Söders CSU verlangt Ausnahmen bei Aus der Rente für besonders langjährig Versicherute

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 7 Min.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht wieder zur Debatte. Die CSU hält grundsätzlich an ihrem Ziel fest, die bisherige Regelung zu verändern – fordert aber Ausnahmen für Härtefälle, belastende Berufe und lange Übergangsfristen. Für Millionen Versicherte ist wichtig: Noch gilt das bisherige Recht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann weiterhin nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Was fordert die CSU bei der Rente nach 45 Jahren?

Die CSU will die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren künftig nicht mehr als Regelfall ausgestalten, sondern auf Härtefälle begrenzen. In der Koalition wird laut Medienberichten darüber gesprochen, die erforderliche Versicherungszeit auf 46 oder 47 Jahre zu erhöhen, bestimmte körperlich belastende Berufe gesondert zu behandeln und Übergänge für rentennahe Jahrgänge zu schaffen. Ein Gesetzentwurf oder ein beschlossener Stichtag liegt bislang nicht vor.

Im Mittelpunkt der Debatte steht damit nicht nur die Frage, ob die Regel geändert wird. Entscheidend wäre auch, wer künftig noch geschützt wäre: etwa Beschäftigte in Berufen mit besonderer körperlicher Belastung, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Versicherte, die ihren Ruhestand bereits langfristig geplant haben.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller. -

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Bürger & Geld auf Google News folgen

Die politische Botschaft ist für Betroffene dennoch beunruhigend. Wer nach Jahrzehnten im Beruf auf einen abschlagsfreien Rentenbeginn vertraut, braucht Planungssicherheit. Gerade Beschäftigte im Bau, in der Pflege, in der Produktion, im Handwerk oder in der Logistik fragen sich deshalb: Reichen meine 45 Jahre künftig noch aus?

Welche Rentenregel gilt derzeit für 45 Versicherungsjahre?

Nach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren die § 38 SGB VI geregelte Altersrente ohne Abschläge beziehen. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 beginnt diese Rentenart mit 65 Jahren; die reguläre Altersgrenze liegt für diese Jahrgänge bei 67 Jahren.

Die bekannte Bezeichnung „Rente mit 63“ ist deshalb für die meisten heutigen und künftigen Rentnerinnen und Rentner nicht mehr zutreffend. Nur vor 1953 Geborene konnten diese Rentenart noch mit 63 Jahren erhalten. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 steigt das Eintrittsalter schrittweise an.

GeburtsjahrgangAbschlagsfreie Rente nach 45 Jahren
196164 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate
Ab 196465 Jahre

Für die individuelle Planung zählt nicht allein das Geburtsjahr. Die 45 Jahre müssen im Versicherungsverlauf tatsächlich erfüllt sein. Ein Monat, der nicht zählt, kann den geplanten Rentenbeginn verschieben.

Welche Zeiten zählen zu den 45 Versicherungsjahren?

Zu den 45 Versicherungsjahren zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, sondern auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflege, des Wehr- oder Zivildienstes sowie einige Zeiten mit Entgeltersatzleistungen. Freiwillige Beiträge werden nur berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Besonders wichtig ist die Regelung bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenbeginn. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Start der Altersrente wird für die 45 Jahre grundsätzlich nicht angerechnet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

Nicht für die 45-jährige Wartezeit zählen unter anderem Zeiten mit Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld, Arbeitslosenhilfe, Schul- und Hochschulausbildung sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung. Das kann in der Praxis entscheidend sein: Wer rechnerisch „45 Berufsjahre“ hinter sich hat, erfüllt nicht automatisch die rentenrechtliche Wartezeit.

Was würde eine Anhebung auf 46 oder 47 Jahre bedeuten?

Eine Anhebung auf 46 oder 47 Versicherungsjahre würde den abschlagsfreien Renteneintritt für viele Betroffene um bis zu zwei Jahre verschieben. Wer künftig nur noch nach 47 statt nach 45 Jahren ohne Abschläge in Rente dürfte, müsste entweder länger arbeiten oder auf eine andere Rentenart mit dauerhaften Abschlägen ausweichen. Die Diskussion darüber ist politisch offen und noch kein geltendes Recht.

Ein Beispiel macht die Tragweite deutlich: Eine 1964 geborene Person mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kann nach heutiger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Würde eine neue Regel künftig 47 Jahre voraussetzen und ohne Vertrauensschutz greifen, wäre dieser geplante Rentenbeginn nicht mehr sicher. Ob und für wen eine mögliche Reform gelten würde, hängt jedoch von künftigen Übergangsvorschriften ab.

Gerade diese Übergangsvorschriften sind rechtlich und sozialpolitisch zentral. Das Vertrauen in eine über Jahrzehnte geltende Rentenregel kann nicht beliebig ignoriert werden. Deshalb fordern Kritiker einer schnellen Abschaffung oder Verschärfung einen Schutz für Versicherte, die kurz vor dem Ruhestand stehen oder ihre Arbeitszeit bereits auf einen bestimmten Rentenbeginn ausgerichtet haben.

Warum will die CSU die Regelung verändern?

Die CSU argumentiert in der Reformdebatte, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren solle künftig stärker auf echte Härtefälle konzentriert werden. Diskutiert werden deshalb Sonderregeln für besonders belastende Berufe sowie längere Übergangszeiten, während der bisherige allgemeine Anspruch nach 45 Jahren aus Sicht der CSU nicht unverändert bestehen bleiben soll.

Hinter der Diskussion steht ein grundlegender Konflikt: Einerseits sollen Menschen geschützt werden, die sehr früh ins Berufsleben eingestiegen sind und jahrzehntelang körperlich oder gesundheitlich belastend gearbeitet haben. Andererseits verweisen Befürworter einer Reform auf Kosten, den Fachkräftemangel und die steigende Lebenserwartung.

Die schwierige juristische Frage lautet: Wie lässt sich ein Härtefall sachgerecht definieren? Allein die Berufsbezeichnung wäre dafür oft zu grob. Eine Pflegekraft, ein Dachdecker oder eine Lagerarbeiterin können sehr unterschiedlich belastet sein. Eine neue Regelung müsste daher klar, nachvollziehbar und verfassungskonform festlegen, wer als besonders belastet gilt und welche Nachweise erforderlich sind.

Müssen Versicherte jetzt ihren Rentenantrag vorziehen?

Ein vorschneller Rentenantrag schützt derzeit nicht automatisch vor einer späteren Gesetzesänderung. Maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtslage zum tatsächlichen Rentenbeginn; ein Antrag ersetzt keinen gesetzlich geregelten Vertrauensschutz. Wer in den kommenden Jahren in Rente gehen möchte, sollte deshalb seinen Versicherungsverlauf prüfen und eine individuelle Rentenauskunft einholen.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Wer unsichere oder fehlende Zeiten im Versicherungsverlauf entdeckt, sollte diese möglichst früh klären lassen. Besonders relevant sind dabei Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Minijobs und Phasen mit Arbeitslosigkeit.

Praktisch sinnvoll sind jetzt drei Schritte: Versicherungsverlauf anfordern oder prüfen, die 45-jährige Wartezeit nachvollziehen und den voraussichtlichen Rentenbeginn mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnen. Politische Debatten ändern die aktuelle Rechtslage nicht – sie können aber für die langfristige Ruhestandsplanung wichtig werden.

FAQ zur Rente nach 45 Jahren

Gilt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren noch?

Ja, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt weiterhin. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt und die Altersgrenze seines Jahrgangs erreicht, kann nach aktueller Rechtslage ohne Abschläge in Rente gehen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren.

Ist die Rente nach 47 Versicherungsjahren bereits beschlossen?

Nein, eine Rente erst nach 46 oder 47 Versicherungsjahren ist derzeit nicht beschlossen. Dabei handelt es sich um eine politische Diskussionsoption innerhalb der Rentenreform. Erst ein verabschiedetes Gesetz mit einem konkreten Inkrafttreten und Übergangsregeln könnte die bestehende 45-Jahre-Regel verändern.

Können Sie mit 63 Jahren noch ohne Abschläge in Rente gehen?

In der Regel nein. Die umgangssprachliche „Rente mit 63“ ist für jüngere Jahrgänge überholt. Versicherte ab Jahrgang 1964 können die Altersrente nach 45 Jahren erst mit 65 Jahren abschlagsfrei beziehen. Mit 63 ist bei mindestens 35 Versicherungsjahren eine vorzeitige Rente möglich, aber mit dauerhaftem Abschlag.

Wie hoch ist der Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 Jahren?

Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns und bleibt dauerhaft bestehen. Bei einem Rentenbeginn 48 Monate vor der maßgeblichen Altersgrenze kann der Abschlag bis zu 14,4 Prozent betragen. Voraussetzung für diese Rentenart sind mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre.

Wie Betroffene den Standpunkt der CSU zur Rente nach 45 Jahren einordnen sollten

Die CSU-Forderung ist ein politisches Signal, aber noch keine neue Rentenregel. Aktuell reichen weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte; für den Jahrgang 1964 und jünger beginnt sie mit 65 Jahren.

Wer seinen Ruhestand in den nächsten Jahren plant, sollte nicht auf Schlagzeilen reagieren, sondern die eigene Rentenauskunft genau prüfen. Entscheidend sind der persönliche Versicherungsverlauf, die individuellen Altersgrenzen und künftig mögliche Übergangsvorschriften. Erst wenn Bundestag und Bundesrat eine Reform beschlossen haben und sie in Kraft tritt, kann sich die geltende Rechtslage verbindlich ändern.

Quellen

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.