Witwenrente und eigene Rente – geht beides, wie wird verrechnet?

Wann kann der hinterbliebene Ehepartner eine Witwenrente beziehen? Wie erfolgt die Anrechung der eigenen Rente? In unserem Artikel beantworten wir diese wichtigen Fragen.

Wie erfolgt die Verrechnung der eigenen Rente mit der Witwenrente?
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Wenn der Ehepartner stirbt, ist das ein tiefgreifender Einschnitt in das eigene Leben, sowohl in emotionaler, seelischer als auch in finanzieller Hinsicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Partner eine großen, vielleicht sogar den alleinigen Teil der Haushaltseinkünfte erwirtschaftet hatte.

Nunmehr muss der oder die Hinterbliebene die eigene wirtschaftliche  Existenz sicherstellen. In Betracht kommt die Witwenrente, die es als  große oder kleine Witwenrente gibt. Der Wermutstropfen: die Witwenrente wird mit eigenem Einkommen des oder der Hinterbliebenen verrechnet, auch mit einer eigenen Rente.

In unserem Artikel erklären wir, wann ein Anspruch auf Witwenrente besteht und wie die Anrechnung der eigenen auf die Witwenrente erfolgt.

Wie wird die Witwenrente berechnet?

Wann wird die große, wann die kleine Witwenrente gezahlt? Und wie erfolgt die Anrechnung der eigenen Rente?

Wer hat Anspruch auf die große Witwenrente? Wie wird die eigene Rente damit verrechnet?

Die erste Frage, die sich nach dem Tod des Ehepartners stellt, ist die nach der Höhe der Witwenrente. Sie wird auf der Grundlage der Rente des Verstorbenen berechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod  beläuft sich die Witwenrente auf 100 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner erhalten hat. In diesen drei Monaten werden eigene Einkünfte und eine eigene Rente der hinterbliebenen Person nicht auf die Witwenrente angerechnet.  Es gilt die „Regel des Sterbevierteljahrs“.


Höhe der Witwenrente

Die Höhe der Witwenrente beträgt nach Ablauf der ersten drei Monate 60, 55 oder auch nur 25 Prozent des Rentenanspruchs der verstorbenen Person. Eigene Einkünfte, wozu auch eine eigene Rente zählt, werden auf die Witwenrente angerechnet. Der Grund ergibt sich aus folgender Überlegung: Es geht bei der Witwenrente um die Unterhalssicherung.

Es wird bei der Höhe der Witwenrente differenziert zwischen der großen Witwenrente und der kleinen Witwenrente. Hinzu kommt der Kinderzuschlag.

Wie wird Witwenrente mit eigener Rente verrechnet?

Auf die Witwenrente werden vom Grundsatz her die eigene Rente der hinterbliebenen Person und alle sonstigen Einkünfte angerechnet. Möglicherweise entfällt dadurch die Witwenrente komplett. In vielen Fällen wird sie allerdings lediglich gekürzt. Entscheidend ist die Höhe der Einkünfte des oder der Hinterbliebenen. Einkünfte werden aber nur insoweit berücksichtigt, wie sie den Freibetrag überschreiten. Dieser wird jährlich an die Preisentwicklung angepasst.

Zuerst ermittelt die Rentenversicherung das Nettoeinkommen des oder der Hinterbliebenen. Das erfolgt pauschal: von einer Rente werden 14 Prozent abgezogen, von sonstigen Einkünften 40 Prozent.  Anschließend wird der Freibetrag von der Rente bzw. den Einkünften abgezogen. Dieser liegt bei ca 900 Euro. Der Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Mit der jährlichen Rentenerhöhung zum 1. Juli erhöht sich auch der Freibetrag. Der Freibetrag ist nochmal etwas höher, wenn Kinder vorhanden sind, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben.

Von der so ermittelten Summe werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.


Die große Witwenrente

Hinterbliebene erhalten eine Witwenrente von 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dies gilt für Ehepartner, die seit 2002 verheiratet waren. Für Ehepartner, die vor 2002 geheiratet haben, beträgt die Witwenrente 60 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.

Gesetzliche Voraussetzungen für den  Bezug der großen Witwenrente

Nach § 46 Abs. 2 SGB VI müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit Hinterbliebene die große Witwenrente beanspruchen können:

– Keine neue Heirat nach dem Tod ihres Partners.

– Der verstorbene Partner hat mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt.

– Und zusätzlich

entweder

  • Der Hinterbliebene hat die Altersgrenze erreicht. Diese wird jährlich um einen Monat ab dem 45. Lebensjahr angehoben. 2024 liegt die Altersgrenze des Hinterbliebenen bei 46 Jahren und einem Monat.

oder

  • Der oder die Hinterbliebene erzieht ein Kind unter 18 Jahre

oder

  • Der oder die Hinterbliebene kümmert sich um ein Kind mit Behinderung.

oder

  • Der oder die  Hinterbliebene ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit erwerbsgemindert.

Die kleine Witwenrente

Wer die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt, kann u.U. einen Anspruch auf die kleine Witwenrente haben. Das ist etwa der Fall, wenn die hinterbliebene Person die Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

Die kleine Witwenrente ist eine zeitlich befristet Rente. Sie wird in den ersten zwei Jahre nach dem Tod des Verstorbenen gezahlt. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Gegebenenfalls kommt der Kinderzuschlag hinzu. Geregelt ist dies in § 67 Nr. 5 SGB VI.

Zusammenfassung zur Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Rente

Das Wichtigste zur Verrechnung der Witwenrente mit der eigenen Rente kurz zusammengefasst:

  • Die eigene Rente sowie sämtliche eigene Einkünfte werden von der Rentenversicherung auf die Witwenrente angerechnet
  • Es gibt ein pauschales Anrechnungsverfahren, mit dem die Rentenversicherung die Witwenrente mit der eigenen Rente und anderen Einkünften verrechnet. Berücksichtigt werden ein Freibetrag und ein Kinderzuschlag.
  • Es wird zwischen der großen Witwenrente und der kleinen Witwenrente differenziert.