Mütterrente III ohne Abschlag: Rentenart entscheidet über das Plus je Kind

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Zum 1. Juli stiegen die Renten um 4,24 Prozent, ein Rentenpunkt ist seitdem 42,52 Euro wert, wie die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mitteilt. Dieser Wert bestimmt auch die Mütterrente III. Frührentnerinnen und Frührentner, deren Rente durch Abschläge dauerhaft kleiner ausfällt, erhalten den neuen Zuschlag ungekürzt. Wie viel ankommt, hängt an der Rentenart.

Mütterrente III: Fester Zugangsfaktor schützt vor Abschlägen

Grundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2027 wird für jedes vor 1992 geborene Kind ein weiterer halber Entgeltpunkt gutgeschrieben. Damit zählen auch für diese Kinder bis zu drei Jahre Erziehungszeit, wie bei später geborenen Geschwistern.

Der Gesetzgeber hat den Zuschlag als persönliche Entgeltpunkte ausgestaltet. Diese technische Form hat eine praktische Folge. Der Zugangsfaktor, über den sonst Abschläge wirken, ist bereits eingerechnet und beträgt immer 1,0. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung zu § 307d SGB VI nennen ausdrücklich vorzeitige Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten mit Abschlag und abschlagsbehaftete Hinterbliebenenrenten.

Die Regel gilt auch in die andere Richtung. Wer später in Rente gegangen ist und dafür einen erhöhten Zugangsfaktor erhält, bekommt auf den Zuschlag keinen Bonus. Die übrige Rente bleibt unverändert. Ein Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbeginns verschwindet durch die Mütterrente III nicht.

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Rentenart bestimmt die Höhe der Mütterrente III

Anders als der Zugangsfaktor wirkt der Rentenartfaktor auf den Zuschlag. Bei Altersrenten und vollen Erwerbsminderungsrenten liegt er bei 1,0, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei 0,5. Die Rentenversicherung rechnet das in ihren Anweisungen selbst vor: Von 21,26 Euro je Kind bleiben bei teilweiser Erwerbsminderung 10,63 Euro. Wird eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines Hinzuverdiensts nur teilweise gezahlt, fließt der Zuschlag dagegen in voller Höhe ein.

RentensituationFaktor auf den ZuschlagPlus je Kind und Monat (brutto)
Altersrente ohne AbschlagZugangsfaktor 1,021,26 Euro
Vorgezogene Altersrente mit AbschlagZugangsfaktor 1,021,26 Euro
Volle ErwerbsminderungsrenteZugangsfaktor 1,021,26 Euro
Teilweise ErwerbsminderungsrenteZugangsfaktor 1,0, Rentenartfaktor 0,510,63 Euro
Erster Rentenbeginn ab 2028, 36 Monate vorgezogenZugangsfaktor 0,892rund 18,96 Euro

Alle Beträge beruhen auf dem Rentenwert von 42,52 Euro. Ausgezahlt wird nach dem Wert, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt.

Rechenbeispiel: Zwei Kinder, Altersrente mit 9 Prozent Abschlag

Eine Rentnerin hat 1978 und 1983 je ein Kind bekommen. Sie ist 30 Monate vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente gegangen, ihre Altersrente ist deshalb dauerhaft um 9,0 Prozent gekürzt. Ab Januar 2027 stehen ihr zwei Zuschläge von je 0,5 Entgeltpunkten zu, nach heutigem Rentenwert 42,52 Euro brutto im Monat. Würde der Abschlag auch hier greifen, wären es 38,69 Euro.

Für 2027 ergibt sich eine Nachzahlung von mindestens 510,24 Euro brutto. Der Rentenwert darf nach geltendem Recht nicht sinken und wird zum 1. Juli 2027 neu festgesetzt. Steigt er, fällt die Nachzahlung für die zweite Jahreshälfte entsprechend höher aus.

Mütterrente III für Neurentner ab 2028: Abschläge greifen wieder

Die Sonderregel gilt für Renten, die am 31. Dezember 2026 bereits liefen, und für Renten mit Beginn im Jahr 2027. Wer erstmals ab Januar 2028 Rente bezieht, erhält keinen Pauschalzuschlag. Stattdessen werden sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit im Versicherungskonto berücksichtigt. Diese Zeiten durchlaufen die normale Rentenberechnung. Bei einer vorgezogenen Altersrente schmälert der Abschlag dann auch dieses Plus: Wer 36 Monate früher geht, behält je Kind rund 18,96 Euro statt 21,26 Euro.

Dass die vollständige Gleichstellung erst jetzt kommt, ist rechtlich nicht beanstandet worden. Das Bundessozialgericht hielt die nur teilweise Angleichung bei der Mütterrente I für verfassungsgemäß (Urteil vom 28. Juni 2018, Az. B 5 R 12/17 R).

Auszahlung der Mütterrente III erst 2028

Wegen des technischen Aufwands zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag erst ab 2028 aus, rückwirkend ab Januar 2027 oder ab einem späteren Rentenbeginn im Jahr 2027. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zur Mütterrente III. Für laufende Renten ist in der Regel kein Antrag nötig.

Das Gesetz schließt außerdem aus, dass Versicherte eine Prüfung ihres Einzelfalls vor Ablauf des 31. Dezember 2027 verlangen. Anfragen im kommenden Jahr beantworten die Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich nur mit einem Hinweis auf die Rechtslage.

Häufige Fragen zur Mütterrente III

Wer erhält die Mütterrente III ohne Abschlag?

Berechtigt sind Mütter und Väter, deren Rente am 31. Dezember 2026 bereits lief oder im Jahr 2027 beginnt. In der Rente muss für den 30. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes eine Erziehungszeit angerechnet sein. Für diese Gruppe gilt der Zugangsfaktor 1,0, auch bei vorzeitiger Altersrente.

Wird die Mütterrente III auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?

Ja, das ist möglich. Die Mütterrente III ist Teil der gesetzlichen Rente und kann deshalb nach Angaben der Rentenversicherung auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden. Bei ergänzenden Leistungen kann das Plus also ganz oder teilweise wieder entfallen.

Was gilt, wenn das Kind zeitweise beim anderen Elternteil lebte?

Der volle Zuschlag geht an den Elternteil, dem die Erziehungszeit im 30. Kalendermonat nach der Geburt zugeordnet ist. War die Erziehung genau in diesem Monat unterbrochen, kommt auf Antrag ein anteiliger Zuschlag von 0,0833 Entgeltpunkten je Erziehungsmonat in Betracht. Doppelte Zuschläge für denselben Zeitraum sind ausgeschlossen.

Wirkt sich die Mütterrente III auf eine Witwenrente aus?

Grundsätzlich ja, denn eigenes Renteneinkommen wird auf Hinterbliebenenrenten angerechnet. Für das Jahr 2027 gibt es eine Ausnahme: Bis zum 31. Dezember 2027 bleibt der Zuschlag für 2027 bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt. Ab 2028 zählt er wie jede andere Rentenerhöhung.

Einschätzung der Redaktion

Der feste Zugangsfaktor ist für Frührentnerinnen eine faire Lösung. Viele von ihnen sind gerade wegen Kindererziehung, Pflege oder Krankheit früher ausgeschieden und tragen den Abschlag lebenslang. Dass der Zuschlag davon unberührt bleibt, verhindert eine doppelte Benachteiligung. Weniger überzeugend ist die Lage für Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung, die nur die Hälfte erhalten, obwohl die Erziehungsleistung dieselbe war. Die Anrechnung auf die Grundsicherung lässt zudem gerade bei den ärmsten Rentnerinnen wenig vom Plus übrig. Wer ab 2028 in Rente geht, sollte wissen, dass die Abschlagsfreiheit dann nicht mehr gilt.

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