VersAusglG erhielt er ab dem Folgemonat seine volle Rente ohne Abschlag. Für die bereits gekürzten Monate gab es aber keine Nachzahlung.
Wer muss den Antrag stellen – und wo?
Der entscheidende Schritt ist der Antrag auf Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Zuständig ist in der Regel der jeweilige Versorgungsträger, zum Beispiel:
- bei gesetzlicher Rente: die Deutsche Rentenversicherung
- bei Beamtenversorgung: die zuständige Versorgungsbehörde
- bei Betriebsrenten oder berufsständischen Versorgungen: der jeweilige Versorgungsträger
Für die gesetzliche Rentenversicherung informiert die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich darüber, dass Betroffene die Kürzung durch Versorgungsausgleich stoppen können, wenn der Ex‑Partner verstorben ist. Informationen dazu finden Sie beispielsweise hier: Deutsche Rentenversicherung – Kürzung durch Versorgungsausgleich stoppen.
Dem Antrag sollten Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Sterbeurkunde des ausgleichsberechtigten Ex‑Partners
- Scheidungsurteil bzw. Beschluss zum Versorgungsausgleich
- Nachweise über den Rentenbezug des verstorbenen Ex‑Partners (soweit vorhanden, etwa Rentenbescheid)
Je genauer Sie die Unterlagen zusammenstellen, desto schneller kann der Versorgungsträger prüfen, ob die 36‑Monats‑Grenze eingehalten ist.
Aktuelle Rechtsprechung: Enge Grenzen der Rückabwicklung
Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), bestätigt, dass eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. In einer Entscheidung stellte der BGH klar, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Bedingungen strikt einzuhalten sind.
Auch bei Erwerbsminderungsrenten kommt es auf die Frage an, ob innerhalb von 24 Monaten nach Ende einer Erwerbsminderungsrente ein neuer Rentenbezug – etwa eine Altersrente – beginnt. Ist dies nicht der Fall und verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Für sogenannte „Altfälle“ vor der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 zeigen spezialisierte Kanzleien, dass über familiengerichtliche Abänderungsverfahren teilweise dennoch eine Rückabwicklung erreicht werden kann, auch wenn die Dreijahresfrist des § 37 VersAusglG überschritten ist. Hier geht es häufig um komplexe Konstellationen, bei denen neben dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten weitere Abänderungsgründe hinzukommen müssen.
Dauerhafte Kürzung trotz Tod – ein Gerechtigkeitsdilemma
In der Praxis stoßen Betroffene häufig auf Unverständnis, wenn die Rente auch nach dem Tod des Ex‑Partners dauerhaft gekürzt bleibt. Das gilt insbesondere, wenn der Versorgungsausgleich schon lange zurückliegt und der ausgleichsberechtigte Ex‑Partner viele Jahre Rente bezogen hat.
Rechtsberater sprechen in diesem Zusammenhang von einem „Gerechtigkeitsdilemma“: Der Ausgleichspflichtige empfindet die weitere Kürzung als unlogisch, obwohl sie rechtlich begründet ist. Der Gesetzgeber hat bewusst die 36‑Monats‑Grenze eingezogen, um einen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen. Betroffene sollten sich daher frühzeitig beraten lassen, ob in ihrem individuellen Fall zusätzliche Abänderungsmöglichkeiten – etwa über § 51 VersAusglG – in Betracht kommen.
Erben und Hinterbliebene: Wer profitiert – und wer nicht?
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Rolle der Erben:
- Erben des Ausgleichspflichtigen können in bestimmten Konstellationen ein Verfahren auf „Totalrevision“ des Versorgungsausgleichs führen, wenn der Ausgleichspflichtige verstorben ist und erhebliche Veränderungen vorliegen.
- Erben des ausgleichsberechtigten Ex‑Partners haben dagegen grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf die Versorgungsanrechte aus dem Versorgungsausgleich, weil Rentenansprüche mit dem Tod erlöschen.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Rentenansprüche höchstpersönlich sind und nicht vererblich. Im Ergebnis bedeutet das: Die Anpassung nach § 37 VersAusglG wirkt zugunsten des ausgleichspflichtigen Ex‑Partners (oder seiner Hinterbliebenen bei laufenden Verfahren), nicht zugunsten der Erben des Verstorbenen.
Schritt für Schritt: So gehen Sie vor, wenn Ihr Ex‑Partner verstorben ist
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wird und Ihr ausgleichsberechtigter Ex‑Partner verstorben ist, sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Unterlagen prüfen
Sichten Sie das Scheidungsurteil und die Auskunft des Versorgungsträgers, um festzustellen, wie hoch der Versorgungsausgleich ist. - Tod des Ex‑Partners nachweisen
Beschaffen Sie die Sterbeurkunde oder einen anderen amtlichen Nachweis über den Tod Ihres Ex‑Partners. - Rentenlauf des Ex‑Partners klären
Versuchen Sie – soweit möglich – zu ermitteln, ob und wie lange der Ex‑Partner Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat. Dies kann auch über den Versorgungsträger geklärt werden. - Antrag nach § 37 VersAusglG stellen
Stellen Sie beim zuständigen Versorgungsträger einen schriftlichen „Antrag auf Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“ und fügen Sie alle Unterlagen bei. - Bescheid prüfen und ggf. beraten lassen
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig. Wird der Antrag abgelehnt oder bestehen Zweifel, kann sich die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts oder Rentenberaters lohnen.
Wichtigste Fakten zum Versorgungsausgleich beim Tod des Ex‑Partners
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG |
| Voraussetzung 1 | Ex‑Partner ist ausgleichsberechtigte Person und verstorben |
| Voraussetzung 2 | Ex‑Partner hat die aus dem Versorgungsausgleich erworbene Versorgung höchstens 36 Monate bezogen oder noch gar nicht |
| Rechtsfolge | Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person entfällt ab dem Monat nach Antragstellung |
| Antragspflicht | Anpassung erfolgt nur auf Antrag bei dem jeweiligen Versorgungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) |
| Rückwirkung | In der Regel keine rückwirkende Nachzahlung für bereits gekürzte Monate |
| Erben | Erben des Ausgleichsberechtigten haben keinen Anspruch auf die übertragenen Rentenanrechte; Erben des Ausgleichspflichtigen können unter Umständen ein Abänderungsverfahren führen |
| Altfälle | In älteren Versorgungsausgleichsfällen sind über familiengerichtliche Abänderungsverfahren teilweise erweiterte Rückabwicklungen möglich |
Zusammenfassung: dann kann der Versorgungsausgleich rückabgewickelt werden
Der Tod des ausgleichsberechtigten Ex‑Partners kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre eigene Altersversorgung haben. Wer die 36‑Monats‑Grenze und die Antragspflicht nach § 37 VersAusglG kennt, kann in vielen Fällen erreichen, dass die Rente wieder in voller Höhe gezahlt wird. Zugleich zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Rückabwicklung bewusst begrenzt hat – pauschale Lösungen gibt es nicht, jeder Fall muss anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.
Für Betroffene lohnt es sich daher, die eigenen Unterlagen zu ordnen, den zuständigen Versorgungsträger anzusprechen und bei Zweifeln frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Gerade bei komplexen Versorgungslaufbahnen mit gesetzlicher Rente, Betriebsrente und Beamtenversorgung kann eine professionelle Prüfung entscheidende finanzielle Vorteile im Alter bringen.

