Ab dem 1. Januar 2027 zahlen gesetzliche Krankenkassen spürbar weniger für Kronen, Brücken und Prothesen. Für Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Budget kann eine notwendige Versorgung damit schnell mehrere hundert Euro zusätzlich kosten. Die Techniker Krankenkasse bestätigt jedoch: Wer wenig Einkommen hat, bekommt die Regelversorgung weiterhin vollständig bezahlt.
Das Sparpaket ist Gesetz: Zehn Prozentpunkte weniger Zuschuss
Was im Frühjahr noch als Sparvorschlag diskutiert wurde, ist inzwischen beschlossene Sache. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen und am selben Tag vom Bundesrat gebilligt; es trat am 30. Juli 2026 in Kraft und entfaltet ab dem 1. Januar 2027 seine volle Wirkung.
Beim Zahnersatz bedeutet das: Der Festzuschuss zur Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Mit lückenlos geführtem Bonusheft steigt er auf 60 Prozent nach fünf Jahren und 65 Prozent nach zehn Jahren, statt wie bisher 70 beziehungsweise 75 Prozent. Die Regelversorgung ist dabei die medizinisch notwendige, ausreichende Standardlösung. Wer eine aufwendigere Variante wählt, zahlt die Differenz ohnehin selbst.
Für Ältere ist das doppelt spürbar: Zahnersatz wird mit zunehmendem Alter häufiger nötig, während die Rente meist feststeht. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge 2027 um 50 Prozent angehoben, etwa für Medikamente und Krankenhausaufenthalte.
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Beispielrechnung: Was die Kürzung für eine Brücke bedeutet
Angenommen, die Regelversorgung für eine Brücke kostet 1.900 Euro. Ohne Bonusheft übernimmt die Kasse bei einer Bewilligung im Jahr 2026 noch 1.140 Euro, der Eigenanteil liegt bei 760 Euro. Wird derselbe Plan erst 2027 bewilligt, zahlt die Kasse nur noch 950 Euro, der Eigenanteil steigt auf 950 Euro. Selbst mit zehn Jahren Bonusheft wächst der Eigenanteil von 475 auf 665 Euro.
| Zuschuss zur Regelversorgung | Bewilligung bis 31.12.2026 | Bewilligung ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Ohne Bonusheft | 60 Prozent | 50 Prozent |
| 5 Jahre Bonusheft | 70 Prozent | 60 Prozent |
| 10 Jahre Bonusheft | 75 Prozent | 65 Prozent |
| Härtefall (geringes Einkommen) | 100 Prozent | 100 Prozent |
Entscheidend ist das Datum der Bewilligung
Für viele Betroffene ist der Kalender jetzt wichtiger als der Behandlungstermin. Der neue Absatz 6 in § 55 SGB V bestimmt, dass für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die bisherigen, höheren Sätze weitergelten. Maßgeblich ist also nicht, wann die Behandlung stattfindet, sondern wann die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt.
Dabei gibt es eine Einschränkung: Ein Heil- und Kostenplan gilt in der Regel sechs Monate. Läuft eine 2026 erteilte Zusage ab und muss der Plan 2027 neu eingereicht werden, gelten die neuen, niedrigeren Sätze. Die Rechtsgrundlage ist im Wortlaut von § 55 SGB V nachzulesen.
Härtefallregelung: Volle Kostenübernahme bleibt erhalten
Die wichtigste Nachricht für Menschen mit kleiner Rente: Die Härtefallregelung bleibt bestehen, Menschen mit geringem Einkommen erhalten die Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet. Technisch wird dafür der Zusatzbetrag angepasst. Das Gesetz hebt diesen Aufschlag von 40 auf 50 Prozent an, während der Grundzuschuss von 60 auf 50 Prozent fällt; zusammen ergibt das weiterhin 100 Prozent der Regelversorgung.
Ob ein Härtefall vorliegt, hängt vom Bruttoeinkommen des gesamten Haushalts ab. Gezählt werden etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge, zudem das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern. Für 2026 gelten folgende Grenzen: 1.582 Euro ohne Angehörige, 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen, 2.570,75 Euro mit zwei und 2.966,25 Euro mit drei Angehörigen, für jeden weiteren kommen 395,50 Euro hinzu.
Die Grenzen hängen an der jährlich angepassten Bezugsgröße und steigen daher 2027 voraussichtlich. Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2026 die Rechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen, danach soll die Bezugsgröße auf 4.130 Euro monatlich steigen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was unter Fachleuten als Formsache gilt. Daraus ergibt sich nach eigener Berechnung eine Härtefallgrenze von 1.652 Euro brutto für Alleinstehende ab Januar 2027.
Unabhängig vom Einkommen gelten Bezieher von Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung nach dem SGB II als Härtefall. Ebenso berechtigt sind Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt.
Knapp über der Grenze: Die gleitende Härtefallregelung
Wer die Grenze nur leicht überschreitet, geht nicht leer aus. Die Krankenkasse übernimmt dann den Teil der Eigenkosten, der das Dreifache der Differenz zwischen Einkommen und maßgebender Einkommensgrenze übersteigt.
Ein Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin hat 2026 Bruttoeinnahmen von 1.680 Euro, also 98 Euro über der Grenze. Das Dreifache sind 294 Euro. Bei der oben genannten Brücke mit 760 Euro Eigenanteil zahlt sie nur diese 294 Euro, die Kasse übernimmt zusätzlich 466 Euro. Die Regelung wird nicht automatisch angewendet, sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Was nicht abgedeckt ist
Der Härtefall schützt nur bei der Kassenlösung. Wer einen Zahnersatz wünscht, der darüber hinausgeht, muss auch als Härtefall selbst zuzahlen. Bei Implantaten oder vollkeramischen Kronen im Seitenzahnbereich bleibt es beim Festzuschuss, die Mehrkosten trägt der Versicherte. Auch die Befreiung von Zuzahlungen bei Medikamenten wirkt nicht automatisch beim Zahnersatz: Für den Zahnersatz besteht eine gesonderte Härtefallregelung nach § 55 SGB V.
Bleibt dennoch eine Lücke, kommen Ratenzahlungen über die Zahnarztpraxis, eine Zweitmeinung zum Heil- und Kostenplan oder im Einzelfall ein Darlehen des Sozialamts in Betracht. Zahnzusatzversicherungen helfen bei akutem Bedarf kaum, weil sie in der Regel Wartezeiten vorsehen und bereits geplante Behandlungen ausschließen.
Häufige Fragen zu Zahnersatz und Rente
Muss der Härtefall vor der Behandlung beantragt werden?
Ja. Der Antrag wird vor der Behandlung zusammen mit dem Heil- und Kostenplan gestellt, behandelt wird erst nach der Bewilligung. Rückwirkend lässt sich der höhere Zuschuss nicht durchsetzen.
Welches Einkommen zählt bei Rentnern?
Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, also nicht die ausgezahlte Nettorente. Dazu gehören neben der gesetzlichen Rente auch Betriebs- und Witwenrenten, Zinsen, Mieten sowie das Einkommen des Partners.
Gilt der alte Zuschuss, wenn die Behandlung erst 2027 stattfindet?
Ja, sofern die Krankenkasse den Festzuschuss noch 2026 bewilligt hat und die Behandlung innerhalb der Gültigkeit des Heil- und Kostenplans erfolgt.
Zahlt das Sozialamt den Rest bei Grundsicherung im Alter?
Wer Grundsicherung bezieht, gilt automatisch als Härtefall und bekommt die Regelversorgung vollständig von der Krankenkasse. Für höherwertige Versorgungen ist das Sozialamt grundsätzlich nicht zuständig, eine Einzelfallprüfung ist aber möglich.
Einschätzung der Redaktion
Die Kürzung beim Zahnersatz trifft vor allem Menschen, die knapp oberhalb der Härtefallgrenze leben, also Rentnerinnen und Rentner mit kleiner bis mittlerer Rente, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Dass die volle Kostenübernahme für Geringverdiener erhalten bleibt, ist richtig. Problematisch ist aber, dass dieser Anspruch nur auf Antrag gewährt wird und viele ihn schlicht nicht kennen. Wer bei den Leistungen spart, sollte im Gegenzug dafür sorgen, dass Zahnarztpraxen und Krankenkassen aktiv auf Härtefall und gleitende Härtefallregelung hinweisen. Sonst wird aus einer Sparmaßnahme für viele Ältere eine Entscheidung zwischen Zahngesundheit und Haushaltskasse.