Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Frühstartrente beschlossen. Kinder und Jugendliche sollen künftig vom Staat ein Startkapital für die Altersvorsorge erhalten, unabhängig von Einkommen oder gesundheitlicher Verfassung der Familie. Für Eltern von Kindern mit Schwerbehinderung wirft das Vorhaben jedoch eine Frage auf, die der Gesetzentwurf bislang nicht ausdrücklich beantwortet: Was passiert mit dem angesparten Kapital, wenn ein Kind dauerhaft nicht erwerbsfähig bleibt und später auf Grundsicherung oder Eingliederungshilfe angewiesen ist. Details zum aktuellen Verfahrensstand liefert das Bundesfinanzministerium in seinen offiziellen Fragen und Antworten zur Frühstartrente.
Der Mechanismus selbst ist einfach beschrieben. Für jedes anspruchsberechtigte Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr zahlt der Bund monatlich 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein. Eltern können zusätzlich eigene Beiträge von bis zu 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Eröffnen Eltern kein eigenes Depot, landet das Geld automatisch in einer kollektiven Sammelanlage des jeweiligen Jahrgangs, sodass kein Kind leer ausgeht.
Keine Ausnahme für Kinder mit Schwerbehinderung im Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf unterscheidet an keiner Stelle zwischen Kindern mit und ohne Behinderung. Anspruchsberechtigt ist, wer den ersten Wohnsitz in Deutschland hat und das entsprechende Alter erreicht. Damit erhalten auch Kinder mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr automatisch ihren Anteil am Startkapital, ganz gleich ob sie später eine Regelschule, eine Förderschule oder eine Werkstatt für behinderte Menschen besuchen.
Der entscheidende Unterschied zeigt sich erst am anderen Ende der Laufzeit. Das Kapital ist bis zum Renteneintritt gesperrt, eine vorzeitige Auszahlung ist nach aktuellem Stand ausgeschlossen. Für ein Kind ohne gesundheitliche Einschränkung ist das unproblematisch, das Depot wandelt sich mit 18 Jahren nahtlos in einen klassischen Altersvorsorgevertrag um. Bei einem Kind, das dauerhaft voll erwerbsgemindert bleibt, stellt sich hingegen die Frage, wie sich dieses gesperrte Kapital zu bestehenden Sozialleistungen verhält, etwa zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder zur Eingliederungshilfe.
Wie Schonvermögen und Frühstartrente zusammenpassen könnten
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt aktuell ein allgemeiner Schonbetrag von 10.000 Euro je volljähriger Person. Vermögen oberhalb dieser Grenze muss grundsätzlich zunächst aufgebraucht werden, bevor Leistungen fließen. Zugleich sind bestimmte zweckgebundene Altersvorsorgeformen, die vor Rentenbeginn nicht verwertbar sind, in anderen Sozialleistungssystemen bereits privilegiert geschützt. Ob die Frühstartrente rechtlich ähnlich behandelt wird, weil sie ebenfalls erst mit Renteneintritt zugänglich ist, hat der Gesetzentwurf bislang nicht klargestellt. Sozialverbände fordern daher, diese Schnittstelle noch vor Verabschiedung des Gesetzes ausdrücklich zu regeln, damit Familien mit einem schwerbehinderten Kind nicht erst durch Widerspruchsverfahren Klarheit erhalten.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die mögliche Größenordnung. Zahlt der Staat durchgehend vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro ein, kommen ohne jede Rendite bereits rund 1.440 Euro zusammen. Legen Eltern zusätzlich einen kleinen monatlichen Betrag von beispielsweise 25 Euro obendrauf, wächst das Kapital je nach Anlageform und Marktentwicklung auf einen Betrag im mittleren vierstelligen Bereich an, bevor es mit der Volljährigkeit weiter bespart werden kann. Für ein Kind, das anschließend dauerhaft auf Grundsicherung angewiesen ist, kann diese Summe im Einzelfall bereits nah an den Schonvermögensgrenzen liegen.
| Merkmal | Kind ohne Behinderung | Kind mit anerkannter Schwerbehinderung |
|---|---|---|
| Anspruch auf Frühstartrente | Ja, automatisch | Ja, automatisch, keine Ausnahme im Gesetz |
| Staatlicher Beitrag | 10 Euro monatlich | 10 Euro monatlich, unverändert |
| Zugriff auf das Kapital | Erst ab Renteneintritt | Erst ab Renteneintritt, keine Sonderregel |
| Verhältnis zu Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung | In der Regel nicht relevant | Bislang nicht ausdrücklich geregelt |
| Verhältnis zur Eingliederungshilfe | In der Regel nicht relevant | Bislang nicht ausdrücklich geregelt |
Wie es mit dem Gesetz weitergeht
Nach dem Kabinettsbeschluss geht der Entwurf nun in die parlamentarische Beratung. Das Ministerium strebt an, das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2026 abzuschließen. Die Auszahlung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 beginnen, zunächst für den Geburtsjahrgang 2020. In den Folgejahren kommen automatisch jeweils die Kinder hinzu, die im entsprechenden Jahr ihr sechstes Lebensjahr vollenden. Bis zur endgültigen Verabschiedung im Bundestag können an Details wie der Vermögensanrechnung noch Änderungen vorgenommen werden, sodass sich die Situation für Familien mit einem schwerbehinderten Kind im Laufe des parlamentarischen Verfahrens noch konkretisieren dürfte.
Häufige Fragen zur Frühstartrente bei Schwerbehinderung
Erhalten Kinder mit Schwerbehinderung automatisch die Frühstartrente?
Ja. Der Gesetzentwurf knüpft den Anspruch allein an Alter und Erstwohnsitz in Deutschland, nicht an den Gesundheitszustand. Eine Anerkennung der Schwerbehinderung ändert am Anspruch nichts.
Kann das Geld vorzeitig ausgezahlt werden, wenn ein Kind pflegebedürftig wird?
Nach aktuellem Stand des Gesetzentwurfs ist keine vorzeitige Auszahlung vorgesehen, auch nicht bei Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsminderung. Das Kapital bleibt bis zum Renteneintritt gebunden.
Wird die Frühstartrente später auf die Grundsicherung angerechnet?
Das ist bislang nicht ausdrücklich geregelt. Ob das gesperrte Kapital wie geschütztes Altersvorsorgevermögen behandelt wird oder in die Vermögensprüfung einfließt, dürfte sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren oder durch spätere Verwaltungsvorschriften klären.
Müssen Eltern für ihr Kind aktiv ein Depot eröffnen, damit das Geld ankommt?
Nein. Eröffnen Eltern kein eigenes Depot, fließt das Geld automatisch in eine kollektive Sammelanlage des Geburtsjahrgangs. Ein nachträglicher Wechsel in ein persönliches Depot bleibt jederzeit möglich.