Was der Behinderten-Pauschbetrag bringt
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der Menschen mit Behinderung pauschal einen Teil ihres Einkommens steuerfrei stellt und so Mehrkosten im Alltag ausgleichen soll. Er wird nicht nach tatsächlichen Ausgaben, sondern allein nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt und kann – je nach GdB – von 384 Euro bis 2.840 Euro pro Jahr, bei Hilflosigkeit oder Blindheit sogar bis zu 7.400 Euro betragen.
Anspruch besteht in der Regel ab einem GdB von mindestens 20; je höher der GdB, desto höher der Pauschbetrag. Für viele Rentner mit Schwerbehinderung ist dieser Freibetrag ein zentraler Baustein, damit trotz Steuerpflicht auf die Rente netto genügend Geld übrig bleibt.
Die neue Rechtslage ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich nur noch gewährt, wenn die für die Feststellung der Behinderung zuständige Stelle (in der Regel das Versorgungsamt) die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Grundlage ist eine neue Vorschrift in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die das bisherige System mit Papierbescheiden und Kopien des Schwerbehindertenausweises weitgehend ablöst.
Kernpunkte der Umstellung:
- Das Finanzamt darf den Pauschbetrag künftig nur berücksichtigen, wenn eine elektronische Mitteilung der Feststellungsbehörde vorliegt.
- Für diese elektronische Meldung ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Person nötig, damit die Daten korrekt zugeordnet werden können.
Ohne elektronische Übermittlung – und damit ohne hinterlegte Steuer-ID – kann der Behinderten-Pauschbetrag ab 2026 im Regelfall nicht mehr angesetzt werden, selbst wenn ein gültiger Schwerbehindertenausweis vorliegt.
Rechtsgrundlage der Neuregelung ist § 65 Abs. 3a EStDV.
Warum der 31. Dezember so wichtig ist
Für viele Rentner mit Schwerbehinderung ist der 31. Dezember 2025 der entscheidende Stichtag, um ihren Pauschbetrag auch in der neuen, digitalen Systematik abzusichern. Wer bis dahin die notwendigen Angaben – insbesondere die Steuer-ID – nicht an die zuständige Feststellungsbehörde übermittelt hat, läuft Gefahr, dass ab 2026 keine elektronische Meldung erfolgen kann und damit der Pauschbetrag verloren geht.
Die Frist betrifft vor allem:
- Personen, die 2025 einen neuen Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB gestellt haben oder noch stellen wollen.
- Menschen, bei denen eine Änderung der Behinderung absehbar ist (z. B. Verschlechterung, neues Merkzeichen) und die ab 2026 einen aktualisierten Bescheid benötigen.
Hier gilt: Nur wenn die Feststellungsbehörde rechtzeitig alle Daten einschließlich Steuer-ID erhält, kann sie ab 2026 korrekt elektronisch an das Finanzamt melden.
Bestandsschutz: Wer sich weniger Sorgen machen muss
Für viele langjährig Schwerbehinderte mit bereits festgestelltem GdB vor 2026 greifen Übergangs- bzw. Bestandsschutz-Regelungen. Wer einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid hat und keine Änderung beantragt, kann seinen Behinderten-Pauschbetrag in der Regel weiter nutzen, ohne zwingend vor Jahresende tätig werden zu müssen. Dies ist in § 84 Absatz 3g EStDV festgelegt.
Aber: Sobald ab 2026 eine Neufeststellung, Erhöhung oder andere Änderung beantragt wird, gilt auch für diese Personen das neue elektronische Verfahren mit Steuer-ID-Pflicht. Wer also weiß, dass eine Änderung ansteht, sollte die Frist nutzen und seine Daten noch 2025 vollständig beim Versorgungsamt hinterlegen.
Typische Fallstricke für Rentner
Rentner mit Schwerbehinderung gehören zu den Gruppen, die besonders leicht von der Umstellung „kalt“ erwischt werden können. Viele haben ihre Steuerangelegenheiten jahrelang mit Papierbescheiden, alten GdB-Feststellungen oder Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte geregelt und rechnen nicht damit, dass eine digitale Meldung plötzlich zur Voraussetzung für den Pauschbetrag wird.
Häufige Risiken sind:
- Die Steuer-ID wurde dem Versorgungsamt nie mitgeteilt, weil sie bei älteren Bescheiden noch keine Rolle spielte.
- Es wird 2025/2026 ein neuer Antrag oder Änderungsantrag gestellt, ohne die Steuer-ID zu ergänzen – damit fehlt die Grundlage für die elektronische Meldung.
- Man verlässt sich darauf, dass „das Finanzamt das schon weiß“, obwohl ohne E-Meldung ab 2026 kein Anspruch mehr besteht.
Das Ergebnis kann sein, dass der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung ab 2026 plötzlich nicht mehr berücksichtigt wird und die Steuerlast deutlich steigt.
Was Betroffene bis 31. Dezember konkret tun sollten
- Steuer-ID bereitlegen
Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer findet sich z. B. auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung. Sie kann auch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden (oft nur gegen eine Gebühr). - Versorgungsamt kontaktieren
Wer aktuell einen Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB laufen hat oder noch bis Jahresende stellt, sollte die Steuer-ID ausdrücklich nachreichen bzw. mit angeben und um Bestätigung bitten. - Prüfen, ob eine Änderung ansteht
Bei zu erwartender Verschlechterung der Gesundheit, neuem Pflegegrad oder geplantem Änderungsantrag sollte geprüft werden, ob die Unterlagen noch 2025 vollständig eingereicht werden können, damit 2026 elektronisch gemeldet werden darf. - Steuerberatung oder Sozialverband nutzen
Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater und Sozialverbände kennen die neue Regelung und können prüfen, ob im Einzelfall Handlungsbedarf bis Jahresende besteht.
Tabelle: Behinderten-Pauschbetrag – alte Welt, neue Welt
| Aspekt | Bis 31.12.2025 (Übergangszeit) | Ab 01.01.2026 (neue Regeln) |
|---|---|---|
| Nachweis gegenüber Finanzamt | Papierbescheid, Kopie Schwerbehindertenausweis möglich. | Behinderten-Pauschbetrag nur bei elektronischer Meldung. |
| Rolle des Versorgungsamts | Stellt GdB fest, Nachweis meist per Papier. | Muss GdB-Daten elektronisch ans Finanzamt übermitteln. |
| Steuer-ID | Bisher oft nicht erforderlich. | Zwingend für elektronische Meldung und Pauschbetrag. |
| Bestandsfälle (Altbescheide) | Pauschbetrag weiterhin nutzbar, teils ohne sofortige Umstellung. | Bestandsschutz, solange keine Neufeststellung/Änderung. |
| Neuanträge / Änderungen | Antrag auch ohne Steuer-ID möglich, Nachreichung teils ausreichend. | Ohne Steuer-ID keine E-Meldung, Pauschbetrag kann entfallen. |
Warum sich schnelles Handeln lohnt
Der Behinderten-Pauschbetrag mindert die Steuerlast dauerhaft Jahr für Jahr – gerade für Rentner mit bescheidenen Einkommen ist das ein wichtiger Schutz vor zusätzlicher Belastung. Die Umstellung zum 1. Januar 2026 ist daher mehr als nur eine Formalie: Wer jetzt nichts unternimmt, verliert möglicherweise einen Freibetrag – auf unbestimmte Dauer.
Wer schwerbehindert ist oder einen behinderten Angehörigen hat, sollte daher umgehend prüfen, ob eine Feststellung oder Änderung der Behinderung ansteht und ob die Steuer-ID dem Versorgungsamt bereits bekannt ist. So wird die Frist zum 31. Dezember nicht zur teuren Steuerfalle, sondern zur Chance, den eigenen steuerlichen Vorteil für die kommenden Jahre zu sichern.


