Wer nach dem Tod des Ehepartners wieder heiratet, verliert die Witwenrente mit Ablauf des Hochzeitsmonats. Als Ausgleich zahlt die Rentenversicherung auf formlosen Antrag eine Witwenrente-Abfindung, bei der großen Rente zwei Jahresbeträge des Monatsdurchschnitts. Für Hinterbliebene, die seit dem Todesfall mit weniger Geld auskommen, geht es um mehrere Tausend Euro. Bei jüngeren Witwen bestimmt oft der Hochzeitstag die Höhe.
Was § 107 SGB VI bei einer neuen Ehe vorsieht
Die Rentenabfindung ist in § 107 SGB VI geregelt. Bei der ersten Wiederheirat wird die Witwen- oder Witwerrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Als Monatsbetrag gilt der Durchschnitt der Zahlungen aus den letzten zwölf Kalendermonaten. Die höheren Zahlungen aus dem Sterbevierteljahr, also den ersten drei Monaten nach dem Tod, fließen nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht in die Rechnung ein. Wurde eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, zählt der gekürzte Betrag.
Die Regel gilt für Witwen und Witwer gleichermaßen. Sie greift auch, wenn nach einer Ehe erstmals eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wird oder umgekehrt.
Bei der kleinen Witwenrente sieht das Gesetz einen Abzug vor. Nach neuem Recht wird sie höchstens 24 Kalendermonate gezahlt. Jeder Monat, für den sie bereits geflossen ist, mindert deshalb den Faktor 24. Wer 15 Monate kleine Witwenrente erhalten hat, bekommt noch neun Monatsbeträge.
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Sollte die Rentenversicherung bei der Abfindung der kleinen Witwenrente auf den Abzug bereits gezahlter Monate verzichten?
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Große Witwenrente am Hochzeitstag sichert den vollen Faktor
Die große Witwenrente kennt diese Begrenzung nicht. Anspruch darauf haben Hinterbliebene, die ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen, erwerbsgemindert sind oder eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben. Auch die Sorge für ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, reicht unter Umständen aus.
Für den Übergang von der kleinen zur großen Rente halten die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherung zu § 107 SGB VI fest, dass es auf den Anspruch am Tag der Wiederheirat ankommt. Waren die Voraussetzungen der großen Witwenrente an diesem Tag erfüllt, werden die bisherigen Monate nicht abgezogen. Das gilt auch dann, wenn im Hochzeitsmonat noch die kleine Rente überwiesen wurde.
Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr des Verstorbenen, nicht nach dem Jahr der neuen Hochzeit. Nach § 242a SGB VI steigt sie stufenweise. Bei einem Todesfall 2024 liegt sie bei 46 Jahren und zwei Monaten, 2025 bei 46 Jahren und vier Monaten, 2026 bei 46 Jahren und sechs Monaten. Für 2027 gelten 46 Jahre und acht Monate, für 2028 46 Jahre und zehn Monate. Ab dem Todesjahr 2029 sind es 47 Jahre.
Beispielrechnung: Zwei Wochen Unterschied bei der Witwenrente-Abfindung
Ein fiktiver Fall aus Kassel: Ein Mann stirbt im März 2025. Seine Witwe erhält ab April 2025 die kleine Witwenrente, nach dem Sterbevierteljahr durchschnittlich 310 Euro im Monat. Wegen des Todesjahres 2025 gilt für sie die Altersgrenze von 46 Jahren und vier Monaten. Dieses Alter erreicht sie am 3. Dezember 2026.
Heiratet sie am 27. November 2026, hat sie bis dahin 20 Monate kleine Witwenrente bezogen, von April 2025 bis November 2026. Die Rentenversicherung zieht diese Monate vom Faktor 24 ab. Lässt sich das Paar erst am 11. Dezember trauen, steht ihr am Hochzeitstag bereits die große Witwenrente zu, und der Abzug entfällt.
| Trauung am 27.11.2026 | Trauung am 11.12.2026 | |
|---|---|---|
| Altersgrenze erreicht | nein | ja, seit 3.12.2026 |
| Abgezogene Monate | 20 | keine |
| Faktor | 4 | 24 |
| Monatsbetrag (angenommen) | 310 Euro | 310 Euro |
| Abfindung | 1.240 Euro | 7.440 Euro |
Der Unterschied beträgt 6.200 Euro. Auch im zweiten Fall bemisst sich der Monatsbetrag am Durchschnitt der tatsächlich gezahlten kleinen Rente. Die Zahl der Monatsbeträge steigt, der einzelne Betrag bleibt gleich.
Altes Recht: Für manche Hinterbliebene entfällt der Abzug ohnehin
Nicht jede kleine Witwenrente ist auf 24 Monate begrenzt. Nach § 242a SGB VI läuft sie unbefristet, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist. Dasselbe gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen schließt § 269b SGB VI den Abzug bereits gezahlter Monate bei der Abfindung aus.
Antrag und Bescheid
Die Abfindung wird nicht automatisch gezahlt. Die Rentenversicherung verlangt einen formlosen Antrag und die neue Heiratsurkunde. Gegen den Abfindungsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 SGG). Wurden Monate abgezogen, obwohl die Voraussetzungen der großen Rente schon vorlagen, geht es im Streit meist um das Datum, ab dem die Rentenversicherung den Anspruch anerkennt.
Häufige Fragen zur Abfindung der Witwenrente
Bis wann muss die Abfindung der Witwenrente beantragt werden?
§ 107 SGB VI nennt keine eigene Antragsfrist. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 SGB I jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ohne Antrag zahlt die Rentenversicherung nichts aus.
Gibt es bei einer zweiten Wiederheirat erneut eine Abfindung?
Nein. Das Gesetz beschränkt die Abfindung auf die erste Wiederheirat. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat das mit Urteil vom 27. August 1998 bestätigt (Az. L 5 J 9/98).
Was gilt, wenn die Hochzeit schon kurz nach dem Todesfall stattfindet?
Für eine Heirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod enthält § 107 Abs. 2 SGB VI Sonderregeln. Dann zählt der Durchschnitt der Rente ab dem Ende des Sterbevierteljahres. Liegt die Hochzeit noch früher, gilt der Betrag, der für den vierten Monat nach dem Sterbemonat zu zahlen wäre.
Was passiert, wenn die neue Ehe wieder endet?
Wird die neue Ehe aufgelöst, kann die Witwenrente aus der früheren Ehe nach § 46 Abs. 3 SGB VI wieder aufleben. Nach Auskunft von Fachleuten der Rentenversicherung gilt die Abfindung dabei als Rentenzahlung für die 24 Monate nach der Heirat. Endet die Ehe in diesem Zeitraum, beginnt die wieder auflebende Rente frühestens danach.
Einschätzung der Redaktion
Die Regel ist rechtlich schlüssig, für Betroffene aber kaum zu durchschauen. Ob eine Witwe vier oder 24 Monatsbeträge erhält, hängt mitunter an zwei Wochen, ohne dass sich an ihrer Lebenslage irgendetwas geändert hat. Das erfahren viele erst aus dem Bescheid, wenn sich der Termin nicht mehr verschieben lässt. Die Rentenversicherung kennt das Geburtsdatum und das Todesjahr. Sie könnte Bezieherinnen und Bezieher einer kleinen Witwenrente rechtzeitig schriftlich mitteilen, ab welchem Tag die große Rente zusteht. Ein solcher Hinweis würde wenig kosten. Er würde verhindern, dass der Standesamtstermin über eine Summe im vierstelligen Bereich entscheidet.