Erwerbsminderungsrente: Trotz Kostenwarnung weitergeklagt – 225 Euro fällig

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Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro wert, so hat es die Bundesregierung festgelegt. Wer eine ältere Erwerbsminderungsrente bezieht, spürt deshalb jeden Punkt, der in der Berechnung fehlt. Ein Rentner aus Niedersachsen wollte diese Punkte vor Gericht erstreiten. Am Ende stand eine Rechnung über 225 Euro.

Erwerbsminderungsrente seit 2014: Worum der Kläger stritt

Der Mann bezieht seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er verlangte eine Neuberechnung ab Januar 2019. Zu diesem Stichtag hatte der Gesetzgeber die Zurechnungszeit für neue Renten bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert. Die Zurechnungszeit behandelt Erwerbsgeminderte so, als hätten sie bis zu diesem Alter weiter Beiträge in Höhe ihres bisherigen Durchschnitts gezahlt. Je länger sie läuft, desto mehr Entgeltpunkte fließen in die Rente.

Laufende Renten profitieren davon nicht automatisch. Nach § 306 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte einer bestehenden Rente wegen einer späteren Rechtsänderung grundsätzlich nicht neu bestimmt. Das Bundessozialgericht hat die Trennung zwischen Bestands- und Neurenten am 10. November 2022 gebilligt (B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Der Gesetzgeber durfte danach auch den Verwaltungsaufwand und die Kosten berücksichtigen, die eine sofortige Einbeziehung aller Bestandsrenten verursacht hätte. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtsprechung nahm das Bundesverfassungsgericht 2023 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 847/23).

Kostenwarnung vom Landessozialgericht ignoriert

Nach einem weiteren erfolglosen Überprüfungsverfahren zog der Rentner erneut vor Gericht. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage am 13. Juni 2025 ab (S 68 R 475/24). In der Berufung schrieb ihm das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 21. Juli 2025, die Frage sei höchstrichterlich geklärt. Für den Fall, dass er das Verfahren fortsetzt, kündigte es eine Kostenauferlegung an.

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Der Kläger hielt an der Berufung fest. Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 wies der 2. Senat sie zurück und legte ihm 225 Euro auf (L 2 R 188/25). Grundlage ist § 192 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG. Die Vorschrift greift, wenn jemand einen Rechtsstreit weiterführt, obwohl der Vorsitzende ihm die Missbräuchlichkeit dargelegt und auf mögliche Kosten hingewiesen hat.

Der Betrag folgt aus dem Gesetz. Als verursachte Kosten gilt mindestens die Gebühr nach § 184 Absatz 2 SGG für die jeweilige Instanz. Diese liegt bei 150 Euro am Sozialgericht, 225 Euro am Landessozialgericht und 300 Euro am Bundessozialgericht. Höhere Summen sind möglich, wenn das Gericht höhere verursachte Kosten feststellt.

Bundessozialgericht verwirft die Beschwerde

Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu. Die Beschwerde dagegen scheiterte am 22. Juli 2026. Das Bundessozialgericht verwarf sie als unzulässig (Beschluss B 5 R 12/26 B). Der Kläger hatte nicht ausreichend dargelegt, welche Rechtsfrage nach den Urteilen von 2022 noch offen sein soll. Auch sein Verweis auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-16/19) genügte dafür nicht. Über die Höhe seiner Rente entschied das Gericht in der Sache nicht mehr. Das Urteil aus Celle ist damit rechtskräftig (Stand: 31. Oktober 2026).

Zuschlag statt Neuberechnung für ältere EM-Renten

Für ältere Erwerbsminderungsrenten hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt: einen pauschalen Zuschlag für Renten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben. Seit Dezember 2025 berechnet die Rentenversicherung ihn aus den persönlichen Entgeltpunkten, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen. Er wird zusammen mit der Rente überwiesen, ein Antrag ist laut Deutscher Rentenversicherung nicht nötig.

Ein vereinfachtes Beispiel mit 25 persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro zeigt die Größenordnung. Die Beträge gelten brutto, also vor Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung.

RentenbeginnZuschlagZusätzliche EntgeltpunktePlus pro Monat (brutto)
Januar 2001 bis Juni 20147,5 Prozent1,87579,73 Euro
Juli 2014 bis Dezember 20184,5 Prozent1,12547,84 Euro
ab Januar 2019kein Zuschlag–längere Zurechnungszeit bereits eingerechnet

Sozialverbände halten die Sätze für zu niedrig. Der Sozialverband Deutschland hatte im Gesetzgebungsverfahren 8 statt 4,5 Prozent und 13 statt 7,5 Prozent gefordert.

Gerichtskostenfrei, aber nicht ohne Risiko

Versicherte und Rentenbeziehende zahlen vor den Sozialgerichten grundsätzlich keine Gerichtskosten, auch dann nicht, wenn sie verlieren. Eine Niederlage allein löst keine Kostenauflage aus. Dafür braucht es zwei Schritte: den ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden und die Fortsetzung des Verfahrens danach. Das Verhalten von Bevollmächtigten wird dem Beteiligten zugerechnet. Umgekehrt kann das Gericht auch Behörden Kosten auferlegen, wenn sie notwendige Ermittlungen unterlassen haben, die erst im Gerichtsverfahren nachgeholt wurden.

Der Fall betrifft Klagen, die eine geklärte Rechtsfrage erneut aufrollen. Konkrete Fehler im eigenen Bescheid, etwa fehlende Versicherungszeiten oder falsch erfasste Beiträge, lassen sich weiterhin mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angreifen.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente und Kostenauflage

Wer bekommt den Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente?

Berechtigt sind Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Auch Altersrenten, die direkt an eine solche Rente anschließen, sowie bestimmte Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten erhalten ihn. Die Rentenversicherung prüft das automatisch.

Wie hoch kann eine Missbrauchsgebühr vor dem Sozialgericht ausfallen?

Das Gesetz nennt Mindestbeträge je Instanz: 150 Euro beim Sozialgericht, 225 Euro beim Landessozialgericht und 300 Euro beim Bundessozialgericht. Eine Obergrenze ist das nicht. Weist das Gericht höhere verursachte Kosten nach, kann es auch diese auferlegen.

Was gilt, wenn die Klage nach dem Hinweis des Gerichts zurückgenommen wird?

Die Kosten knüpfen an die Fortführung des Verfahrens nach dem Hinweis an. Wird das Verfahren danach beendet, fehlt diese Voraussetzung. Hat das Gericht die Kosten bereits auferlegt, bleibt die Entscheidung nach § 192 Absatz 3 SGG auch bei einer späteren Klagerücknahme bestehen.

Kann eine bestehende Erwerbsminderungsrente nachträglich höher ausfallen?

Wegen späterer Gesetzesverbesserungen in der Regel nicht, solange das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Möglich bleibt eine Korrektur, wenn der Bescheid von Anfang an falsch war. Dafür steht der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Verfügung, der rückwirkend bis zu vier Jahre erfassen kann.

Einschätzung der Redaktion

Die 225 Euro wirken hart, folgen aber einer klaren Regel. Das Gericht hatte gewarnt, die Rechtslage war seit 2022 geklärt, und das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage nicht aufgegriffen. Wer dann weiterklagt, bindet Richterinnen und Richter, die bei Verfahren mit offenen Fragen fehlen. Der Ärger des Klägers bleibt trotzdem nachvollziehbar. Zwei Menschen mit ähnlicher Krankheitsgeschichte erhalten je nach Rentenbeginn spürbar unterschiedliche Beträge, und der pauschale Zuschlag gleicht das nur teilweise aus. Diese Lücke kann kein Gericht schließen. Das ist eine politische Aufgabe, die bei der angekündigten Rentenreform auf den Tisch gehört.

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