Zuschuss zum staatlichen Altersvorsorgedepot 2027 – 540 Euro? Wer Anspruch hat! Auch Rentner? – Faktencheck!

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 10 Min.

Ab 1. Januar 2027 startet das neue Altersvorsorgedepot als staatlich geförderte private Vorsorge. Wer die Voraussetzungen erfüllt und selbst Geld einzahlt, kann bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr erhalten – zusätzlich zu möglichen Kinderzulagen und einem Berufseinsteigerbonus. Für Menschen, die bereits ihre volle Altersrente beziehen ist die zentrale Nachricht jedoch ernüchternd: Die Förderung erhöht nicht automatisch die laufende gesetzliche Rente, und Beziehende einer Vollrente wegen Alters (Rentner) sind grundsätzlich nicht unmittelbar förderberechtigt.

Wie funktionieren die 540 Euro Zuschuss?

Die maximale Grundzulage von 540 Euro jährlich erhalten unmittelbar Förderberechtigte bei 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr, also bei 150 Euro monatlich. Der Staat zahlt auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag 50 Cent je gespartem Euro und auf weitere 1.440 Euro jeweils 25 Cent. Die Förderung wird dem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben; sie ist kein frei verfügbares Geld und keine Sonderzahlung zur gesetzlichen Rente.

Eigenbeitrag im JahrStaatliche GrundzulageGuthaben aus Eigenbeitrag und Zulage
120 Euro60 Euro180 Euro
360 Euro180 Euro540 Euro
600 Euro240 Euro840 Euro
1.200 Euro390 Euro1.590 Euro
1.800 Euro540 Euro2.340 Euro

Wichtig ist die Mindestgrenze: Für die Grundzulage müssen jährlich mindestens 120 Euro selbst eingezahlt werden. Wer nur 100 Euro im Jahr spart, erhält nach den neuen Regeln keine Grundzulage. Die besonders hohe Förderquote von 50 Prozent greift bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro; gerade bei kleineren Sparraten fällt der staatliche Zuschuss damit im Verhältnis zum eigenen Einsatz besonders stark aus.

Wer hat Anspruch auf die Förderung?

Anspruch auf die volle beitragsabhängige Grundzulage haben vor allem Personen, die unmittelbar zulageberechtigt sind und mindestens 120 Euro im Jahr in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine förderfähige betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dazu gehören insbesondere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende, Beamte, pflegende Angehörige, Eltern während der Kindererziehungszeit sowie bestimmte Leistungsbeziehende.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Auch Selbstständige gewinnen durch die Reform deutlich hinzu. Gewerbetreibende sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler mit Einkünften nach § 15 EStG oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung abgeben, sollen künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt sein. Ebenfalls einbezogen sind Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, wenn die erforderliche Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen veranlasst wird.

Zur Orientierung gehören insbesondere diese Gruppen zum förderberechtigten Kreis:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Auszubildende
  • Minijobberinnen und Minijobber ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Eltern in den ersten drei Jahren der Kindererziehung
  • Nicht erwerbsmäßig Pflegende bei Pflegegrad 2 oder höher, wenn sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Berufssoldaten bei erfüllten Melde- und Einwilligungsvoraussetzungen
  • Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende unter den gesetzlichen Voraussetzungen

Bekommen Rentnerinnen und Rentner die 540 Euro?

Wer bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, erhält die 540 Euro in der Regel nicht. Beziehende einer Vollrente wegen Alters zählen nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums nicht zu den unmittelbar Förderberechtigten; die neue Zulage ist außerdem keine Rentenerhöhung, sondern fördert ausschließlich neue eigene Einzahlungen in die private Altersvorsorge.

Das bedeutet für den Alltag: Eine 68-jährige Rentnerin mit laufender Regelaltersrente bekommt nicht automatisch 540 Euro auf ihr Konto, selbst wenn die gesetzliche Rente klein ist. Sie kann die Zulage auch nicht dadurch auslösen, dass sie 1.800 Euro in ein gewöhnliches Wertpapierdepot einzahlt. Erforderlich ist ein zertifizierter, förderfähiger Altersvorsorgevertrag – und eine eigene unmittelbare Zulageberechtigung.

Anders kann es bei Menschen aussehen, die zwar eine Erwerbsminderungsrente beziehen, aber nicht bereits eine Vollrente wegen Alters erhalten. Das Bundesfinanzministerium zählt Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich zum Kreis der unmittelbar Förderberechtigten. Ob im Einzelfall alle Voraussetzungen vorliegen, richtet sich jedoch nach der persönlichen Rentenart, dem Versicherungsstatus und dem jeweiligen Beitragsjahr.

Können verheiratete Rentner mittelbar profitieren?

Verheiratete oder verpartnerte Personen ohne eigene unmittelbare Förderberechtigung können unter Umständen mittelbar zulageberechtigt sein, wenn ihre Ehefrau, ihr Ehemann oder ihre eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise ihr eingetragener Lebenspartner unmittelbar förderberechtigt ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Paar nicht dauernd getrennt lebt und die mittelbar berechtigte Person mindestens 120 Euro im Jahr in den eigenen Vertrag einzahlt.

Die Einschränkung ist wichtig: Mittelbar Berechtigte bekommen nicht automatisch die neue Höchstförderung von 540 Euro. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums richtet sich ihre Zulage nach den Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und beträgt höchstens 175 Euro jährlich. Für Ehepaare mit einer noch berufstätigen und unmittelbar förderberechtigten Person kann das dennoch ein zusätzlicher Baustein sein.

PersonengruppeGrundsätzlich förderberechtigt?Mögliche Grundzulage
Sozialversicherungspflichtige BeschäftigteJa, unmittelbarBis 540 Euro
Selbstständige mit begünstigten Einkünften und SteuererklärungJa, grundsätzlich unmittelbarBis 540 Euro
Vollrentnerin oder Vollrentner wegen AltersNein, nicht unmittelbarKeine reguläre Grundzulage
Voll erwerbsgeminderte PersonJa, grundsätzlich unmittelbarBis 540 Euro
Ehepartner ohne eigene BerechtigungMöglich, mittelbarMaximal 175 Euro
Minijobber mit Befreiung von RentenversicherungspflichtNeinKeine reguläre Grundzulage
Freiwillig gesetzlich Rentenversicherte ohne weiteren AnknüpfungspunktNeinKeine reguläre Grundzulage

Welche Zusatzförderung gibt es für Familien und Berufseinsteiger?

Eltern können zusätzlich zur Grundzulage bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind und Jahr erhalten. Die volle Kinderzulage entsteht, wenn ein zulageberechtigter Elternteil 300 Euro im Jahr selbst einzahlt: Für jeden selbst gesparten Euro bis zu dieser Grenze zahlt der Staat einen weiteren Euro für das Kind hinzu. Anders als bei der bisherigen Riester-Förderung hängt die maximale Kinderzulage nicht mehr vom Geburtsjahr des Kindes ab.

Ein Beispiel zeigt die Wirkung: Eine förderberechtigte Mutter zahlt 360 Euro im Jahr ein und hat ein kindergeldberechtigtes Kind. Sie kann 180 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzulage erhalten. Aus 360 Euro Eigenbeitrag würden damit 840 Euro im Vorsorgevertrag – noch bevor mögliche Kapitalerträge hinzukommen. Voraussetzung ist stets, dass der Vertrag die Förderbedingungen erfüllt und die Kinderzulage der richtigen Person zugeordnet wird.

Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einen förderfähigen Vertrag abschließt, kann außerdem einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus bekommen. Gerade Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger erhalten damit einen zusätzlichen Impuls, früh mit einer überschaubaren Sparrate zu beginnen.

Was ist das Altersvorsorgedepot genau?

Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Vertrag für die private Altersvorsorge, in dem ohne Beitragsgarantie chancenorientiert angelegt werden kann. Möglich sind vor allem Fonds und ETFs; damit unterscheidet sich das Modell deutlich von vielen klassischen Riester-Produkten mit hohen Garantieanforderungen. Höhere Renditechancen gehen jedoch mit dem Risiko von Wertschwankungen einher.

Für Menschen, die nicht selbst über Anlageformen entscheiden möchten, soll es ein Standarddepot geben. Dieses arbeitet mit vorgegebenen Einstellungen und sieht vor, dass das Guthaben vor Beginn der Auszahlungsphase schrittweise in risikoärmere Anlagen umgeschichtet wird. Bei Standarddepot-Verträgen dürfen die Effektivkosten nach den Vorgaben maximal 1,0 Prozent pro Jahr betragen.

Eine Garantie auf positive Renditen gibt es beim reinen Altersvorsorgedepot nicht. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, sollte daher besonders genau prüfen, ob eine chancenorientierte Anlage ohne volle Kapitalgarantie zum eigenen Zeithorizont und Sicherheitsbedürfnis passt. Für sicherheitsorientierte Sparer bleiben auch Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalgarantie zu Beginn der Auszahlungsphase vorgesehen.

Was passiert mit der bisherigen Riester-Rente?

Bestehende Riester-Verträge werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt. Wer bereits riestert, darf den Vertrag grundsätzlich weiter besparen oder beitragsfrei stellen; ab 1. Januar 2027 sollen allerdings keine neuen Verträge mehr nach dem bisherigen Riester-Modell abgeschlossen werden. Ein Wechsel in das neue System ist freiwillig und sollte nicht allein wegen der höheren Maximalzulage entschieden werden.

Bei einem Wechsel kommt es auf die Kosten des Altvertrags, die Garantien, bereits erworbene Ansprüche, die persönliche Förderberechtigung und die verbleibende Laufzeit an. Besonders ältere Sparerinnen und Sparer sollten nicht vorschnell kündigen: Eine schädliche Verwendung kann finanzielle Nachteile auslösen, etwa durch die Rückforderung staatlicher Förderung und steuerlicher Vorteile. Bestehende Verträge dürfen hingegen grundsätzlich ruhen, während ein neuer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird.

Müssen Auszahlungen später versteuert werden?

Ja, Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen werden im Alter grundsätzlich nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase fallen auf Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des Altersvorsorgevertrags keine laufenden Steuern auf Kapitalerträge an; bei Auszahlung greift dagegen regelmäßig die Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG.

Für Menschen mit Grundsicherung im Alter ist außerdem relevant: Gefördertes Altersvorsorgevermögen ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums während der Ansparphase grundsätzlich geschützt, soweit es steuerlich gefördert wurde. Bei lebenslangen monatlichen Zusatzrenten kann in der Grundsicherung zudem ein Freibetrag greifen: 100 Euro monatlich bleiben frei, darüber hinaus weitere 30 Prozent bis zur gesetzlichen Obergrenze. Lang laufende Auszahlungspläne werden jedoch nicht in gleicher Weise erfasst.

FAQ zum Altersvorsorgedepot und zum staatlichen Zuschuss (bis 540 Euro jährlich)

Erhalten Rentner die 540 Euro automatisch zusätzlich zur Rente?

Nein, die 540 Euro sind keine Rentenerhöhung und werden nicht automatisch überwiesen. Die Förderung setzt einen zertifizierten Vorsorgevertrag, eigene Einzahlungen von mindestens 120 Euro im Jahr und eine Förderberechtigung voraus. Beziehende einer Vollrente wegen Alters sind grundsätzlich nicht unmittelbar förderberechtigt.

Wie viel muss ich monatlich einzahlen, um 540 Euro zu bekommen?

Für die maximale Grundzulage sind 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr erforderlich, das entspricht 150 Euro monatlich. Auf die ersten 360 Euro zahlt der Staat 50 Prozent, auf die folgenden 1.440 Euro 25 Prozent. Daraus ergeben sich 180 Euro plus 360 Euro, insgesamt also 540 Euro.

Reichen 10 Euro monatlich für eine Förderung?

Ja, 10 Euro monatlich entsprechen 120 Euro im Jahr und erfüllen die Mindestbeitragsgrenze für die Grundzulage. Bei 120 Euro Eigenbeitrag beträgt die Grundzulage 60 Euro, sofern eine unmittelbare Förderberechtigung besteht. Unterhalb von 120 Euro im Jahr gibt es keine Grundzulage.

Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot nutzen?

Ja, viele Selbstständige werden ab 2027 erstmals unmittelbar förderberechtigt sein. Das gilt grundsätzlich für Gewerbetreibende sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, wenn sie eine Steuererklärung abgeben

Fazit: staatlicher Zuschuss ist attraktiv – aber keine Rentenzahlung

Der Experte für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick, gibt abschließend folgenden Hinweis: „Die neue Förderung kann private Vorsorge spürbar attraktiver machen: Wer 1.800 Euro im Jahr einzahlt und unmittelbar berechtigt ist, erhält bis zu 540 Euro Grundzulage – Familien und junge Erwachsene können zusätzliche Zulagen bekommen. Der entscheidende Punkt bleibt jedoch: Die Leistung richtet sich an Menschen, die aktiv für ihr Alter sparen, nicht an alle Menschen mit gesetzlicher Rente. Selbstverständlich können diese aber auch das Angebot nutzten.

Für klassische Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner ist die Förderzusage deshalb meist keine Entlastung im aktuellen Rentenalltag. Beschäftigte, Selbstständige, Eltern, Pflegepersonen und jüngere Berufseinsteiger sollten dagegen ab 2027 prüfen, ob ein zertifizierter Vertrag und die eigene Sparrate zur persönlichen Planung passen. Das Altersvorsorgedepot bietet Chancen, ist aber wegen möglicher Kursrisiken, späterer Besteuerung und unterschiedlicher Kosten kein Ersatz für die staatliche Rente und passt auch nicht für jeden.“

Quellen

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.