Wann Rentner Unterhalt zahlen müssen
Rentner sind ihren Kindern, ihrem Ehegatten bzw. Ex‑Ehegatten und in bestimmten Konstellationen auch ihren Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist nicht, ob jemand arbeitet, sondern ob genug Einkommen – hier vor allem Rente – vorhanden ist, um den eigenen Bedarf und den Unterhalt anderer zu decken.
Unterhaltsrechtlich zählen Alters‑, Erwerbsminderungs‑ und Betriebsrenten als „normale“ Einkünfte und werden bei der Berechnung genauso berücksichtigt wie Lohn. Dadurch kann Unterhalt auch nach Renteneintritt weiterlaufen oder neu entstehen, solange nach Abzug des Selbstbehalts noch genug Geld übrig bleibt.
Typische Unterhaltspflichten im Rentenalter
Beim nachehelichen Unterhalt kann eine Rente sogar die Haupteinnahmequelle sein, aus der der Unterhalt gezahlt wird. Beispielhaft wird gerechnet: Bezieht ein Ehegatte 1.000 Euro Rente und der andere 1.060 Euro anrechenbares Einkommen, besteht ein geringer Ausgleichsanspruch – auch wenn beide schon Rentner sind.
Gegenüber Kindern müssen Rentner grundsätzlich weiter Kindesunterhalt zahlen, solange eine Unterhaltspflicht besteht – etwa bei minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern in Ausbildung. Umgekehrt kann Elternunterhalt eine Rolle spielen: Kinder müssen für pflegebedürftige Eltern nur dann zahlen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt, unabhängig davon, ob diese Eltern schon Rente beziehen.
Wie die Düsseldorfer Tabelle bei Rentnern wirkt
Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Orientierung für die Höhe des Kindesunterhalts und wird von Familiengerichten als Standardgrundlage genutzt. Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – bei Rentnern also vor allem die Rente abzüglich bestimmter Abzüge – in Einkommensgruppen ein und weist je nach Alter des Kindes konkrete Unterhaltsbeträge aus.
Auch für Rentner gilt: Zuerst wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt, danach erfolgt die Einordnung in eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle; anschließend werden Selbstbehalt und ggf. Rangfolge der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Die Tabelle selbst hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber bundesweit als maßgebliche Richtlinie angewendet.
Selbstbehalt: Wie viel darf ein Rentner behalten?
Der sogenannte Selbstbehalt stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann. Ab 2025/2026 steigen die Selbstbehaltsgrenzen leicht, sodass Rentner einen etwas höheren Mindestbetrag für sich behalten dürfen, bevor sie Unterhalt zahlen müssen.
Ist die Rente so niedrig, dass nach Abzug des Selbstbehalts kein Spielraum mehr bleibt, gilt der Rentner als nicht leistungsfähig und muss keinen oder nur reduzierten Unterhalt zahlen. Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten, wird nach der in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Rangfolge verteilt (Mangelfall).
Besonderheiten: Frühverrentung, Nebenjob und Vermögen
Bei (Früh‑)Rentnern wird auch geprüft, ob die Inanspruchnahme von Rente zumutbar ist oder ob weiterhin Erwerbsobliegenheiten bestehen – insbesondere, wenn noch gearbeitet werden kann. Zusätzliche Einkünfte aus Minijob oder Nebenverdienst erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen und können zu höheren Unterhaltsansprüchen führen.
Vermögen kann im Einzelfall eine Rolle spielen: Wer sehr niedrige laufende Einkünfte, aber erhebliches verwertbares Vermögen hat, kann verpflichtet sein, dieses teilweise einzusetzen, um Unterhalt zu leisten. Hierzu existiert jedoch umfangreiche Rechtsprechung, die stets den Einzelfall betrachtet.
Fazit: Düsseldorfer Tabelle bleibt Leitlinie – auch für Rentner
Rentner zahlen Unterhalt, wenn ihre Rente unterhaltsrechtlich als leistungsfähig eingestuft wird und gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen. Die Düsseldorfer Tabelle bildet auch für Rentner die entscheidende Grundlage zur Berechnung von Kindesunterhalt; zusätzlich bestimmen Selbstbehalt und individuelle Leistungsfähigkeit, ob und in welcher Höhe tatsächlich gezahlt werden muss.

