Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission denkt laut über einen radikalen Umbau der Hinterbliebenenversorgung nach: Die klassische Witwen- und Witwerrente könnte langfristig durch ein verpflichtendes Rentensplitting ersetzt werden (Stand: 2026). Was in der Theorie nach „gerechter Aufteilung der Rentenpunkte“ klingt, hat in der Praxis massive Folgen für verwitwete Ehepartner – insbesondere für Frauen, die wegen Kindererziehung oder Teilzeit weniger Beiträge gezahlt haben. Denn: Splitting sichert zwar eine eigene, lebenslange Rente, kann aber deutlich schlechter das Risiko des frühen Todes eines Partners abfedern. Der Streit darüber, ob der Staat hier modernisiert oder spart, dürfte die Rentenpolitik der nächsten Jahre prägen.
Ausgangspunkt: Was die Rentenkommission diskutiert
Nach Medienberichten erwägt die Rentenkommission, die traditionelle Witwen- und Witwerrente perspektivisch abzuschaffen und stattdessen ein verpflichtendes Rentensplitting einzuführen. Dabei würden die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte beider Partner zwischen den Eheleuten aufgeteilt – ähnlich dem Modell, das heute schon freiwillig möglich ist.
Bislang können sich Ehepaare nur unter engen Voraussetzungen für ein Splitting entscheiden, etwa bei Eheschließung ab 2002 oder wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden und jeweils mindestens 25 Versicherungsjahre erreicht haben. Rechtsgrundlage ist das freiwillige Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 120a ff. SGB VI. Nach einem Splitting entfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente; stattdessen erhalten beide Partner eine eigenständige Altersrente auf Basis ihrer gesplitteten Entgeltpunkte.
So funktioniert Rentensplitting heute – ein Beispiel
Im Beispiel der Deutschen Rentenversicherung hat der Ehemann 60 Entgeltpunkte, davon 40 in der Ehezeit; die Ehefrau 20 Entgeltpunkte, davon 10 in der Ehezeit. Ohne Splitting erhält er eine Rente aus 60 Punkten, sie aus 20 Punkten. Bei einem aktuellen Rentenwert von rund 40,79 Euro ergibt das etwa 2.447 Euro brutto für ihn und 816 Euro brutto für sie.
Beim Rentensplitting wird nur der in der Ehezeit erworbene Teil aufgeteilt: Er hat in dieser Zeit 30 Entgeltpunkte mehr als seine Frau (40 zu 10) und muss die Hälfte, also 15 Entgeltpunkte, an sie abgeben. Die außerhalb der Ehe erworbenen Punkte bleiben unberührt. Im Ergebnis rücken die Renten näher zusammen: Der Mann erhält dann rund 1.836 Euro, die Frau etwa 1.428 Euro brutto. Für das Paar in Summe ändert sich am Rentenvolumen nichts – nur die Verteilung wird „gerechter“.
Warum die Witwenrente oft besser schützt als Splitting
Kritisch wird es, wenn einer der Partner verstirbt. Im Beispiel ohne Splitting bekäme die Witwe zu ihrer eigenen Rente von 816 Euro zusätzlich die große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Rente des Mannes, also rund 1.346 Euro. Insgesamt hätte sie damit etwa 2.162 Euro monatlich zur Verfügung.
Nach einem Rentensplitting gäbe es keinen Anspruch mehr auf Witwenrente – die Hinterbliebene müsste sich mit ihrer eigenen Rente von rund 1.428 Euro begnügen. Der Unterschied: satte 734 Euro weniger im Monat. Für viele Haushalte wäre das der Unterschied zwischen gesichertem Lebensunterhalt und erheblicher finanzieller Lücke.
Auch im umgekehrten Fall – die Ehefrau stirbt zuerst – zeigt sich: Ohne Splitting profitiert der Ehemann zusätzlich von einer (wenn auch geringen) Witwerrente, die in Summe einen Mehrbetrag gegenüber der Splitting-Variante bringt.
Wo Rentensplitting Vorteile hat – und wo nicht
Rentensplitting ist nicht nur nachteilig. Es bietet zwei zentrale Vorteile:
- Bestandsschutz: Die Splittingrente ist unabhängig vom Familienstand. Heiratet der Hinterbliebene erneut, bleibt die Splittingrente unberührt. Dagegen fällt die Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat in der Regel weg.
- Hinzuverdienst: Bei der Splittingrente spielt eigenes Erwerbseinkommen keine Rolle. Bei der Hinterbliebenenrente wird Einkommen oberhalb eines Freibetrags (derzeit gut 1.077 Euro monatlich) teilweise angerechnet, die Rente also gekürzt.
Allerdings ist eine wichtige Sicherheitsleine eingebaut: Stirbt ein Partner innerhalb von 36 Monaten nach Durchführung des Splittings, kann dieses rückgängig gemacht werden. Danach ist das Splitting endgültig und ein Wechsel zurück in die Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. Wer sich darauf einlässt, muss daher sehr sorgfältig abwägen.
Was ein verpflichtendes Splitting bedeuten würde
Ein verpflichtendes Rentensplitting würde den Charakter der Hinterbliebenenversorgung grundlegend ändern.
- Die klassische Absicherung des Verwitwungsrisikos – also eines plötzlichen, frühen Todes eines Partners – würde deutlich geschwächt.
- Das System würde sich stärker am Prinzip „jeder lebt im Alter von seiner eigenen Rente“ orientieren, auch wenn die Punkte in der Ehezeit geteilt wurden.
Kritiker warnen, dass gerade Partner mit niedrigen Erwerbsbiografien, typischerweise Frauen mit längeren Kindererziehungs- und Teilzeitphasen, deutlich schlechter gestellt werden könnten. Denn die Gesamtabsicherung im Todesfall wäre häufig geringer als mit einer Witwenrente, insbesondere wenn der Verstorbene deutlich höhere Entgeltpunkte erworben hatte.
Befürworter sehen im Splitting dagegen ein modernes, partnerschaftliches Modell, das traditionelle Rollenmuster aufbricht und beide Partner ab Beginn des Ruhestands auf eine eigenständige Rente stellt. Aus ihrer Sicht könnten Witwenrenten schrittweise in ein allgemeines System individueller Alterssicherung überführt werden – eventuell ergänzt um andere Formen der Hinterbliebenenabsicherung (z. B. private Versicherungen).
Konkretes Beispiel: Was das geplante Rentensplitting im Geldbeutel bedeuten könnte
Stellen Sie sich ein Ehepaar vor, das 35 Jahre verheiratet ist und gemeinsam in Rente geht. Der Ehemann war Vollzeit beschäftigt und hat in seinem Berufsleben 60 Entgeltpunkte erworben, davon 40 in der Ehezeit. Die Ehefrau hat überwiegend in Teilzeit gearbeitet und kommt auf 20 Entgeltpunkte, davon 10 in der Ehezeit. Der aktuelle Rentenwert liege der Einfachheit halber bei 40 Euro pro Entgeltpunkt.
Ohne Rentensplitting, mit klassischer Witwenrente
- Rente des Ehemanns: 60 Entgeltpunkte × 40 Euro = 2.400 Euro
- Rente der Ehefrau: 20 Entgeltpunkte × 40 Euro = 800 Euro
Solange beide leben, stehen dem Paar zusammen 3.200 Euro zur Verfügung. Stirbt der Ehemann zuerst, hat die Witwe Anspruch auf die große Witwenrente (55 Prozent seiner Rente) zusätzlich zu ihrer eigenen Rente.
- Eigene Rente der Witwe: 800 Euro
- Witwenrente (55% von 2.400 Euro = 1.320 Euro)
- Summe nach Tod des Ehemanns: 2.120 Euro
Die Witwe verliert zwar Einkommen, bleibt aber mit etwas über 2.000 Euro monatlich vergleichsweise gut abgesichert.
Mit verpflichtendem Rentensplitting
Beim Splitting werden nur die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte aufgeteilt:
- Ehemann: 40 Ehezeit-Punkte
- Ehefrau: 10 Ehezeit-Punkte
Differenz: 30 Punkte. Die Hälfte (15 Punkte) werden vom Konto des Ehemanns auf das Konto der Ehefrau übertragen.
Neue Entgeltpunkte:
- Ehemann: 60 – 15 = 45 Punkte
- Ehefrau: 20 + 15 = 35 Punkte
Neue Renten:
- Rente Ehemann: 45 × 40 Euro = 1.800 Euro
- Rente Ehefrau: 35 × 40 Euro = 1.400 Euro
Solange beide leben, erhalten sie zusammen nach wie vor 3.200 Euro – am Gesamtvolumen ändert sich nichts, die Verteilung wird nur ausgeglichener.
Stirbt der Ehemann nun, entfällt bei einem verpflichtenden Splitting die Witwenrente vollständig. Die Ehefrau behält lediglich ihre eigene, durch Splitting erhöhte Rente:
- Rente der Witwe nach Tod des Mannes: 1.400 Euro
Vergleicht man beide Systeme, wird der Unterschied deutlich:
- Absicherung ohne Splitting (Witwenrente): 2.120 Euro
- Absicherung mit Splitting (ohne Witwenrente): 1.400 Euro
Der Rückgang beträgt 720 Euro monatlich. Genau diese Lücke verdeutlicht, warum ein verpflichtendes Rentensplitting zwar zu einer gerechteren Verteilung der Alterseinkommen innerhalb der Ehe führen kann, im Todesfall des Partners aber einen spürbaren Verlust an Hinterbliebenenschutz bedeutet – insbesondere dort, wo ein Partner deutlich höhere Rentenansprüche erworben hat.
Witwenrente vs. Rentensplitting – zentrale Unterschiede
| Punkt | Witwen-/Witwerrente | Rentensplitting freiwillig heute |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Hinterbliebenenrente nach §§ 46 ff. SGB VI | Rentensplitting nach §§ 120a ff. SGB VI |
| Anspruchsvoraussetzung | Ehe/Partnerschaft und Wartezeit des Verstorbenen erfüllt | Beide Partner mit eigener Rentenanwartschaft, spezielle Voraussetzungen |
| Höhe der Leistung | 25% (kleine) bzw. 55/60% (große Witwenrente) der Rente des Verstorbenen | Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte, Gesamtrente unverändert |
| Beginn der Leistung | Mit Tod eines Partners | Mit Rentenbeginn beider Partner nach Antrag |
| Dauer der Leistung | Bis Tod oder Wiederheirat (mit Ausnahmen) | Lebenslang, unabhängig von Wiederheirat |
| Hinzuverdienst | Anrechnung ab Überschreiten eines Freibetrags | Hinzuverdienst unschädlich |
| Wiederheirat | Grundsätzlich Wegfall der Hinterbliebenenrente | Keine Auswirkungen auf Splittingrente |
| Rückgängigmachung | Nicht relevant | Möglich, wenn Tod innerhalb von 36 Monaten nach Splitting |
| Risikoabsicherung | Starke Absicherung bei frühem Tod mit hoher Rente des Partners | Schwächere Absicherung im Todesfall, Fokus auf Gleichverteilung |
Praxisfragen: Was Paare heute schon bedenken sollten
Noch handelt es sich bei der Abschaffung der Witwenrente um Szenarien – konkrete Gesetzesvorschläge liegen nicht vor. Trotzdem lohnt es sich, die eigene Ausgangslage zu prüfen, wenn Sie über ein freiwilliges Rentensplitting nachdenken.
Wichtige Fragen:
- Wie groß ist der Unterschied in den Entgeltpunkten zwischen beiden Partnern?
- Wie wahrscheinlich ist es, dass einer der beiden deutlich früher verstirbt (Gesundheit, Alter, Beruf)?
- Ist eine Wiederheirat realistisch – etwa bei jüngeren Paaren?
- Gibt es zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung, etwa durch betriebliche oder private Rentenversicherungen?
Gerade bei stark unterschiedlichen Rentenansprüchen und begrenzten finanziellen Reserven ist die Witwenrente oft die robustere Absicherung gegen das Verwitwungsrisiko. Umgekehrt kann das Splitting in stabilen Partnerschaften mit ähnlicher Erwerbsbiografie eine Option sein, um Einkommen im Alter gerechter zu verteilen und unabhängiger von Familienstand und Hinzuverdienstregelungen zu werden.
Fazit
Die Debatte um ein mögliches Ende der Witwenrente zeigt, wie sehr sich das Rentensystem zwischen individueller Eigenverantwortung und Absicherung familiärer Risiken bewegt. Ein verpflichtendes Rentensplitting würde die bisherige starke Hinterbliebenenabsicherung in Richtung einer partnerschaftlichen, aber risikoreicheren Eigenrente verschieben.
Solange es bei Überlegungen der Rentenkommission bleibt, sollten Betroffene vor allem eines tun: die bestehenden Wahlrechte kennen, freiwillige Splitting-Entscheidungen nur nach gründlicher Beratung treffen und politische Entwicklungen aufmerksam verfolgen.

