Altersteilzeit ab 58 und ohne Blockmodell: Wer jetzt noch unterschreiben sollte

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Wer heute zwischen 54 und 58 Jahre alt ist und über einen gleitenden Ausstieg aus dem Job nachdenkt, steht vor einer Entscheidung mit ungewöhnlich viel Tragweite. Nach geltendem Recht ist Altersteilzeit ab 55 möglich, und die meisten Beschäftigten wählen dabei das Blockmodell: erst voll arbeiten, dann ganz freigestellt sein. Genau diese beiden Punkte will die Bundesregierung ändern. Laut Empfehlung der Alterssicherungskommission soll das Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre steigen und künftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden; das Blockmodell soll ganz entfallen.

Noch kein Gesetz: Warum der Stichtag für jüngere Jahrgänge entscheidend wird

Noch ist nichts davon Gesetz. Doch ob eine Vereinbarung vor oder nach einem bestimmten Stichtag unterschrieben wird, könnte am Ende darüber entscheiden, wie viele Jahre jemand noch arbeiten muss.

Hinweis: Unser Beitrag Höheres Alter zum Eintritt in Rente: Diese drei Jahrgänge bleiben verschont erklärt, warum die Jahrgänge 1961 bis 1963 von einem höheren Rentenalter voraussichtlich nicht mehr erfasst werden. In diesem Artikel geht es um die jüngeren Jahrgänge und um die Altersteilzeit.

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Was die Rentenreform bei der Altersteilzeit vorsieht

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli beschlossen, sie vollständig und zügig umzusetzen; das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Für die Altersteilzeit bedeutet das drei Änderungen:

PunktHeuteNach Kommissionsvorschlag
Mindestalter55 Jahre58 Jahre, später gekoppelt an die Regelaltersgrenze
Blockmodellzulässigsoll abgeschafft werden
Gleichverteilungsmodellzulässigbleibt möglich

Hinzu kommen zwei Vorschläge, die für viele Altersteilzeit-Pläne mindestens genauso wichtig sind. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll abgeschafft werden. Die Frührente mit Abschlägen nach 35 Versicherungsjahren soll erst ab 64 statt ab 63 möglich sein. Warum das zusammenhängt, zeigen wir weiter unten.

So funktioniert Altersteilzeit nach heutigem Recht

Grundlage ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Damit eine Vereinbarung als Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet.
  • Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert.
  • Sie waren in den letzten fünf Jahren vor Beginn mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Die Vereinbarung reicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können.

Der Arbeitgeber stockt das Teilzeitgehalt um mindestens 20 Prozent auf. Diese Aufstockung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Zusätzlich zahlt er Rentenversicherungsbeiträge so, als würden Sie rund 90 Prozent Ihres bisherigen Gehalts verdienen.

Ein Beispiel: Bei einem Vollzeit-Bruttogehalt von 4.000 Euro beträgt das Teilzeitentgelt 2.000 Euro. Hinzu kommen mindestens 400 Euro steuerfreie Aufstockung. Rentenbeiträge fließen auf 3.600 Euro, also 2.000 Euro plus 80 Prozent von 2.000 Euro. Das Netto sinkt deshalb deutlich weniger als um die Hälfte, und auch die Rente fällt nur moderat geringer aus.

Wichtig: Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Sie muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In vielen Branchen regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, wer unter welchen Bedingungen Anspruch hat.

Blockmodell und Gleichverteilung: der entscheidende Unterschied

Bei der Altersteilzeit gibt es zwei Modelle:

  • Gleichverteilungsmodell: Sie arbeiten über die gesamte Laufzeit durchgehend mit halber Stundenzahl.
  • Blockmodell: Sie arbeiten in der ersten Hälfte voll und sind in der zweiten Hälfte vollständig freigestellt. Das Gehalt ist über die ganze Zeit gleich hoch.

Das Blockmodell ist in der Praxis klar die Regel. Rund 80 Prozent der Beschäftigten in Altersteilzeit hatten nach Auswertungen des IAB ein Blockmodell vereinbart. Für viele ist das der eigentliche Zweck: Nach Einschätzung der IAB-Fachleute dient Altersteilzeit vor allem dazu, über die Freistellungsphase früher aus dem Erwerbsleben auszusteigen.

Genau darin sieht die Kommission das Problem. Sie will mit der Abschaffung Anreize zur Frühverrentung verringern, die Beschäftigungsquote Älterer erhöhen und die Sozialversicherung entlasten.

Gegenwind von Gewerkschaften und Arbeitgebern

Ungewöhnlich ist, dass beide Tarifparteien den Vorschlag kritisieren. Die IG Metall hält das mögliche Aus des Blockmodells für fatal und betont, Altersteilzeit sei kein Frühverrentungsprogramm. Nach ihren Angaben waren 2024 rund 274.000 Beschäftigte in Altersteilzeit. Auch aus der Bankenbranche kommt deutliche Kritik: Der Arbeitgeberverband der Banken warnt, wer das Blockmodell abschaffe, schaffe faktisch die gesamte Altersteilzeit ab.

Ob dieser Druck etwas ändert, ist offen. Union und SPD haben beschlossen, alle 33 Empfehlungen umzusetzen. Spielraum gibt es aber offenbar: Ministerin Bärbel Bas hat sich im ZDF-Sommerinterview offen dafür gezeigt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren zu erhalten, wenn die Union das möchte.

Welche Jahrgänge das Zeitfenster betrifft

Das höhere Mindestalter trifft vor allem diejenigen, die heute noch keine 58 sind. Die Abschaffung des Blockmodells würde dagegen alle treffen, die nach Inkrafttreten der Reform eine Altersteilzeit beginnen wollen.

Jahrgang55 Jahre alt im Jahr58 Jahre alt im JahrFolge des Vorschlags
196620212024Mindestalter kein Hindernis, Blockmodell betroffen
196720222025Mindestalter kein Hindernis, Blockmodell betroffen
196820232026Mindestalter wird 2026 erreicht, Blockmodell betroffen
196920242027Bis zu ein Jahr späterer Beginn, Blockmodell betroffen
197020252028Bis zu zwei Jahre späterer Beginn, Blockmodell betroffen
197120262029Bis zu drei Jahre späterer Beginn, Blockmodell betroffen
197220272030Altersteilzeit ab 55 wohl nie mehr möglich

Der genaue Zeitpunkt hängt vom Geburtsmonat ab. Alle Angaben unter dem Vorbehalt, dass der Vorschlag so Gesetz wird.

Der unterschätzte Punkt: Altersteilzeit hängt am Rentenbeginn

Eine Altersteilzeit ist kein frei wählbarer Zeitraum. In der Praxis wird ihr Ende fast immer auf einen bestimmten Rentenbeginn abgestimmt. Die IG Metall weist darauf hin, dass Altersteilzeit zwingend mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente enden muss. Wer heute eine Vereinbarung schließt, plant damit zugleich seinen Rentenbeginn nach heutigem Recht. Ändert sich das Rentenrecht danach, kann eine Lücke entstehen.

Beispiel: Ein Beschäftigter, Jahrgang 1970, hat mit 65 Jahren 45 Versicherungsjahre zusammen. Er vereinbart eine Altersteilzeit im Blockmodell bis zu seinem 65. Geburtstag, weil er dann nach heutigem Recht abschlagsfrei in Rente gehen kann.

  • Fällt die Rente nach 45 Jahren ohne Übergangsschutz weg, könnte er mit 65 nur noch die Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beziehen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 wären das 7,2 Prozent weniger Rente, und zwar dauerhaft. Steigt die Regelaltersgrenze darüber hinaus, wird der Abschlag größer.
  • Die Alternative wäre eine Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und einer abschlagsfreien Rente, die er selbst überbrücken müsste.

Dasselbe Risiko besteht bei Plänen, die auf die Frührente mit 63 zielen. Wird die Grenze auf 64 angehoben, fehlt ein ganzes Jahr.

Warum der Zeitpunkt der Unterschrift entscheidend werden kann

Bei früheren Rentenreformen hat der Gesetzgeber den Vertrauensschutz an das Datum geknüpft, an dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde. Beim RV-Nachhaltigkeitsgesetz 2004 behielten Beschäftigte der Jahrgänge 1946 bis 1948 ihre bisherige Altersgrenze nur dann, wenn sie bis zu einem Stichtag Ende 2003 eine Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarung geschlossen hatten. Wer später unterschrieb, fiel unter das neue Recht.

Ein ähnlicher Mechanismus wird auch diesmal diskutiert. Nach einem von der „Zeit“ veröffentlichten Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium vom 21. August sollen Beschäftigte der Jahrgänge 1968 bis 1971 geschützt werden, wenn sie vor dem Kabinettsbeschluss zur Reform verbindlich eine Altersteilzeit vereinbaren. Für sie bliebe die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, und die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wäre weiterhin ab 65 möglich. Das Ministerium bezeichnete diesen Entwurf allerdings als veraltet und erklärte, die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Rentenreform 2026: Schonfrist für Altersteilzeit ab Jahrgang 1968 geplant.

Für bereits laufende Verträge sieht es günstiger aus. Für bereits unterschriebene Altersteilzeitverträge im Blockmodell dürfte es nach Einschätzung der IG Metall einen Bestandsschutz geben. Wie genau dieser Schutz aussieht, und ob er auch den späteren Rentenbeginn umfasst, entscheidet sich erst mit dem Gesetzestext.

Wer jetzt handeln sollte und wer abwarten kann

Prüfen sollten jetzt vor allem:

  • Beschäftigte der Jahrgänge 1966 bis 1971, die eine Altersteilzeit ohnehin fest einplanen und deren Arbeitgeber oder Tarifvertrag das Blockmodell anbietet.
  • Alle, deren Ausstiegsplan auf der Rente nach 45 Jahren oder auf der Frührente mit 63 aufbaut.

Gelassener sehen können es:

  • Wer bereits einen unterschriebenen Altersteilzeitvertrag hat. Klären Sie trotzdem, auf welche Rentenart Ihr Vertrag abgestimmt ist.
  • Wer ohnehin bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte.

Fünf Punkte vor der Unterschrift:

  1. Aktuelle Rentenauskunft und Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Nur so wissen Sie, ob Sie die 45 Versicherungsjahre wirklich erreichen.
  2. Das Vertragsende an eine konkrete Rentenart koppeln und schriftlich festhalten, was passiert, wenn sich das Rentenrecht ändert, etwa über eine Anpassungsklausel.
  3. Den Insolvenzschutz des Wertguthabens prüfen. Im Blockmodell arbeiten Sie jahrelang voraus und haben dadurch ein Guthaben beim Arbeitgeber. Dieses muss gegen eine Insolvenz abgesichert sein.
  4. Die Höhe der Aufstockung vergleichen. Viele Tarifverträge zahlen mehr als die gesetzlichen 20 Prozent.
  5. Keinen Aufhebungsvertrag als Ersatz unterschreiben, ohne die Folgen zu prüfen. Anders als die Altersteilzeit kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

Eine Unterschrift nur aus Sorge vor der Reform ist dagegen keine gute Idee. Altersteilzeit bedeutet auf Jahre weniger Einkommen und lässt sich in der Regel nicht einseitig rückgängig machen.

FAQ: Altersteilzeit und Rentenreform

Ist die Altersteilzeit ab 55 schon abgeschafft?

Nein. Nach geltendem Recht ist Altersteilzeit weiterhin ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich, auch im Blockmodell. Die Anhebung auf 58 Jahre und das Ende des Blockmodells sind Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Sie werden erst mit einem verabschiedeten Gesetz wirksam.

Gilt mein bestehender Altersteilzeitvertrag weiter?

Nach bisherigem Stand ist das sehr wahrscheinlich. Bei früheren Reformen wurden bestehende Vereinbarungen geschützt. Offen ist aber, ob sich der Schutz auch auf den geplanten Rentenbeginn erstreckt, zum Beispiel auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren.

Kann ich vom Blockmodell ins Gleichverteilungsmodell wechseln?

Nur, wenn Arbeitgeber und Beschäftigter das vereinbaren. Einen Anspruch auf einen Wechsel gibt es nicht. Ein Wechsel ändert außerdem das Wertguthaben und kann steuerliche Folgen haben.

Wann wird über die Reform entschieden?

Die Koalition will das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Ein offizieller, abgestimmter Referentenentwurf lag nach unserem Kenntnisstand bis Anfang Oktober noch nicht vor. Wann ein möglicher Stichtag gilt, ist daher offen.

Fazit

Die geplante Reform verändert die Altersteilzeit grundlegend. Für Jüngere beginnt sie später, und das Blockmodell als bewährter Weg in einen früheren Ausstieg soll wegfallen. Gleichzeitig wackeln mit der Rente nach 45 Jahren und der Frührente ab 63 genau die Rentenarten, auf die viele Altersteilzeit-Verträge zugeschnitten sind. Wer zu den Jahrgängen 1966 bis 1971 gehört und einen gleitenden Ausstieg ohnehin plant, sollte die nächsten Wochen nutzen. Holen Sie eine Rentenauskunft ein, sprechen Sie mit Arbeitgeber oder Betriebsrat und legen Sie den Vertrag auf eine belastbare Rentenart aus. Verbindlich wird all das erst mit dem Gesetz, und gerade der Zeitpunkt der Unterschrift könnte dafür am Ende entscheidend sein.

Quellen

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