Sonderzuschlag zur Rente als Alternative zur Abschaffung der Rente mit 63?

Stand:

Autor: Experte:

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, soll nach einem Vorschlag des IAB-Forschers Prof. Dr. Enzo Weber auch weiterhin zwei Jahre früher in Rente gehen können, allderdings grundsätzlich mit Abschlägen. Er oder sie soll aber die Wahl haben, ob er oder sie nicht lieber die langen Erwerbsbiografie mit einem zusätzlichen, lebenslang wirkenden Rentenzuschlag anerkannt haben möchte – wenn er oder sie auf den vorgezogenen Rentenstart verzichtet und weiterarbeitet. Das Modell will die „Rente mit 63“ also nicht ersatzlos streichen, sondern ihre Anerkennungslogik verändern: weg vom Anreiz zum früheren Ausstieg, hin zu einem finanziellen Plus für freiwilliges Weiterarbeiten.

Wichtig für Millionen Versicherte: Der Vorschlag ist kein geltendes Recht und auch kein beschlossener Gesetzentwurf. Aktuell können besonders langjährig Versicherte nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren weiterhin vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Altersrente gehen – für Jahrgänge ab 1964 grundsätzlich mit 65 Jahren.

Der neue Gedanke: Anerkennung nicht mehr durch Frührente

Die Rente nach 45 Versicherungsjahren wird oft noch „Rente mit 63“ genannt. Die Bezeichnung ist inzwischen jedoch irreführend: Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn erst mit 65 Jahren möglich. Die Regel erlaubt damit weiterhin einen Rentenstart zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.

👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)

Genau diese Verbindung zwischen einer langen Erwerbsbiografie und einem früheren abschlagsfreien Rentenbeginn stellt Prof. Weber infrage. Der Arbeitsmarktforscher leitet am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung den Bereich „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“ und befasst sich unter anderem mit dem demografischen Wandel, sozialer Sicherung und Arbeitsmarktpolitik.

Sein Kernargument: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, soll weiterhin eine besondere Anerkennung erhalten. Diese Anerkennung müsse aber nicht zwingend darin bestehen, dass die betreffende Person früher aus dem Arbeitsleben ausscheidet. Gerade in einer Zeit, in der Fachkräfte fehlen und die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen, setzt Weber auf ein anderes Signal: Wer freiwillig weiterarbeitet, soll dafür zusätzlich belohnt werden.

Damit wäre der Reformansatz keine bloße Kürzung. Er würde die bisherige Begünstigung für besonders langjährig Versicherte in einen Rentenbonus für längeres Arbeiten umwandeln.

Was der Rentenexperte konkret vorschlägt

Nach dem von Prof. Weber dargestellten Konzept soll die abschlagsfreie vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte wegfallen. Die 45 Versicherungsjahre würden jedoch nicht bedeutungslos. Sie wären vielmehr Voraussetzung für einen besonderen Zuschlag zur späteren Altersrente.

Der Zuschlag soll greifen, wenn Versicherte trotz erfüllter 45 Jahre nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Beruf ausscheiden. Er würde somit an den freiwilligen Verzicht auf die vorgezogene abschlagsfreie Rente anknüpfen. Nach dem Modell sollen die Zuschläge zudem mit jedem weiteren Monat eines späteren Renteneintritts ansteigen.

Dabei ist eine Altersgrenze von 64 Jahren besonders wichtig. Die Alterssicherungskommission hatte empfohlen, den frühestmöglichen Zugang zu einer vorgezogenen Altersrente grundsätzlich auf 64 Jahre zu konzentrieren; ein solcher Start wäre dann weiter mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Weber schlägt vor, den zusätzlichen Bonus für Menschen mit 45 Versicherungsjahren bereits ab diesem frühestmöglichen Zugangsalter wachsen zu lassen.

Für Versicherte bedeutet das vereinfacht: Wer die 45 Jahre erfüllt, könnte nach der Reform nicht mehr abschlagsfrei früher aufhören. Er würde stattdessen für jeden Monat, den er oder sie ab 64 weiterarbeitet und die Rente nicht beantragt, einen zusätzlichen Rentenvorteil aufbauen.

Der Unterschied zum heutigen Rentenzuschlag

Schon heute kennt die gesetzliche Rentenversicherung einen dauerhaften Zuschlag bei aufgeschobenem Rentenbeginn. Dieser gesetzliche Zuschlag beginnt aber erst, wenn die persönliche Regelaltersgrenze erreicht ist. Für jeden Monat, in dem die Altersrente danach trotz erfüllter Wartezeit nicht beantragt wird, erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,005 – das sind 0,5 Prozent pro Monat oder 6 Prozent pro Jahr. Die Vorschrift findet sich in § 77 SGB VI.

Webers Modell würde diesen Zeitpunkt vorverlegen – allerdings nur für besonders langjährig Versicherte und nur als zusätzliche Anerkennung ihrer 45 Versicherungsjahre. Der entscheidende Unterschied liegt deshalb nicht allein in der Höhe eines Zuschlags, sondern in seinem Beginn:

VergleichspunktHeute geltendes RechtVorschlag von Enzo Weber
Anspruch bei 45 VersicherungsjahrenAbschlagsfreie Altersrente bis zu zwei Jahre vor RegelaltersgrenzeKein automatischer abschlagsfreier Frühstart mehr
Frühester möglicher ZuschlagGrundsätzlich erst nach Erreichen der persönlichen RegelaltersgrenzeZusätzlicher Anreiz bereits ab dem frühestmöglichen vorgezogenen Zugangsalter, im Modell ab 64 Jahren
Gesetzlicher Zuschlag0,5 Prozent je Monat bei Rentenaufschub nach RegelaltersgrenzeKonkrete gesetzliche Höhe noch nicht festgelegt
ZielFlexibler früherer Rentenbeginn für besonders langjährig VersicherteAnerkennung langer Erwerbsbiografien und Anreiz zum freiwilligen Weiterarbeiten
RechtslageGeltendes RechtWissenschaftlich-politischer Reformvorschlag, nicht beschlossen

Eine konkrete gesetzliche Zuschlagshöhe nennt Weber in dem Konzept nicht verbindlich. Berichte über denkbare Werte wie 0,5 Prozent pro Monat beziehen sich deshalb auf ein mögliches Ausgestaltungsbeispiel, nicht auf einen bereits feststehenden Rentenanspruch.

Warum das Modell politisch brisant ist

Für Menschen mit 45 Versicherungsjahren ist die abschlagsfreie vorgezogene Rente oft kein abstraktes Privileg. Sie ist Teil der persönlichen Lebensplanung: weniger Schichtarbeit, mehr Zeit nach körperlich belastenden Berufsphasen oder ein früherer Übergang nach jahrzehntelanger Beschäftigung.

Eine Streichung der bisherigen Rentenart würde daher besonders diejenigen treffen, die fest mit einem abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze gerechnet haben. Zugleich wäre die Wirkung nicht für alle gleich. Wer gesundheitlich fit ist, eine wenig belastende Tätigkeit ausübt und einen Arbeitgeber hat, der längeres Arbeiten ermöglicht, könnte von einem Bonus profitieren. Wer dagegen wegen Krankheit, hoher Arbeitsbelastung, Pflegeverantwortung oder fehlender passender Arbeitsplätze nicht mehr weitermachen kann, hätte wenig von einem Zuschlag, den man nur durch längeres Arbeiten erreicht.

Genau hier liegt der zentrale sozialpolitische Streitpunkt: Ein finanzieller Anreiz kann freiwilliges Weiterarbeiten fördern. Er ersetzt aber keine Regelung für Menschen, die zwar lange versichert waren, aber gesundheitlich oder beruflich nicht bis zum regulären Rentenalter durchhalten können.

Die Alterssicherungskommission hat deshalb zusätzlich eine Härtefallregelung empfohlen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und langer Versicherungsbiografie könnten danach unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Auch diese Regelung ist bislang nicht beschlossen.

Was heute weiterhin gilt

Nach geltendem Recht bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen. Sie setzt 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten voraus. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie bestimmte Sozialleistungszeiten. Freiwillige Beiträge zählen nur mit, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Nicht jeder Monat, der umgangssprachlich als „Arbeitsjahr“ empfunden wird, wird automatisch für die 45 Jahre berücksichtigt. Besonders relevant ist die Regelung für Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn: Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen in dieser Phase grundsätzlich nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Zeiten mit Arbeitslosengeld II beziehungsweise Arbeitslosenhilfe werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann zudem nicht noch weiter vorgezogen werden – auch nicht gegen Abschläge. Wer diese Rentenart erst ab 65 Jahren beanspruchen kann, kann sie nicht bereits mit 63 oder 64 Jahren mit einem niedrigeren Zahlbetrag beziehen.

RentenartVersicherungszeitFrühester Beginn für Jahrgang ab 1964Abschläge
Altersrente für langjährig Versicherte35 JahreAb 63 Jahren0,3 Prozent je Monat, maximal 14,4 Prozent
Altersrente für besonders langjährig Versicherte45 JahreMit 65 JahrenKeine Abschläge
RegelaltersrenteKein Mindestalter neben allgemeiner WartezeitMit 67 JahrenKeine Abschläge

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Altersrente für langjährig Versicherte jeder Monat eines vorgezogenen Rentenbeginns einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent auslöst. Für Jahrgänge ab 1964 kann der Abschlag bei Beginn mit 63 Jahren damit bis zu 14,4 Prozent erreichen.

Weiterarbeiten ist schon heute möglich

Die Debatte um einen Sonderzuschlag darf nicht mit den geltenden Hinzuverdienstregeln verwechselt werden. Seit dem 1. Januar 2023 können Beziehende einer vorgezogenen Altersrente unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts eine volle Altersrente erhalten. Die früheren Hinzuverdienstgrenzen sind entfallen.

Ein Beispiel: Eine Beschäftigte mit 45 Versicherungsjahren kann ihre abschlagsfreie Altersrente ab 65 beantragen und gleichzeitig weiterhin in Vollzeit, Teilzeit oder auf Minijob-Basis arbeiten. Sie bekommt nach heutigem Recht Rente und Arbeitslohn nebeneinander. Für eine zusätzliche Rentensteigerung sorgen dann grundsätzlich die Beiträge aus der Weiterarbeit – der besondere Aufschubzuschlag von 0,5 Prozent pro Monat entsteht aber nur, wenn die Rente nach der Regelaltersgrenze gar nicht beantragt wird.

Webers Modell setzt früher an. Es soll einen Grund geben, die mögliche vorgezogene Rente gar nicht erst zu beantragen, statt sie zu beziehen und daneben weiterzuarbeiten. Daraus könnte sich für Arbeitsmarkt und Sozialversicherung ein zusätzlicher Beschäftigungseffekt ergeben: mehr Arbeitsstunden, zusätzliche Beiträge und weitere Steuereinnahmen. Ob und in welchem Umfang dieser Effekt tatsächlich eintritt, hängt jedoch von der endgültigen Ausgestaltung, der Arbeitsmarktlage und den individuellen Möglichkeiten älterer Beschäftigter ab.

Was Versicherte jetzt prüfen sollten

Der Vorschlag kann Anlass sein, die eigene Rentenplanung nicht nur auf einen einzigen Eintrittstermin auszurichten. Akuter Handlungsdruck besteht jedoch nicht, weil die bisherige Altersrente nach 45 Versicherungsjahren weiter gilt.

  • Prüfen Sie Ihr Rentenversicherungskonto auf Lücken und lassen Sie fehlende Zeiten über eine Kontenklärung erfassen.
  • Sehen Sie in Ihrer Rentenauskunft nach, ob und wann die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein wird.
  • Vergleichen Sie mindestens drei Varianten: abschlagsfreier Start nach 45 Jahren, Beginn zur Regelaltersgrenze und ein späterer Rentenbeginn.
  • Beachten Sie bei der Entscheidung neben der Bruttorente auch Arbeitslohn, Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Betriebsrenten.
  • Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber frühzeitig, ob ein längeres Arbeiten, eine Reduzierung der Arbeitszeit oder ein flexibler Übergang realistisch möglich ist.
  • Treffen Sie keine irreversible Entscheidung allein aufgrund eines politischen Vorschlags. Für die Rentenhöhe und den Rentenbeginn zählt das bei Antragstellung geltende Recht.

Häufige Fragen

Ist der Sonderzuschlag nach 45 Versicherungsjahren bereits beschlossen?

Nein. Der Sonderzuschlag ist ein Reformvorschlag von Prof. Dr. Enzo Weber. Er ist nicht Bestandteil des geltenden Rentenrechts. Derzeit existiert kein zusätzlicher gesetzlicher Bonus, der allein wegen 45 Versicherungsjahren ab dem 64. Lebensjahr gezahlt wird.

Wird die Rente mit 63 beziehungsweise die Rente nach 45 Jahren abgeschafft?

Nein, nicht nach der derzeitigen Rechtslage. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht fort. Die Abschaffung ist Teil politischer und wissenschaftlicher Reformdebatten, aber kein bereits verabschiedetes Gesetz.

Welche Zuschläge gibt es beim späteren Rentenbeginn schon heute?

Wer die Altersrente nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht beantragt, erhält nach geltendem Recht 0,5 Prozent Zuschlag je Monat. Das sind 6 Prozent bei einem Aufschub um ein Jahr. Zusätzlich können Rentenbeiträge aus der weiteren Beschäftigung den Zahlbetrag erhöhen.

Kann ich die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren beziehen und weiterarbeiten?

Ja. Bei Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können eine vorgezogene Altersrente in voller Höhe beziehen und daneben arbeiten. Das ist jedoch nicht dasselbe wie ein vollständiger Rentenaufschub, der nach geltendem Recht erst nach der Regelaltersgrenze einen Zugangsfaktor-Zuschlag auslöst.

Zusammenfassung zum Sonderzuschlag anstelle der Abschaffung der Rente ab 63

Prof. Enzo Webers Vorschlag greift einen Konflikt auf, der viele Beschäftigte unmittelbar betrifft: Lange Erwerbsbiografien sollen honoriert werden – zugleich braucht der Arbeitsmarkt mehr Menschen, die freiwillig länger im Beruf bleiben. Sein Modell würde die bisherige Anerkennung nach 45 Versicherungsjahren nicht abschaffen, aber grundlegend umgestalten: Ein früher abschlagsfreier Rentenbeginn würde durch einen Sonderzuschlag für den Verzicht darauf ersetzt.

Ob daraus ein Gesetz wird, ist offen. Bis dahin gilt: Die Rente nach 45 Versicherungsjahren bleibt bestehen. Wer sie erreichen kann, sollte sein Versicherungskonto klären und persönliche Berechnungen bei der Deutschen Rentenversicherung einholen – denn zwischen einer sicheren heutigen Regel und einem politischen Reformvorschlag liegt ein entscheidender Unterschied.

Quellen


Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.