Bürgergeld und Schwanger – Was steht mir an Geld zu?

Schwanger und Bürgergeld - Was steht mir zu?
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Eine Schwangerschaft bringt viele Veränderungen mit sich. Das gilt erst recht, wenn man auf soziale Leistungen wie das Bürgergeld angewiesen ist. Auch mit der Einführung des Bürgergeldes gilt weiterhin ein Anspruch auf Mehrbedarf in der Schwangerschaft. Zudem stehen für werdende Mütter auch noch weitere Leistungen zur Verfügung, die unabhängig vom Bürgergeld gewährt werden.

Informieren Sie sich im nachfolgenden Artikel über die wichtigsten Förderungsmöglichkeiten bei einer Schwangerschaft.

Grundsätzliche Regeln für einen Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf kann für verschiedene Lebenssituationen und Umständen gewährt werden. Die Höhe des Mehrbedarfs und die Bezugszeit hängen von der individuellen Sachlage ab. Für Schwangere gelten besondere Regeln. Werdende Mütter können den Mehrbedarf erst geltend machen nach der 12. Schwangerschaftswoche und nicht mit dem Beginn der Schwangerschaft. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Auch ein formloser Antrag ist ausreichend. Der Anspruch auf Mehrbedarf wird dann innerhalb des Bürgergeldbezuges gewährt. Grundsätzlich muss dafür eine Schwangerschaft nachgewiesen werden. Ein positiver Schwangerschaftstest gilt nicht als rechtliche Grundlage. Die Behörden fordern hier einen ärztlichen Nachweis. Alternativ gilt die Vorlage des Mutterpasses, der vom Frauenarzt mit der Feststellung der Schwangerschaft ausgestellt wird. Der Anspruch auf Mehrbedarf endet mit dem Tag der Geburt. Ausschlaggebend ist hier aber nicht der errechnete Geburtstermin, der im Mutterpass vermerkt ist, sondern der tatsächliche Geburtstermin.

Regelsatz soll Mehraufwand decken

Mit der Feststellung der Schwangerschaft steigen die finanziellen Ausgaben an. Werdende Mütter müssen ärztliche Termine wahrnehmen. Gerade bei der ersten Schwangerschaft ist der Informationsbedarf riesig. Eventuell muss eine Hebamme gefunden werden und man nimmt an verschiedenen Geburtskursen teil. Mit der Zeit benötigt man mehr Pflegeprodukte und auch die Kleidung passt irgendwann nicht mehr. All diese Kosten sollen mit dem Mehrbedarf gedeckt werden. Der Mehrbedarf wird aber nicht mit den tatsächlichen Kosten abgegolten, sondern innerhalb eines Regelsatzes gewährt. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der gewährte Mehraufwand. Der Regelsatz innerhalb des Bürgergeldes wird bei 17 % liegen. Eine alleinstehende, werdende Mutter bezieht einen monatlichen Bürgergeldsatz von 502 Euro. Ihr monatlicher Mehrbedarf liegt hierbei knapp 85 Euro. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist der Mehraufwand geringer, da der Regelsatz des Bürgergeldes hierbei monatlich 451 Euro liegt. Der Mehraufwand wird dann pro Monat mit 76,67 Euro berechnet. In Anbetracht der allgemein ansteigenden Lebenshaltungskosten ist der Regelsatz für den Mehraufwand zu gering. Soziale Verbände, die innerhalb der Schwangerschaftsberatung tätig sind, fordern zu Recht höhere Zahlungen. Mit dem Mehraufwand sollen nämlich auch Fahrtkosten gedeckt werden. Die hohen Benzinpreise finden hier keine ausreichende Berücksichtigung.

Vom Bürgergeld unabhängige Hilfen

Nicht selten geraten werdende Mütter in finanzielle Notlagen. Gerade Alleinstehende stehen oft vor Problemen, die sie nur schwer alleine lösen können. Bei finanziellen Notlagen hilft die Bundesstiftung “Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”. Sie sind insbesondere ein Ansprechpartner, wenn der Mehraufwand nicht termingerecht bewilligt wird oder die Bearbeitung eines Bürgergeldantrages sich aus verschiedenen Gründen in die Länge zieht. Hat eine werdende Mutter während dieser Zeit keine Möglichkeit andere finanzielle Hilfen oder Überbrückungsgelder in ausreichender Form zu erhalten, werden Hilfen über die Stiftung gewährt. Die Stiftung springt auch ein, wenn das Geld für eine Erstausstattung an anderer Stelle nicht gewährt wird. In erster Linie soll die Anschaffung eines Kinderwagens und einer notwendigen Babyausstattung gewährleistet werden. Nach der Geburt haben junge Mütter eventuell auch ein Anrecht auf Betreuungskosten. Die Stiftungsleistungen werden individuell vergeben und Angaben zu pauschalen Höhen sind nicht möglich. Die Gelder der Bundesstiftung werden aber unabhängig gezahlt. Eine Anrechnung auf andere gesetzlichen Leistungen, wie das Bürgergeld, erfolgt nicht.
Finanzielle Notsituationen sind für Schwangere besonders belastend. Bürgergeldbezieherinnen, die mit den Lebensumständen überfordert sind, sollten sich ans Müttergenesungswerk wenden. Unter bestimmten Umständen kann eine Kur bewilligt werden. Die Kur findet in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes statt. Werdende Mütter sollen hier Abstand zu ihrem Alltag bekommen und sich in Ruhe auf die bevorstehenden Veränderungen vorbereiten.

Hilfen und Leistungen nach der Geburt

Mit der Geburt kommen noch viele weitere Kosten auf junge Mütter zu. Wer Bürgergeld bezieht, kann schon während der Schwangerschaft einen Antrag auf einen Sonderbedarf stellen. Die Antragstellung erfolgt meist nach der 13. Schwangerschaftswoche. Die Leistungen für den Sonderbedarf sind unabhängig vom Mehrbedarf. Sie sollen in erster Linie die Kosten für eine Erstausstattung decken. Die Erstausstattung deckt Kosten für eine grundlegende Babypflege, für Windeln und Babybekleidung ab. Windeln und Hygieneartikel werden aber nicht laufend, sondern nur einmalig berücksichtigt. Welche Dinge zu einer Erstausstattung gehören, ist nicht genau festgeschrieben. Ein Hochstuhl wird größtenteils nicht anerkannt, da ein Baby durchschnittlich erst ab dem achten Monat aufrecht sitzen kann. Mit dem Sonderbedarf sollen aber Kosten abgedeckt werden, falls es zu einem längeren Krankenhausaufenthalt nach der Geburt kommen sollte. Der pauschale Betrag für den Sonderbedarf ist Ermessenssache.