Was sind Rentenabschläge?
Wer vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Altersrente geht, muss monatliche Rentenabschläge hinnehmen.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat vorgezogenem Rentenbeginn und wirkt dauerhaft auf die gesamte Rentenlaufzeit.
Früher in Rente: Sonderzahlungen als Ausgleich
Seit 2012 wird das Regelalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; ein 1960 Geborener erreicht regulär bereits 66 Jahre und 4 Monate.
Wer eine Altersrente für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen vorzeitig nutzen möchte, kann die Abschläge ab 50 Jahren mit freiwilligen Beiträgen ausgleichen.
Voraussetzungen für den Ausgleich der Rentenabschläge
Notwendig ist eine schriftliche Erklärung an die Deutsche Rentenversicherung, dass voraussichtlich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen werden soll.
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte vorgezogene Altersrente müssen bis zum geplanten Rentenbeginn erfüllbar sein, etwa Mindestversicherungszeiten.
Wie hoch sind die Sonderzahlungen?
Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine spezielle Auskunft mit drei Kernangaben: erwartete Rentenhöhe, Rentenminderung und maximal möglicher Ausgleichsbetrag.
Beispiel: Bei 800 Euro Bruttorente und einem Jahr Vorziehen sinkt die Rente um 3,6 Prozent (28,80 Euro), der vollständige Ausgleich kostet in der ersten Jahreshälfte 2025 rund 7.100 Euro.
Rechenbeispiele aus der Praxis
Bei zwei Jahren Vorziehen und 1.000 Euro Bruttorente ergibt sich ein Abschlag von 7,2 Prozent (72 Euro monatlich), der volle Ausgleich erfordert etwa 18.500 Euro.
Wer drei Jahre früher mit 1.200 Euro Bruttorente starten will, muss mit 10,8 Prozent Abschlag (129,60 Euro) rechnen; der Ausgleich kostet rund 34.700 Euro.
Berechnung der Beiträge
Grundlage ist eine gesetzlich definierte Formel, die Durchschnittsverdienst aller Versicherten, aktuellen Beitragssatz und geplanten Kürzungsprozentsatz berücksichtigt.
Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der Auskunft, steigen die Beiträge trotz geänderter Berechnungsgrößen in dieser Frist nicht.
Einmalzahlung, Teilzahlung, Raten
Sonderzahlungen sind als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen möglich; jede Teilzahlung reduziert die spätere Rentenminderung anteilig.
Klassische laufende Raten sind nicht vorgesehen, jedoch können mehrere Zahlungen pro Jahr geleistet werden.
Was, wenn doch nicht früher in Rente?
Wer trotz Sonderzahlungen nicht vorzeitig in Rente geht, ist dazu nicht verpflichtet und erhält später eine entsprechend höhere Altersrente.
Eine Rückerstattung der geleisteten Sonderzahlungen findet nicht statt, die eingezahlten Beiträge erhöhen dauerhaft die Rentenansprüche.
Keine Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen
Sonderzahlungen zum Abschlagsausgleich ersetzen keine fehlenden Versicherungsjahre oder anderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente.
Sie wirken ausschließlich auf die Rentenhöhe, nicht auf die Frage, ob ein Rentenanspruch dem Grunde nach besteht.
Steuerliche Vorteile nutzen
Freiwillige Beiträge können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, wobei Höchstbeträge gelten.
Eine Verteilung der Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre kann steuerlich günstiger sein und sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
Beratung und nächste Schritte
Eine individuelle Beratung bieten alle Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie ehrenamtliche Versichertenberater vor Ort.
Telefonisch ist die DRV unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800 erreichbar; dort können auch Auskünfte zu Sonderzahlungen angefordert werden.
Quelle
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/R/rentenabschlag.html


