Schwerbehindertenrente: Jahrgang 1965 startet 2027 oder 2028 – Warum der 1. Dezember entscheidet!

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Wer 1965 geboren wurde, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens 2027 beziehen. Für einen Teil des Jahrgangs kommt jedoch erst Januar 2028 infrage. Die Grenze liegt beim 1. Dezember 1965: Bis einschließlich dieses Geburtstags ist der frühestmögliche Rentenbeginn noch 2027 erreichbar. Neben dem Alter müssen eine anerkannte Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahre vorliegen; beim Start mit 62 Jahren fallen dauerhaft Abschläge an.

Wer aus dem Jahrgang 1965 kann noch 2027 in Rente gehen?

Wer zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 1965 geboren wurde, kann die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei erfüllten Voraussetzungen noch 2027 beginnen. Für Versicherte mit Geburtstag zwischen dem 2. und 31. Dezember 1965 ist der früheste Beginn dagegen der 1. Januar 2028.

Der Grund: Für den Jahrgang 1965 liegt das Mindestalter für diese vorgezogene Altersrente bei 62 Jahren. Dieses Alter erreichen zwar alle Angehörigen des Jahrgangs im Laufe des Jahres 2027. Für den Rentenbeginn reicht es aber nicht, irgendwann innerhalb eines Monats 62 zu werden. Die Voraussetzungen müssen bereits zu dessen Beginn erfüllt sein.

Damit ergibt sich folgende Übersicht. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass auch die Schwerbehinderung und die erforderliche Versicherungszeit vorliegen und die Rente rechtzeitig beantragt wird.

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GeburtstagFrühestmöglicher Rentenbeginn
1. Januar 19651. Januar 2027
2. bis 31. Januar 19651. Februar 2027
1. November 19651. November 2027
2. bis 30. November 19651. Dezember 2027
1. Dezember 19651. Dezember 2027
2. bis 31. Dezember 19651. Januar 2028

Die Termine folgen aus der Altersgrenze von 62 Jahren und dem gesetzlich geregelten Monatsbeginn. Für Dezember 1965 weist auch die Rentenversicherung den 1. Januar 2028 als frühestmöglichen Beginn aus – mit der ausdrücklichen Ausnahme, dass sich dieser Termin bei einer Geburt am Monatsersten um einen Monat vorverlegt.

Warum verläuft die Grenze zwischen dem 1. und 2. Dezember 1965?

Der Unterschied entsteht, weil das maßgebliche Lebensalter mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag erreicht wird. Bei einer Geburt am 1. Dezember 1965 ist das 62. Lebensjahr deshalb bereits mit Ablauf des 30. November 2027 vollendet. Zum Beginn des Dezember liegt die Altersvoraussetzung somit vor.

Bei einer Geburt am 2. Dezember 1965 wird das 62. Lebensjahr dagegen erst mit Ablauf des 1. Dezember 2027 vollendet. Zu Beginn dieses Monats fehlt die Altersvoraussetzung noch. Die Rente kann deshalb frühestens am 1. Januar 2028 starten.

Für die Altersberechnung wird der Tag der Geburt nach § 187 Absatz 2 BGB mitgerechnet. Den monatlichen Rentenbeginn regelt § 99 Absatz 1 SGB VI: Die Anspruchsvoraussetzungen müssen zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats erfüllt sein.

Die beiden benachbarten Geburtstage führen damit zu einem Monat Unterschied beim frühestmöglichen Rentenbeginn. Weil dieser Unterschied auf den Jahreswechsel fällt, beginnt die Rente bei den einen noch 2027 und bei den anderen erst 2028.

Welche Voraussetzungen gelten für die Schwerbehindertenrente?

Neben dem Mindestalter müssen Versicherte zum Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Eine Schwerbehinderung setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Das passende Geburtsdatum allein reicht deshalb nicht aus, um diese Altersrente zu erhalten.

Die Voraussetzungen stehen in § 37 SGB VI. Für den Jahrgang 1965 ermöglicht die Vorschrift einen vorzeitigen Beginn ab 62 Jahren. Ohne Abschläge ist diese Altersrente mit 65 Jahren möglich.

Die Wartezeit bezeichnet die erforderliche Mindestversicherungszeit. Für die 35 Jahre zählen nicht ausschließlich Beschäftigungsjahre. Auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten sowie anerkannte Zeiten etwa wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung können berücksichtigt werden. Welche Zeiten im eigenen Fall erfasst sind, zeigt die ausführliche Rentenauskunft.

Welche Abschläge entstehen beim Rentenbeginn mit 62 Jahren?

Wer diese Altersrente zum frühestmöglichen Termin mit 62 Jahren beginnt, muss grundsätzlich einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen. Der Abzug beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Start sind das 36 Monate.

Der Abschlag entfällt später nicht. Er bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Die Entscheidung für den frühestmöglichen Beginn wirkt sich deshalb dauerhaft auf die monatliche Rente aus.

Dabei ist zwischen dem Kalenderjahr und dem Alter beim Rentenbeginn zu unterscheiden: Wer am 2. Dezember 1965 geboren wurde und am 1. Januar 2028 startet, bezieht die Rente ebenfalls zum frühestmöglichen Termin. Der Jahreswechsel verringert den maximalen Abschlag nicht. Die Rentenversicherung nennt für diesen Geburtsmonat ausdrücklich eine maximale Rentenminderung von 10,8 Prozent.

Wann sollten Versicherte den Rentenantrag stellen?

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Für einen Start am 1. Dezember 2027 bietet sich daher eine Antragstellung etwa im September 2027 an. Soll die Rente am 1. Januar 2028 beginnen, liegt der empfohlene Zeitpunkt etwa im Oktober 2027.

Das ist eine Empfehlung für die rechtzeitige Bearbeitung, nicht die gesetzliche Ausschlussfrist. § 99 Absatz 1 SGB VI lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen rückwirkenden Beginn zu. Wer die dort geregelte Antragsfrist versäumt, erhält die Rente grundsätzlich jedoch erst ab dem Antragsmonat.

Vor der Antragstellung sollten Versicherte prüfen, ob die 35 Jahre vollständig im Versicherungskonto erfasst sind. Außerdem muss die Schwerbehinderung zum vorgesehenen Rentenbeginn nachgewiesen sein. Eine frühzeitige Klärung ist besonders wichtig, wenn Versicherungszeiten fehlen oder die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung noch läuft.

FAQ zur Schwerbehindertenrente für Jahrgang 1965

Ist der 1. Dezember 1965 eine neue gesetzliche Stichtagsregelung?

Nein. Die Geburtsgrenze ergibt sich aus den bestehenden Regeln zum Mindestalter und zum monatlichen Rentenbeginn. Es handelt sich nicht um eine neu beschlossene Sonderregelung für den Jahrgang 1965.

Muss ich zum frühestmöglichen Termin in Rente gehen?

Nein. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Ein späterer Beginn verringert die Zahl der Abschlagsmonate; mit 65 Jahren ist diese Altersrente für den Jahrgang 1965 ohne Abschläge möglich.

Muss die Schwerbehinderung auch nach dem Rentenbeginn bestehen bleiben?

Für den Anspruch ist entscheidend, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt. Ein späterer Wegfall berührt den bereits bestehenden Anspruch auf diese Altersrente nicht.

Kann ich neben der Schwerbehindertenrente weiterarbeiten?

Ja. Altersrenten können seit dem 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Arbeitsverdienst führt deshalb nicht zu einer Kürzung dieser Altersrente.

Fazit: dann ist die Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1965 möglich

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, erklärt kurz: „Für den Jahrgang 1965 hängt der frühestmögliche Beginn der Schwerbehindertenrente vom genauen Geburtstag ab: Bis einschließlich 1. Dezember ist ein Start noch 2027 möglich, bei einer Geburt vom 2. bis 31. Dezember erst am 1. Januar 2028. Wer diesen Termin nutzen möchte, sollte die Versicherungszeiten und den Nachweis der Schwerbehinderung rechtzeitig prüfen. Beim frühestmöglichen Bezug bleibt grundsätzlich ein Abschlag von 10,8 Prozent bestehen.“

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