Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bringt Bewegung in ein bislang oft missverstandenes Thema: Rentenansprüche für pflegende Angehörige im Bürgergeld-Bezug. Entscheidend ist, wann der Sozialhilfeträger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen muss. Die Richter stellen klar: Eine Ablehnung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Details zur gesetzlichen Grundlage finden sich in § 64f SGB XII (Gesetzestext ansehen).
Neues Urteil zur häuslichen Pflege: Worum es konkret ging
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pflegepersonen, die hilfebedürftige Menschen betreuen, Ansprüche auf Beiträge zur Altersvorsorge haben. Konkret ging es um die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Klägerin bezog Sozialhilfeleistungen und wurde von einer Angehörigen (Tochter) gepflegt, die im Bürgergeld – Bezug stand. Strittig war, ob und wann die Sozialhilfe auch Beiträge zur Altersvorsorge der Pflegeperson übernehmen muss.
Gesetzliche Grundlage: Wann Rentenbeiträge übernommen werden
Die rechtliche Grundlage bildet § 64f SGB XII, der unter bestimmten Bedingungen vorsieht, dass der Sozialhilfeträger Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen übernimmt, die die Pflege zu Hause übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch der gepflegten Person selbst, nicht der Pflegeperson (hier die Tochter im Bürgergeld-Bezug); letztere profitiert lediglich mittelbar von der Regelung.
Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war, ob die Anreizwirkung der gesetzlichen Regelung – nämlich Pflege durch Angehörige zu fördern – entfällt, wenn die Pflegeperson bereits anderweitig für das Alter abgesichert ist. Das LSG NRW stellte klar, dass die Anreizwirkung nur dann entfällt, wenn unabhängig von der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut wird und die Pflege die Altersvorsorge nicht beeinträchtigt.
LSG NRW konkretisiert Rentenansprüche für pflegende Angehörige
Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung auf ein früheres Urteil bezogen und die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen weiter präzisiert:
- Anspruchsinhaber: Der Anspruch auf Übernahme der Beiträge steht der gepflegten Person zu, nicht der Pflegeperson direkt.
- Zweck der Regelung: Ziel ist es, die Pflege durch Angehörige zu fördern und Altersarmut der Pflegeperson zu vermeiden.
- Ausschluss bei anderweitiger Altersvorsorge: Die Anreizwirkung der Regelung entfällt nur, wenn die Pflegeperson bereits unabhängig von der Pflegetätigkeit eine ausreichende Altersvorsorge aufgebaut hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Anspruch bestehen.
Urteil mit Folgen: Was sich für Betroffene jetzt ändert
Das Urteil des LSG NRW stellt die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger und stärkt die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen klar, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten mehr Klarheit darüber, wann ein Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge besteht.
Die Entscheidung unterstreicht die sozialpolitische Zielsetzung, die Pflege durch Angehörige zu unterstützen und diese vor Altersarmut zu schützen.
Sozialhilfeträger müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine anderweitige Altersvorsorge der Pflegeperson besteht und ob diese durch die Pflegetätigkeit beeinträchtigt wird.
Wichtiger Unterschied: Sozialhilfe zahlt – nicht das Jobcenter
Wichtig: Es geht hier nicht darum, ob das Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes Rentenansprüche beziehende Tochter der pflegebedürftigen Person zahlen muss, sondern ob der Sozialhilfeträger, der die Pflege der Mutter finanziell sicherstellen muss, diese Rentenansprüche bedienen muss.
Fazit zum Urteil: Mehr Schutz vor Altersarmut durch Pflege
Das Urteil L 9 SO 78/23 des LSG NRW ist ein wichtiger Meilenstein für die soziale Absicherung von Pflegepersonen im Rahmen der Sozialhilfe. Es stellt klar, dass die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Pflegeperson bereits unabhängig von der Pflegetätigkeit ausreichend für das Alter vorgesorgt hat. Damit wird die häusliche Pflege weiter gestärkt und die Gefahr von Altersarmut bei pflegenden Angehörigen reduziert.

