Bürgergeld und Einkommen  – was nicht dazuzählt und nicht angerechnet wird!  

Bürgergeld und Einkommen  – was nicht dazuzählt und nicht angerechnet wird!  
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Das SGB II, auch Bürgergeld Gesetz genannt, regelt die Frage, wie viel Geld man von einem Einkommen behalten darf, dass man während des Bezugs von Bürgergeld bezieht bzw. verdient. Es geht um die Frage der Anrechnung von Einkommen.

Wie viel Geld darf man von seinem Einkommen behalten, dass man beispielsweise aus einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Vollzeitjob erzielt, wenn man dieses Gehalt mit Bürgergeld aufstocken muss, weil es nicht ausreicht, den eigenen Unterhalt oder den der Familie abzudecken.

Die Antwort auf diese Frage ist besonders interessant, weil es kürzlich einige Neuerungen hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Bürgergeld gegeben hat, die Verbesserungen mit sich gebracht haben.

Jobcenter ermittelt das beim Bürgergeld zu berücksichtigende Einkommen

Das Jobcenter hat die Aufgabe, das Einkommen zu ermitteln, das beim Bürgergeld berücksichtigt, also angerechnet werden muss. Was als zu berücksichtigendes Einkommen gilt, ist in § 11 SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt.

Zuflussprinzip gilt nun auch für einmalige Einnahmen

Bisher wurde zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen unterschieden. Nunmehr kennt das Gesetz nur noch Einnahmen. Diese werden für den Monat berücksichtigt, in dem sie zugeflossen sind. Das steht nun in  § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Wenn  die Höhe des Einkommens dazu führen würden, dass eine Bedürftigkeit im Zuflussmonat entfallen würde, so wird das übersteigende Einkommen als  Vermögen des Folgemonats behandelt.

Es gibt nur noch eine Ausnahme, in dem die früher für den Bereich der einmaligen Einnahmen geltende Regel anzuwenden ist, dass das Einkommen, würde der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfallen, auf 6 Monate aufzuteilen ist. Diese Ausnahme greift bei einer „Nachzahlung“. Das kann sein eine Nachzahlung von Rente, von Kindergeld oder sonstiges.

Es wird also nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen differenziert.  Zuflüsse sind nunmehr, sofern sie nicht aus einer Nachzahlung herrühren, Vermögen, wenn sie bei einer Anrechnung als Einkommen die Bedürftigkeit im Zuflussmonat wegfallen lassen würden.

Welches Einkommen wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet?

Mit der jüngsten Gesetzesänderungen sind die Einkommensarten, die nicht als anrechenbares Einkommen zählen, erweitert worden.  Folgende Einnahmen zählen (zusätzlich) nicht als anrechenbares Einkommen:

  • Einkommenssteuerrechtlich begünstigte Einnahmen
  • Erbschaft
  • Mutterschaftsgeld
  • Einnahmen aus Schülerjobs während der Ferienzeit

Begünstigte Einnahmen i.S.d. Einkommenssteuerrechts

In § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist nunmehr geregelt, dass es einen jährlichen Freibetrages für gewisse einkommenssteuerbegünstigte Einnahmen (§ 3 Nr. 12, 26, 26a EstG) gibt. Dieser beträgt 3000 Euro. Es geht dabei insbesondere um Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder um die  Übungsleiterpauschale oder um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Erbschaft

Erbschaften sind nun kein im Rahmen der Bedarfsermittlung nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen. Erbschaften werden dem Vermögen des Folgemonats zugeordnet werden. Sie werden also im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den leistungsberechtigten Personen berücksichtigt.  verbleiben. Erbschaften,  deren Höhen die Vermögensfreibeträge von 15.000,00 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht überschreiten, spielen für den Anspruch auf Bürgergeld somit keine Rolle.  

Mutterschaftsgeld

In  § 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II ist geregelt, dass das Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als anrechenbares Einkommen gilt. Anzurechnenden Einkommen bleibt aber ein durch einen Arbeitgeber der Mutter gezahlter Zuschuss anrechenbar, weil dieser in  § 20 des Mutterschutzgesetzes geregelt ist.

Einnahmen aus Schülerjobs, während der Ferienzeit

Einnahmen, von Schülern, die diese während der Ferienzeit generiert haben, sind kein anrechenbares Einkommen. Aber auch kein Vermögen.  Dies ist eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Zuflussprinzips: bei Einnahmen aus Schülerjobs in der Ferienzeit ist der Monat des Zuflusses nicht entscheidend.

Zusammenfassung zu Bürgergeld, was nicht als Einkommen zählt

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst.

  • Beim Bürgergeld wird nicht jedes Einkommen angerechnet. Es gibt verschiedene Arten von Einkommen, die privilegiert sind, also nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
  • Insbesondere das Mutterschaftsgeld, Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern und aus dem Ehrenamt sowie Erbschaften werden nicht als Einkommen berücksichtigt und nicht auf das Bürgergeld angerechnet. “Insbesondere das Mutterschaftsgeld, Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern und aus dem Ehrenamt sowie Erbschaften werden nicht als Einkommen berücksichtigt und nicht auf das Bürgergeld angerechnet.