Wie viel an Rente darf ein Rentnerpaar haben ohne 2026 Steuern zahlen zu müssen?

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„Wer 2026 erstmals in Rente geht, muss 84 Prozent seiner gesetzlichen Altersrente versteuern – 16 Prozent bleiben als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.“ Gleichzeitig steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer auf 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Die Redaktion Bürger & Geld des News-Magazins des Vereins Für soziales Leben e.V. hat die aktuellen Fachinformationen von Finanzministerium, Rentenversicherung und Steuerexperten ausgewertet und zeigt in folgendem Artikel, bis zu welcher Rentenhöhe ein Rentnerehepaar 2026 realistisch keine Steuern zahlt.

Neue Steuerrealität 2026: Grundfreibetrag und Besteuerungsanteil

Kern der Entwicklung ist die seit Jahren laufende Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz. Für den Rentenjahrgang 2026 beträgt der Besteuerungsanteil nun 84 Prozent, 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben als Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG). Bestandsrentner behalten ihren einmal festgelegten Freibetrag, sie sind von der Erhöhung des Besteuerungsanteils für neue Jahrgänge nicht betroffen.

Parallel steigt der steuerliche Grundfreibetrag 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare (§ 32a EStG). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen darüber liegt, fällt überhaupt Einkommensteuer an – das gilt ausdrücklich auch für Rentner.

Ein Steuerexperte bringt es gegenüber unserer Redaktion auf den Punkt: „Die meisten neuen Rentnerehepaare zahlen 2026 trotz höherem Besteuerungsanteil weiterhin keine Einkommensteuer – der gestiegene Grundfreibetrag puffert vieles ab.“

Schritt 1: Wie wird die Rente steuerlich angesetzt?

Für Neurentner mit Rentenbeginn im Jahr 2026 gilt:

  • 84 Prozent der Jahresbruttorente sind steuerpflichtig.
  • 16 Prozent werden als Rentenfreibetrag festgeschrieben und bleiben dauerhaft steuerfrei.

Beispiel Einzelnrentner (vereinfacht, ohne Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben etc.):

  • Jahresbruttorente: 20.000 Euro.
  • Steuerpflichtiger Anteil (84 Prozent): 16.800 Euro.
  • Steuerfreier Anteil (16 Prozent): 3.200 Euro.

Diese 16 Prozent werden als fester Betrag (hier 3.200 Euro) für die gesamte Rentenlaufzeit festgehalten. Künftige Rentenanpassungen sind vollständig steuerpflichtig und erhöhen nur den steuerpflichtigen Teil.

Schritt 2: Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen

Bei einem Rentnerehepaar mit nur gesetzlichen Altersrenten und gemeinsamer Veranlagung gilt für 2026:

  • Grundfreibetrag: 24.696 Euro.
  • Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, entsteht Einkommensteuer.

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich vereinfacht aus:
Steuerpflichtiger Rentenanteil beider Personen minus Werbungskostenpauschale (102 Euro je Person) minus Sonderausgabenpauschale (36 Euro je Ehepaar) und ggf. weiterer Abzüge.

Unsere Modellrechnungen berücksichtigen zur Vereinfachung nur Grundfreibetrag und Standardpauschalen – in der Praxis können zusätzliche Freibeträge (z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen) die Steuerpflicht weiter nach hinten verschieben.

Wie hoch darf die Rente 2026 sein, damit ein Ehepaar keine Steuern zahlt?

Ausgehend von Neurentnern mit Rentenbeginn 2026 ergibt sich folgende Größenordnung:

Nehmen wir an, beide Ehepartner beziehen gesetzliche Altersrenten in gleicher Höhe und haben keine weiteren Einkünfte. Für 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 84 Prozent, der Rentenfreibetrag liegt somit bei 16 Prozent.

Beispielrechnung 1: Ehepaar mit zusammen 30.000 Euro Jahresbruttorente

  • Rentner A: 15.000 Euro Jahresbrutto.
  • Rentner B: 15.000 Euro Jahresbrutto.
  • Steuerpflichtiger Anteil je Person (84 Prozent): 12.600 Euro.
  • Summe steuerpflichtige Rente: 25.200 Euro.

Abzüge (Pauschalen):

  • Werbungskostenpauschale: 2 × 102 Euro = 204 Euro.
  • Sonderausgabenpauschale: 36 Euro.
  • Summe Pauschalen: 240 Euro.

Zu versteuerndes Einkommen:
25.200 Euro – 240 Euro = 24.960 Euro.

Damit liegt das Ehepaar knapp über dem Grundfreibetrag von 24.696 Euro – es entsteht eine geringe Einkommensteuer.

Beispielrechnung 2: Ehepaar mit zusammen 29.000 Euro Jahresbruttorente

  • Rentner A: 14.500 Euro Jahresbrutto.
  • Rentner B: 14.500 Euro Jahresbrutto.
  • Steuerpflichtiger Anteil je Person (84 Prozent): 12.180 Euro.
  • Summe steuerpflichtige Rente: 24.360 Euro.

Abzüge (Pauschalen): wie oben 240 Euro.

Zu versteuerndes Einkommen:
24.360 Euro – 240 Euro = 24.120 Euro.

Ergebnis: Das Ehepaar liegt unter dem Grundfreibetrag von 24.696 Euro, es fällt keine Einkommensteuer an.

Nach Auswertung mehrerer Rechenmodelle kommt die Redaktion zu folgendem Orientierungswert:
Ein Rentnerehepaar mit Rentenbeginn 2026 und ausschließlich gesetzlichen Altersrenten zahlt in der Regel keine Einkommensteuer, solange die gemeinsame Jahresbruttorente etwa 29.000 Euro nicht überschreitet – vorausgesetzt, es liegen keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vor.

Insider-Detail: Warum der Rentenbeginn-Stichtag entscheidend ist

Ein juristisch entscheidendes Detail, das in vielen Ratgebertexten fehlt: Der Besteuerungsanteil knüpft immer an das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs an, in dem volle zwölf Monate Rente geflossen sind. Wer also etwa zum 1. Dezember 2025 erstmals Rente erhält, gilt steuerlich als „Rentenjahrgang 2026“, wenn erst im Jahr 2026 das erste volle Rentenjahr anfällt.

Das kann dazu führen, dass vermeintliche „Bestandsrentner“ unbemerkt in einen neuen Besteuerungsjahrgang rutschen – mit höherem steuerpflichtigem Anteil, aber auch potenziell höherem Rentenfreibetrag in Euro, weil die erste volle Jahresrente höher ist. Steuerberater weisen darauf hin, dass gerade bei geplanten Rentenstarts gegen Jahresende eine genaue Abstimmung mit dem Finanzamt und der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein kann, um die steuerliche Zuordnung sauber zu klären.

Ein Rentenexperte erläutert im Gespräch mit unserer Redaktion: „Ob ein Ehepaar am Ende knapp über oder knapp unter der Steuerpflicht liegt, hängt 2026 oft nicht nur von der Rentenhöhe, sondern vom exakten Monat des Rentenbeginns und dem dadurch festgeschriebenen Rentenfreibetrag ab.“

Einordnung der Redaktion: Wer 2026 genau hinschauen sollte

Besonders relevant ist die neue Lage 2026 für Ehepaare, deren gemeinsame Jahresbruttorente zwischen 28.000 und 35.000 Euro liegt – also den Bereich, in dem der Grundfreibetrag gerade überschritten wird. In diesen Fällen entscheiden Details wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kirchensteuerpflicht oder sonstige Sonderausgaben darüber, ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt oder nicht.

Paaren mit deutlich geringeren Renten bleibt dagegen meist weiterhin der Gang zur Steuerkasse erspart. Gleichzeitig gilt: Wer zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, privaten Renten, Minijobs oder Kapitalanlagen erzielt, erreicht die Steuerpflicht wesentlich früher.

Die zentrale Botschaft lautet daher: Die Frage „Zahlt ein Rentnerehepaar 2026 Steuern oder nicht?“ lässt sich nicht pauschal mit einer einzigen Zahl beantworten – aber Orientierungsgrößen wie die rund 29.000 Euro Jahresbruttorente als grobe Obergrenze ohne weitere Einkünfte geben vielen Haushalten erstmals eine klare Linie für die eigene Planung.

Quellen

  • Bundesfinanzministerium / Grundfreibetrag 2026 – Bundesfinanzministerium
  • Rentenbesteuerung 2026, Besteuerungsanteil 84%, Grundfreibetrag – buerger-geld.org
  • Ratgeber „Steuern im Ruhestand 2026“ und Fachinformationen zur Rentenbesteuerung – Deutsche Rentenversicherung

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